Die liechtensteinische Privatvermögensstruktur – Entering or Exiting Offshore?

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Peter Melicharek
Peter Melicharek

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Der offene Konflikt zwischen nationalem österreichischen Stiftungseingangssteuergesetz (25% bei Vermögenswidmung von Österreich nach Liechtenstein, Details siehe hier LINK) und bilateralem Steuerabkommen (5%, 7,5% oder 10%) soll nach neuester informeller Auskunft des BMF durch harmonisierende Interpretation gelöst werden. Dem Steuerabkommen gebühre nach dessen Ziel Anwendungsvorrang gegenüber dem StiftEG (dass alle Finanzbeamten tatsächlich von der Anwendung des für Stifter erheblich teureren nationalen Rechts absehen, könne freilich nicht garantiert werden). Ist der Weg für eine Vermögensabwanderung also frei? Und was ist zu bedenken, wenn man eine Privatstiftung umstrukturiert, um im Ausland den einst in Österreich versprochenen Steuerspareffekt zu erreichen?

Werben um die Abwanderung, Tauziehen um das Vermögen
Viele österreichische Stifter wurden in den letzten Jahren in ihrer Planung enttäuscht. Mit dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer im August 2008 und der Erhöhung der Zwischensteuer für Stiftungserträge auf 25% ab dem Jahr 2011 verschwand die wesentliche steuerliche Motivation für sehr viele Stiftungsstrukturen. Mit den berühmten und (von so manchem viel beklagten) „Vorstands-“ und „Beiratsentscheidungen“ des OGH aus dem Jahr 2009 (6 Ob 145/09f, 6 Ob 42/09h) und der darauf folgenden Gesetzesnovelle (LINK) wurde es schwieriger für Stifter und Begünstigte, auf österreichische Privatstiftungen einen beherrschenden Einfluss auszuüben – insbesondere, wenn die Stiftungsurkunde von Beginn an diesbezüglich nicht gut geglückt war.

Von einigen sogar überhaupt für tot erklärt (LINK), ist es jedenfalls eine Tatsache, dass die österreichische Privatstiftung ein Auslaufmodell zu sein scheint, und dass ihre Zahl seit 2012 rückläufig ist.
Liechtenstein war Vorbild für das österreichische Stiftungsrecht, und es war und ist der bedeutendste direkte Konkurrenzstandort. Vaduz würde Wien im Vergleich des materiellen Stiftungsrechts schlagen, lautete ein sportlich konnotierter Vergleich in den Medien (LINK), weil das liechtensteinische Stiftungsrecht viel flexibler und liberaler wäre, als das österreichische. Die letzte Reform des materiellen liechtensteinischen Stiftungsrechts trat am 1. April 2009 in Kraft und stärkte tatsächlich die Position des wirtschaftlichen Stifters gegenüber dem Treuhänder erheblich. Als Folge der 14fachen steuerlichen Verschlechterung seit Einführung des Privatstiftungsgesetzes in Österreich suchte die Praxis aber vor allem nach steuerschonenden Alternativen und vermeint, diese in der liechtensteinischen Stiftung zu finden – insbesondere, wenn diese als sogenannte Privatvermögensstruktur („PVS“) eingerichtet sei. Als Liechtenstein nämlich 2010 die Möglichkeit schuf, vermögensverwaltenden juristischen Personen – wie beispielsweise Stiftungen – den PVS-Status zu verschaffen, wurde ein sehr attraktives steuerliches Instrumentarium geschaffen: Mit einer Pauschalbesteuerung von nur CHF 1.200,- pro Jahr (wird vermutlich demnächst auf CHF 1.800,- angehoben) auf alle Erträge kann ein wesentlich effektiverer Thesaurierungseffekt erzielt werden, als in Österreich.

Viel Kritik …
Es sei einfach und bequem, das Vermögen über eine Substiftungs-Konstruktion nach Liechtenstein zu verschieben, ist eine weit verbreitete Meinung. An ihre Grenzen würde eine als PVS strukturierte Stiftung laut Steuerberatern aber stoßen, wenn es um das aktive Halten von Gesellschaftsbeteiligungen, insbesondere GmbH-Anteilen, gehe, erzählte man mir kürzlich in Wien.

In Vaduz wiederum rügte man, dass die extrem niedrige Pauschalbesteuerung trotz genehmigenden Entscheids der EFTA-Überwachungsbehörde (LINK) womöglich doch nicht mit Art 61 EWR-Abkommen (Verbot/Beschränkung für wettbewerbsverfälschende staatliche Beihilfen) vereinbar wäre. Das System wäre also relativ instabil und könnte ein „Ablaufdatum“ haben. Jedenfalls aber sei es bedenklich, dass mit dem vergleichsweise einfach zu erlangenden PVS-Status in der Praxis oft ein Treuhand-Verständnis wie in den 1980er-Jahren einhergehe – die Stifter und Begünstigten würden sich anschließend jahrelang nicht mehr aktiv um die Stiftung kümmern (müssen/wollen).

