Joint Ventures – Lust auf Expansion und Innovation

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Wirtschaftsanwälte zeigen wie es gehen kann. Die Redaktion besuchte Rechtsanwältin Rita Wittmann und Rechtsanwalt Wolfgang Eigner, beide beraten bei Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte in- und ausländische Unternehmen bei der Umsetzung von Kooperationskonzepten.

Red.: Was sind die Gründe für das Eingehen eines Joint Ventures (JV) bzw. warum sind JV gerade jetzt attraktiv für Unternehmer?
Eigner: Die Motive für das Eingehen von Kooperationen auf Eigenkapitalbasis sind mannigfaltig. Oft wollen die Geschäftspartner ihr Know-How bündeln (zB Kundenkontakte, technisches Know How) und/oder neue Märkte erschließen oder gemeinsam ein neues Produkt entwickeln. Während einer Finanzkrise stehen Fremdfinanzierungsinstrumente nur eingeschränkt zur Verfügung. Demgegenüber ist frisches Eigenkapital, das der Kooperationspartner mitbringt, eine attraktive und manchmal die einzige Alternative. JV können daher zur Stärkung oder Sanierung von Betrieben eingegangen werden. Denkbar ist auch, dass Unternehmensgründer nach einer langjährigen Aufbauphase mangels geeigneter Nachfolger einen Teilrückzug mit einhergehender Realisierung ihres bisherigen Engagements anstreben. Ergänzen sich Motive und Ideen der Geschäftspartner, verdichten sich die Gespräche zu einem konkreten Konzept, das in einen rechtlichen Rahmen zu gießen ist.

Red.: In welchem Stadium dieser Gespräche soll der Wirtschaftsanwalt beigezogen werden?
Wittmann: Sobald sich die Kooperationspartner auf ein wirtschaftliches Konzept geeinigt haben, können die Parteien in einem Letter of Intent (LOI) den bisherigen Abschnitt der Verhandlungen beenden, gemeinsam Erreichtes festhalten und von noch offenen Aspekten abgrenzen. Im LOI wird auf die fehlende Bindungswirkung hingewiesen, um die Parteien vor dem unüberlegten Eingehen von Verpflichtungen zu schützen. Zentral ist die Verpflichtung zur Geheimhaltung offengelegter Geschäftsinformationen sowie zur Vertraulichkeit der Verhandlungen, wobei auch Konventionalstrafen vorgesehen werden können. Die potentiellen Geschäftspartner verpflichten sich häufig zur Exklusivität während einer bestimmten Zeitspanne und legen den Zeitplan weiterer Verhandlungen fest. Wollen die Vertragsparteien Verhandlungsergebnisse sofort vertraglich festlegen, ist der LOI überflüssig.

Red.: Wie wird ein JV umgesetzt und welche Struktur ist wann vorteilhaft?
Eigner: Der klassische JV im Sinne der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens ist ideal für den Fall des Know-How-Pooling bzw. des Entwickelns und Anbietens neuer innovativer Produkte.

Die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens hat den Vorteil, dass die Partner an der Gestaltung einer klaren Gesamtstruktur mitwirken können und darüber hinaus keine Altrisiken mitnehmen. Kooperationen, bei denen die Altgesellschafter einen neuen Kapitalgeber (bspw im Rahmen einer Kapitalerhöhung) in das bereits bestehende Unternehmen hereinnehmen, sind demgegenüber für Sanierungen aber auch Expansionen geeignet.

Bei anderen Kooperationen steht wiederum der teilweise Verkauf der Geschäftsanteile des Unternehmensträgers im Vordergrund. Damit können sich Unternehmensgründer teilweise zurückziehen und rasch an Bargeld kommen, während sie gleichzeitig dem Unternehmen den Fortbestand und ihrer Familie eine fortlaufende Einnahmequelle sichern. Die Erschließung neuer Märkte kann mit dem geeigneten Partner sowohl über eine Neugründung als auch über den Einstieg in ein bestehendes Unternehmen realisiert werden.

Red.: Worauf müssen die JV-Partner achten?
Wittmann: Ganz wesentlich für eine langfristig gut funktionierende Zusammenarbeit ist es, die Ziele sowie die Beiträge der einzelnen Partner von Beginn an genau zu definieren. Gelingt es nicht, das JV-Unternehmen in die sonstige unternehmerische Tätigkeit der Partner zu integrieren, können Synergien nicht genutzt werden, und es besteht erhöhtes Konfliktpotential.

