Die neuen Domains und deren Vergabe

1088
Dr. Egon Engin-Deniz ist Partner bei CMS in Wien, leitet die Abteilung Gewerblichen Rechtsschutz und Medien und ist Head der Pan-European CMS IP Group.
Dr. Egon Engin-Deniz ist Partner bei CMS in Wien, leitet die Abteilung Gewerblichen Rechtsschutz und Medien und ist Head der Pan-European CMS IP Group.

[ratings]

Kein Unternehmen, gleich welcher Größe, kann heute dauerhaft ohne eine Internetdomain – der Adresse im virtuellen Raum – im world wide web, existieren.

Zugleich wird die Angebotsvielfalt neuer Domains ab 2014 noch wesentlich größer und KMUs müssen ebenso wie Großunternehmen ihre Domainstrategie evaluieren. Bekannt sind bislang schon die „Country Top Level Domains“ wie zB .at, .de und .eu (cTLDs) sowie Domains, die auf generische Endungen wie .com, .biz, .org (gTLDs) lauten. Weil ICANN, die in den USA ansässige gemeinnützige Organisation und Verwalterin des Internets, die bisherige Artenvielfalt als nicht ausreichend ansah, wurde ein neues, weiteres Domainregistrierungssystem ins Leben gerufen, das „new generic Top Level Domains“ (new gTLDs) genannt wird.

Notwendigkeit
Besonders aus der Sicht der KMU ist dies eine berechtigte Frage. Grundsätzlich steht nämlich bereits jetzt ein ausreichendes System der Domainvergabe zur Verfügung, mit welchem man sowohl die Art seiner Dienstleistung, als auch seine Marke oder sonstige Firmenkennzeichen in eine Domain integrieren kann (z.B. „daimler.com“, „erstebank.at“). Für Unternehmen, die schon in ihrer Internetadresse nach dem ihr gehörigen Markenportfolio differenzieren möchte, macht das neue System aber durchaus Sinn. So ist es etwa möglich, bei der ICANN eine eigene Domainregistrierungsstelle zu eröffnen und gleich einer nationalen Registrierungsstelle Domains auf Basis seiner eigenen Dachmarke zu vergeben, z.B. „KitKat. Nestle“. .

Gefahren
Wer sich allerdings mit seinen bisherigen Domains im Netz ausreichend repräsentiert fühlt, für den stellt das neue System allerdings zugleich eine enorme Gefahr der Marken- und Domainpiraterie dar. Denn neben den Registrierungsstellen von Markeninhabern, die selbst Domains vergeben, genehmigt die ICANN auch „echte“ generische TLDs, wie z.B. „.baby“, „.auto“, „. Lawyer“.

Folglich können unter diesen Generics fremde Marken auch missbräuchlich von Dritten registriert werden. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass sogenannte Domain-Registrars Anbote an Kennzeicheninhaber unterbreiten, mit denen der eigene Name oder die Firma mit einer solchen generic Top-Level-Domain kombiniert werden soll. In diesem Fall ist der Nutzen gering, weil viele Unternehmen von dieser Möglichkeit letztlich nur Gebrauch machen werden, um ihre eigenen Marken zu Defensivzwecken zu registrieren – sprich: um andere Mitbewerber oder Domaingrabber daran zu hindern, von der eigenen Marke Gebrauch zu machen.

Eigennamen
Außerdem ist das Vergnügen jedenfalls mit Kosten verbunden: Wer eine eigene Registrierungsstelle begründen möchte, bezahlt dafür bei ICANN € 135.000,00. Wer nur unter einer neuen gTLDs seine Marke oder seinen Namen registrieren lassen möchte, bezahlt rund € 1.000,00 pro Kennzeichen und Registrierungsstelle.

Insgesamt wurden bei der ICANN rund 1.900 Anträge zur Schaffung neuer gTLDs gestellt. Auch nach Durchführung der Prüfung, ob diese allgemeinen Interessen dienen, werden wohl 1.200 davon übrig bleiben

Eintragung
Ebenfalls neu eingerichtet wurde das so genannte „Trademark Clearing House“ (TMCH). Hier kann man seine schützenswerten Kennzeichenrechte gegen relativ geringes Entgelt eintragen lassen. Das TMCH ist eine Datenbank, die von IBM und Deloitte im Auftrag der ICANN betrieben wird. Sie dient zwei wesentlichen Zwecken:

Die Eintragung des Kennzeichens ist einerseits Basis für die Eintragung einer neuen gTLD bei einer Registrierungsstelle. Sie dient aber zweitens auch reinen Abwehrzwecken: Wer etwa verhindern möchte, dass seine Marke oder seine Firma von unbefugten Dritten als gTLD in einem neuen System eingetragen wird, wird vom TMCH verständigt, um die Anmeldung einer dritten Person zu beeinspruchen.

Was folgt, ist dann eine Art kurzes Schiedsverfahren, in dem die Berechtigung des Anmelders geprüft und entschieden wird, ob der Antragsteller zur Eintragung berechtigt ist. Auch die Eintragung im TMCH ist – wenngleich mit geringen – Kosten für den Markeninhaber verbunden. Vor allem ist das TMCH ein weiteres Register, das zu den vielen nationalen Markenregistern, dem Register des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt und zum Firmenbuch hinzutritt. Zum anderen verursacht es besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen administrativen Aufwand, der aus Effizienzgründen wohl extern erledigt werden muss. Immerhin ist aber eine Registrierung im TMCH noch die einfachste Möglichkeit, gegen missbräuchliche Registrierungen seiner eigenen Marke durch Dritte vorzugehen.

Daher empfiehlt es sich, die wichtigsten Kennzeichenrechte eines Unternehmens im TMCH registrieren zu lassen.

www.cms-rrh.com

Fotos: Walter J. Sieberer

Flower