Konfliktlösung im Wirtschaftsrecht

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Anstelle im Streifall die Entscheidung immer den Gerichten zu überlassen, bieten alternative Konfliktlösungsmethoden oft entscheidende Vorteile: deutlich verkürzte Prozessdauer, Kostenersparnis, sowie interessen- und bedürfnisorientierte Verhandlungsabläufe. In Europa neu ist Collaborative Law, das für streitende  Unternehmen den Vorteil kürzerer Verfahrensdauer, besser einschätzbare Streitrisken sowie den Erhalt der  Handlungsautonomie bietet.

STREITSCHADEN. Sowohl von Einzelpersonen als auch von Wirtschaftsunternehmen werden Konflikte oft so ausgetragen, dass neutrale Instanzen mit Entscheidungsgewalt (Gerichte, Schiedsgerichte, Behörden, etc.) angerufen  werden, damit nach Durchführung eines Verfahrens unter Einhaltung festgelegter Regeln eine Entscheidung gefällt wird. Bei diesen Verfahren bleibt regelmäßig die Distanz zwischen den Streitparteien, die bei der Konfliktentstehung eingetreten ist, bestehen oder wird vielleicht sogar noch größer. Gerade im Wirtschaftsbereich ist zu beobachten, dass langjährige Geschäftsbeziehungen, wenn einmal eine gerichtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird, völlig  unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einen Abbruch erleiden und auf diesem Wege langjährige Wirtschaftspartner verloren gehen. Um die beschriebenen Nachteile einer gerichtlichen Auseinandersetzung beziehungsweise einer Entscheidung einer autoritären Instanz zu vermeiden und um neben einer inhaltlichen Lösung auch die Beziehungsfähigkeit der Streitparteien wieder herzustellen, haben sich außergerichtliche Streitbeilegungsmethoden entwickelt, wie jene der Mediation und des Collaborative Law.

MEDIATION. Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

COLLABORATIVE LAW. Wird definiert als ein außergerichtliches, freiwilliges Verfahren zur Lösung eines Konfliktes, bei dem die Streitparteien gemeinsam mit ihren jeweiligen eigenen Rechtsanwälten auf der Grundlage eines Verhandlungsvertrages versuchen, eine eigenverantwortliche und einvernehmliche, rechtlich wirksame Vereinbarung zu finden. Bei diesem in Europa neuen – in den USA und Kanada aber bereits seit mehr als 20 Jahren erfolgreichen – Streitlösungskonzept werden gemeinsam beauftragte Experten aus allen im Interesse der spezifischen Konfliktlösung in Frage kommenden Fachgebieten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Finanzexperten, Bausachverständige, Rechtsprofessoren, Unternehmensberater, aber auch Coaches oder Berater aus dem psychosozialen Bereich) beigezogen, um die Konfliktparteien durch interprofessionelle Zusammenarbeit bestmöglich zu unterstützen. Dabei wird sowohl auf die erforderliche Kooperationsbereitschaft geachtet als auch – unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Parteien – eine passende rechtliche Lösung gesucht.

GEMEINSAMKEITEN. Sowohl bei Mediation wie auch Collaborative Law wird auf die direkte Beteiligung der betroffenen Parteien höchster Wert gelegt. Ebenso wird der Aspekt der Eigenverantwortung der Konfliktparteien, die im Zuge der Auseinandersetzung immer mehr als Konfliktpartner betrachtet werden, betont. Beide außergerichtlichen Verfahren beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Teilnahme, weswegen die Bemühungen von jeder einzelnen Streitpartei auch zu jedem Zeitpunkt abgebrochen werden können. Sowohl bei Collaborative Law als auch bei Mediation handelt es sich um interessen- und bedürfnisorientierte Verhandlungsabläufe, was bedeutet, dass zunächst von den aktuellen Streitpunkten und Forderungspositionen ausgegangen wird und die für jede Streitpartei wichtigen dahinterliegenden Interessen und Bedürfnisse sehr bewusst betrachtet werden. Ebenso wird bei beiden Modellen das Hauptaugenmerk darauf gelegt, was von den beteiligten Streitparteien in Zukunft bei einer fruchtbringenden Kooperation benötigt wird. Weiters ist bei beiden Konfliktlösungsmodellen klar, dass die beigezogenen Professionisten nicht für eine etwaige nachfolgende strittige gerichtliche Auseinandersetzung zur Verfügung stehen und dementsprechend von einer gerichtlichen Vertretung ausgeschlossen sind.

