Die „richtige“ Bilanz bei M&A Transaktionen

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Medienberichte über Strafverfahren gegen Manager wegen Bilanzfälschung vermitteln den Eindruck, dass es nur einen „richtigen“ Jahresabschluss gibt! Dass es nicht so ist, dazu Rechtsanwalt Dr. Peter Kunz und Wirtschaftsprüfer Dr. Rudolf Hopfgartner.

Tatsächlich gibt es auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zahlreiche Ermessenspielräume und Bewertungswahlrechte, die fallweise zu erheblichen Unterschieden im Jahresabschluss führen können.

ENTSCHEIDUNGSGRUNDLAGE
Da bei Unternehmenskaufentscheidungen und Kaufpreisvereinbarungen fast immer die für das Unternehmen aufgestellten Jahresabschlüsse eine zentrale Entscheidungsgrundlage sind, ist es wichtig, sich ein klares Bild darüber zu verschaffen, wie diese Spielräume vom Bilanzersteller genutzt wurden. Beispielsweise können Herstellungskosten auf die Einzelkosten beschränkt angesetzt werden, hinsichtlich angemessener Teile der Gemeinkosten und Zinsen für Fremdkapital besteht ein Wahlrecht.

Für den Bilanzierenden eröffnet sich damit ein erheblicher Spielraum, der das Bilanzbild verbessert oder verschlechtert. Wenn ein Unternehmen Staatsanleihen im Anlagevermögen hält und deren Kurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungswert fällt, dann wird der Bilanzersteller im Normalfall das Wahlrecht haben, die Anlage entweder auf den aktuellen Kurs abzuwerten oder keine Abwertung durchzuführen. Je nachdem, ob diese Abwertung durchgeführt wird oder nicht, wird der Jahresabschluss die Lage des Unternehmens besser oder schlechter darstellen.

Beide Versionen des Jahresabschlusses, die schlechtere und die bessere wären aber gleichwertig „richtige“ Jahresabschlüsse. Welche Bewertungswahlrechte und Ermessensspielräume es gibt hängt zentral auch davon ab, ob die Rechnungslegungsbestimmungen des Unternehmensgesetzbuches oder internationale Standards angewandt wurden (Konzernabschlüsse von börsennotierten Unternehmen werden beispielsweise in Österreich immer nach den IFRS erstellt).

PRAXIS
In der Praxis weit bedeutender sind allerdings tatsächliche Gestaltungen, wie das bewusste Verschieben von Transaktionen vor oder nach dem Bilanzstichtag, mit dem Ziel ein gewünschtes Bilanzbild zu erzeugen („window dressing“). Durch eine sale an lease back Transaktion kann das Bilanzbild durch Abbau von Verbindlichkeiten und Realisierung stiller Reserven wesentlich verbessert werden. Im Anhang sind die daraus resultierenden Verpflichtungen lediglich für das nächste und den folgenden fünf Jahren auszuweisen. Wird ein Leasingvertrag auf beispielsweise 15 Jahre abgeschlossen, ist die daraus resultierende Gesamtbelastung aus dem Jahresabschluss nicht ersichtlich. Wird ein Auftrag noch vor dem Bilanzstichtag fertig gestellt, dann fließt der daraus realisierte Gewinn noch in das ablaufende Geschäftsjahr ein. Erfolgt die Fertigstellung erst ganz kurz nach dem Bilanzstichtag, dann ist der Gewinn zur Gänze dem folgenden Jahr zuzurechnen.

BASIS JAHRESABSCHLUSS
Wird ein Unternehmen auf Basis eines schon vorhandenen Jahresabschlusses gekauft, dann wird sich der Käufer im Normalfall vom Verkäufer garantieren lassen, dass der Jahresabschluss vollständig und richtig ist. Er wird davon ausgehen, dass er einen Ersatzanspruch gegen den Verkäufer hat, wenn sich später herausstellt, dass das nicht der Fall ist. Während eine derartige Garantie dem Käufer zwar vor „Bilanzfälschungen“ Schutz gewähren kann, schützt sie ihn nicht vor abweichenden Einschätzungen zukünftiger Entwicklungen oder der zulässigen Ausübung von Bilanzansatz- und Bewertungswahlrechten.

Wenn die Kaufpreisbestimmung auf Basis eines erst nach Vertragsunterzeichnung aufzustellenden Jahresabschlusses (Completion Accounts) erfolgen soll ,dann muss im Kaufvertag sehr genau festgelegt werden, wie zulässige Bilanzansatz- und Bewertungswahlrechte für diesen Jahresabschluss auszunützen sind .Es genügt keineswegs, zu vereinbaren ,dass ein Jahresabschluss „nach den bisherigen Grundsätzen“ zu erstellen und von einem WP zu prüfen ist. Die Praxis zeigt, dass derartige Regelungen oft zu mühsamen Nachverhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer hinsichtlich der Erstellung der „richtigen“ Bilanz führen und es damit im Ergebnis zu Nachverhandlungen über den Kaufpreis kommt. Ist beispielsweise der Kaufpreis eine Mülldeponie auf Basis einer zukünftigen Bilanz zu ermitteln und nicht ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart, ob eine Rückstellung für Rekultivierungskosten angesetzt werden soll bzw wie hoch diese angesetzt wird, dann wird der Käufer im Zuge der Bilanzerstellung auf eine möglichst hohen Wert bestehen ,der den Kaufpreis nach unten drückt. Durch eine wohldurchdachte und genaue Kaufvertragsformulierung lässt sich das Risiko unerwarteter Nachverhandlungen deutlich reduzieren oder gänzlich ausschließen.

Für den Käufer bedeutet dies, dass er im Zuge einer due diligence Prüfung nicht nur den Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht und einen allfälligen Bericht des Abschlussprüfers und alle wesentlichen Vertragsverhältnisse genau prüfen muss, sondern auch die Ermessensentscheidungen des Bilanzerstellers für sich selber beurteilen muss. Wenn beispielsweise die Staatsanleihe im obigen Beispiel nicht abgewertet wurde, dann muss sich der Käufer fragen, ob nach seiner Einschätzung nicht doch eine Abwertung wirtschaftlich notwendig wäre und bejahendenfalls das in die Kaufpreisverhandlung einbringen bzw zumindest intern einpreisen. Wenn die Herstellungskosten einen Gemeinkostenanteil beinhalten, dann muss sich der Käufer fragen, ob der geforderte Kaufpreis auch bei einer anderen Berechnung, die zu einem schlechteren Bilanzbild führen würde gerechtfertigt ist .Im Falle der sale and lease back Transaktion muss der Käufer überlegen, ob die Bedingungen des Leasingvertrages auch aus seiner Sicht attraktiv genug sind.

Dr. Peter Kunz
peter.kunz@ksw.at

Dr. Rudolf Hopfgartner
hopfgartner@contax.at

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