Zu beachten ist weiters, dass es in einer Kooperation regelmäßig zu einer Verlangsamung von Entscheidungsprozessen kommt. Hier sind klare Strukturen und effiziente Kontrollmechanismen für einen reibungslosen Ablauf unabdingbar. In einer langjährigen Zusammenarbeit sind Konflikte unvermeidbar. Dann zeigt sich schnell, ob das JV einen Mechanismus bietet, um mit Konflikten rasch und konstruktiv umzugehen, oder ob zum Schaden sämtlicher Beteiligter eine Lähmung der Geschäftstätigkeit eintritt und der Konflikt zu einem Gesellschafterstreit ausartet. Konflikte sind somit der reality check für die Funktionsfähigkeit des JV.

Eine weitere Gefahr besteht darin, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige sensible Informationen im Zuge der Zusammenarbeit den JV-Partnern (die auch potentielle Konkurrenten sind) zugänglich werden.
Die Praxis zeigt darüber hinaus, dass ein Zusammenschluss von Partnern aus unterschiedlichen Nationen leicht zu kulturellen Problemen führen kann. Die genannten Risken stellen hohe Anforderungen an die Konzeption und Implementierung der gewählten Struktur.

Red.: Welche Verträge sind konkret erforderlich?
Eigner: Grundpfeiler des JV, wie etwa Mehrheitserfordernisse, Zustimmungsrechte, Organbestellung und -abberufung, Vorkaufs- und Aufgriffsrechte, finden sich im Gesellschaftsvertrag. Darüber hinaus gibt es jedoch eine Reihe erforderlicher Regelungen, die Interna der Zusammenarbeit betreffen und daher im Gesellschaftsvertrag, der über das Firmenbuch öffentlich zugänglich ist, nicht ersichtlich gemacht werden sollen. Diese Themen werden daher in einem gesonderten JV-Vertrag behandelt.

Red.: Welche Regelungen gehören in den JV-Vertrag?
Wittmann: Der JV-Vertrag sollte bereits den ersten Business Plan enthalten und die Ziele der Kooperation sowie Beiträge der Partner möglichst genau definieren. Wesentlich ist die Verpflichtung der JV-Partner, sämtliche Geschäfte im Geschäftsbereich der JV-Gesellschaft tatsächlich über das JV abzuwickeln, um ein Aushungern der Gesellschaft zu verhindern. Bei Verletzung von Konkurrenzverboten und Geheimhaltungsverpflichtungen ist es aufgrund der abschreckenden Wirkung und zur einfacheren Durchsetzbarkeit sinnvoll, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
Je nach Beteiligungsstruktur ist zu bedenken, ob es aufgrund der Stimmrechtsverhältnisse zu einer Pattsituation (Deadlock) kommen kann, in der zu wesentlichen Fragen innerhalb angemessener Frist keine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Dann sollten Mechanismen vorgesehen werden, die eine gütliche Einigung begünstigen, jedoch in letzter Konsequenz auch eine Exitmöglichkeit bieten. Generell sollte jeder Vertrag Regelungen für die konstruktive Lösung von Konflikten enthalten, um gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden (außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen). Eine Regelung über die Gewinnausschüttung und -verteilung hilft, nachträglichen Streitigkeiten von vornherein zu begegnen.

Sinnvoll ist weiters, das Stimmverhalten insb bei der Bestellung bzw. Abberufung von Organen festzulegen (Stimmbindung). Zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern empfiehlt es sich, Zustimmungs- bzw Vetorechte vorzusehen sowie Mitwirkungsrechte bei der Organbestellung und Gewinnausschüttung zu normieren. Jeder JV muss für die Bedürfnisse der Partner und wirtschaftlichen Parameter maßgeschneidert werden

Red.: Danke für das Interview!

Dr. Wolfgang Eigner, wolfgang.eigner@kwr.at
MMag. Rita Wittmann, rita.wittmann@kwr.at

www.kwr.at

Fotos: Beigestellt

Interview, Redaktion: Walter J. Sieberer

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