UNTERSCHIEDE. Das große Unterscheidungsmerkmal zwischen diesen beiden Modellen ist die Leitung des Verfahrens. In der Mediation ist dies der neutrale und allparteiliche Vermittler, der im Dienste der Konfliktparteien tätig wird. Bei Collaborative Law wirken die Anwälte und die Coaches so zusammen, dass sie das Verfahren gemeinsam leiten und gleichzeitig parteiliche Fachberater und Interessensvertreter sind. Außerdem können und sollen sie sich zum Wohle ihrer Mandantschaft und im Hinblick auf die von allen angestrebte gute Lösung untereinander austauschen.

NEUTRALITÄT / PARTEILICHKEIT. Das Potential von Mediation und Collaborative Law unterscheidet sich grundlegend: Im Rahmen der Mediation ist die neutrale Haltung der Mediatoren gegenüber den beteiligten Parteien verknüpft mit der Aufgabe, das Verfahren zu leiten. Dabei wird auf die Einhaltung der festgelegten Regeln und vor allem auf einen fairen Ablauf der Gespräche geachtet.

Was inhaltliche Entwicklungen betrifft, wird das Lösungspotential der Beteiligten durch eine Neutralität gegenüber den Konfliktparteien, Lösungsvorschlägen und gegenüber Schuld- und Verantwortungszuweisungen gefördert. Bei dieser neutralen Haltung wird eine produktive innere Distanz gewahrt. Ebenso wird versucht, eine möglichst weitgehende Balance zwischen den Konfliktbeteiligten zu wahren. Dementsprechend wird auch ein inhaltlicher Expertenrat weitestgehend vermieden.

VERANTWORTUNG. Demgegenüber agieren die beteiligten Rechtsanwälte im Rahmen eines Collaborative Law-Verfahrens aus einer parteilichen Rolle heraus. Dabei haben die beiden Parteienvertreter gemeinsam die Verfahrensverantwortung zu tragen. Im Bereich der inhaltlichen Entwicklung ergibt sich ein großer Unterschied zur neutralen Haltung, da die Entwicklung und anschließende Verdichtung von Unterschieden nicht bloß in einer die Ambivalenz fördernden Veränderungsneutralität begleitet wird, sondern eine durchgehende positive Selektierung von inhaltlichen Unterschieden gefördert werden kann.

Die parteiliche Unterstützung ist dabei nicht auf die rücksichtslose Durchsetzung eines Standpunktes gerichtet und es ist damit auch nicht eine engstirnige, die Eskalation fördernde Allianz mit der vertretenen Partei gemeint, sondern eine unterstützende Begleitung bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung mit der Gegenseite, in der nach Möglichkeit sämtliche Interessen aller Beteiligten Berücksichtigung finden. Da die parteiliche Vertretung nicht bloß in den gemeinsamen 4er-Sitzungen (beide Parteien mit deren Anwälten) erfolgt, sondern auch dazwischen im Rahmen der individuellen Beratungen zwischen Parteien und Rechtsanwälten, kann zusätzlich Entwicklungspotential geschöpft werden, was im Rahmen einer Mediation durch das in der Regel gleichbleibende Setting nicht möglich ist. Vor einer endgültigen Entscheidung für eines der beiden beschriebenen Verfahren sollte in jedem Fall gemeinsam mit einem speziell ausgebildeten Rechtsanwalt eine detaillierte Prüfung des Falles auf die Eignung für Collaborative Law bzw. Mediation erfolgen und auch der Erfahrungshintergrund bzw. die Erwartungshaltung der Parteien miteinbezogen werden.

Dr. Christoph Leon
www.fplp.at

Foto: Walter J. Sieberer

(erschienen auch in "Anwälte für die Wirtschaft" 09/2010)
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