…und Lösungsmöglichkeiten
Ob man eine österreichische Privatstiftung überhaupt ganz oder teilweise in eine Substiftung (sei diese nun als PVS genehmigt oder nicht) überführen kann, hängt zunächst einmal von der Stiftungsurkunde der ersten Stiftung ab. Wenn die Stiftungserklärung nicht die Möglichkeit der Zweckerfüllung (auch) durch Gründung von Substiftungen vorsieht, empfiehlt es sich sehr, eingangs eine Änderung der Stiftungsurkunde zu erwägen. Es gab nämlich bereits den ersten Gerichtsprozess, in dem dies (wenn auch nur am Rande) thematisiert wurde (10 Ob 22/13b). Auch, wie mit einem allenfalls vorhandenen Zwischensteuerguthaben verfahren werden soll, wäre tunlichst vorher zu prüfen.

Die PVS ist nicht nur geeignet, bankable assets zu halten. Sie darf viel mehr, nämlich jedenfalls das Eigentum an den von ihr gehaltenen Vermögenswerten, darunter auch Beteiligungen aller Art, „bloß passiv“ ausüben, aber keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausüben. Die PVS darf also nicht aktiv regelmäßig handeln (commercial share dealing, speculative trading), und sie darf keine „direkte oder indirekte Einflussnahme“ auf die Verwaltung ihrer Beteiligungsgesellschaft(en) nehmen. An und für sich sollte dies für einen österreichischen Stiftungsrechtler nicht sehr überraschend sein, unterliegt doch auch die österreichische Privatstiftung einem Gewerbeverbot und darf keinen Konzern straff leiten (wenn auch, wie erwähnt, so mancher Stifter gerne noch ein Wörtchen bei „seiner“ Struktur mitreden mag). Unproblematisch sind demnach „klassische“ Gesellschafterrechte wie Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verteilung des Jahresergebnisses. Auch die Entlastung der Geschäftsführung schadet nicht, weil sie nicht den Charakter einer zukunftsgerichteten Weisung hat. Hingegen sind (naheliegender Weise) faktische Geschäftsführung, weitgehende Weisungen und die in der Literatur manchmal genannte „praktische Aushöhlung“ der Geschäftsführung schädlich. Die konkrete Grenze im Einzelfall zu ziehen, ist nicht leicht. Übersiedlungswillige Stifter mit Beteiligungen in ihrer Struktur sollten neben ihrem Steuerspezialisten unbedingt auch einen Governance-Experten beiziehen, um für eine individuelle stabile Einrichtung zu sorgen, beispielsweise mit Reglements für die Substiftung, präzisen Entherrschungsklauseln, Geschäftsordnungen, Dokumentationsvorgaben usw.

Wirtschaftliche und ethische Aspekte
Ein modernes Governance-Verständnis im Stiftungsrecht gebietet es ohnehin in Österreich wie in Liechtenstein, Grenzen der einzelnen Rechtsträger zu respektieren. Eine Einmischung der Stiftungs-Konzernmutter ins Tagesgeschäft der operativen Tochtergesellschaft wäre auch dann unzulässig, wenn der PVS-Status hierdurch nicht gefährdet würde. Und Stiftungen, an deren Funktionieren die Begünstigten und/oder die Stifter nicht interessiert mitwirken, drohen oft, sich ihrem ursprünglichen Zweck zu entfremden – gleich, ob eine solche Stiftung als PVS geführt wird oder nicht.

Wie groß ist der Steuervorteil einer PVS gegenüber einer regulären liechtensteinischen Stiftung nun tatsächlich, wenn diese ebenfalls nur als passive Holding eingesetzt wird? Diese Frage hängt sehr stark von der Portfoliozusammensetzung ab. Beteiligungs- und Zinserträge sind nämlich auch bei der regulären liechtensteinischen Stiftung befreit, also kann in diesem Bereich genauso gut thesauriert werden. Die Lage ändert sich freilich, sobald sich Fonds oder Anleihen im Portfolio befinden.

Wem es hauptsächlich darauf ankommt, stets die allergünstigste steuerliche Lösung zu finden, wird, je nach Portfoliozusammensetzung, wohl erwägen müssen, gleich zwei liechtensteinische Stiftungen (eine reguläre, eine als PVS eingerichtet) einzurichten. Ob der Mehraufwand hierfür sich in jedem Fall rechnet, sei dahingestellt. Governance-Schwächen lassen sich durch ein bloßes Replizieren oder Multiplizieren von Strukturen jedenfalls nicht beseitigen, wenn anschließend die gleichen Akteure und die gleiche Kultur herrschen. In einem globalen Umfeld, das Abgabenloyalität zum Wohnsitzstaat zumindest indirekt zu belohnen beginnt (man landet zB nicht auf Offshore-Leaks), wäre aber auch eine schrittweise Reduktion von Strukturen, die einst nur zum Steuersparen errichtet wurden, eine Überlegung wert.

Peter Melicharek

www.advocatur-bureau.at

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