Crowdfunding unter der Lupe

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Mag Blaschon
Mag. Lukas Blaschon klärt auf

Alternative Finanzierungsformen, u.a. auch das Crowdfunding, erfreuen sich vor allem bei der Finanzierung von KMU’s und Start-ups immer größerer Beliebtheit.

Crowdfunding ist vereinfacht dargestellt das Einsammeln kleiner Geldbeträge von einer Vielzahl an Personen, meist unter Einsatz des Internets. Mit dem AltFG sind für sämtliche dieser Finanzierungsformen nun einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen worden.

Hauptziel des Gesetzes ist die Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzniveaus. Dies wird vor allem durch die Vereinheitlichung der qualitativen und quantitativen Standards für Informationen, welche dem Anleger im Zusammenhang mit alternativen Finanzierungsformen verpflichtend zur Verfügung zu stellen sind, erreicht. Dadurch werden unterschiedliche Finanzierungsmodelle besser vergleichbar und Investitionsentscheidungen erleichtert.

Auch werden die Kosten für alternative Finanzierungsformen gemindert. Diese fielen bisher ab einem Emissionsvolumens von 250.000 € innerhalb von 12 Monaten in den Anwendungsbereich des KMG mit allen, damit einhergehenden, kostenintensiven Konsequenzen, wie der Erstellung eines Kapitalmarktprospekts, der Billigung durch die FMA und der Prüfung durch einen Prospektkontrollor. Das AltFG schwächt die Prospektpflicht für alternative Finanzierungsformen ab. Es erfolgt, vereinfacht dargestellt, eine Vierteilung im nachfolgenden Sinn.

Prospektpflicht
Bei einem Emissionsvolumen innerhalb von 12 Monaten gilt, bis 100.000 € keine Prospektpflicht, von 100.000 € bis 1,5 Millionen € ist ein Informationsblatt notwendig, dessen Konkretisierung durch Verordnung des BMWFW und des BMASK erfolgt. Ab 1,5 Millionen € bis 5 Millionen € ist ein „Prospekt light“ (§ 7 Abs 8a KMG) erforderlich mit weniger inhaltlichen Anforderungen im Vergleich zu vollen Prospekt. Ab ab 5 Millionen € gilt die volle Prospektpflicht gem. § 2 i.V.m. § 7 KMG.

Ergebnis
Damit ersparen sich Emittenten weitestgehend die mit der Erstellung des Prospekts einhergehenden Kosten. Im Übrigen beugt das AltFG dem Missbrauch von alternativen Finanzierungsformen für kriminelle Zwecke vor. Dies wird vor allem durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen der GewO 1994, zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, erreicht.

Diese erfassen mit dem AltFG nun auch Emittenten von alternativen Finanzierungsformen und Internetplattformbetreiber für Formen der alternativen Finanzierung.

Fazit
Zusammenfassend ist das Alternativfinanzierungsgesetz ein Schritt in die richtige Richtung, doch bleibt abzuwarten inwiefern es vermag alternative Finanzierungsformen in Österreich zu etablieren.

www.bkp.at

Foto: Walter J. Sieberer

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