Malta Files: Wolf Theiss sieht Paradigmenwechsel bei der Beurteilung von Steuerplanung bestätigt

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Benjamin Twardosz

Die jüngst diskutierten „Malta-Files“ bestätigen laut den Steuerexperten von Wolf Theiss die Trendwende bei der Beurteilung von Steuerplanung. Die sich derzeit abzeichnende Grenzverschiebung zwischen Steuerplanung und Steuerhinterziehung verunsichert.

Die aktuelle Diskussion rund um die Steueroase Malta wirft einige Fragen auf. „Manche der schädlichen Steuerpraktiken, wie z.B. die Zahlung von Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in Malta ansässige Gesellschaft, sind vom Gesetzgeber in Österreich schon längst unterbunden worden“, erklärt Benjamin Twardosz, Wolf Theiss Partner. Es sei daher unverständlich, warum weiterhin behauptet wird, österreichische Unternehmen würden Steuern durch Lizenzzahlungen oder Zinszahlungen an Gesellschaften in Malta umgehen.

Auch Malta selbst, das derzeit die EU-Ratspräsidentschaft innehat, passt sein Steuerrecht ständig den EU-Vorgaben an, wie beispielsweise den Code of Conduct des ECOFIN und die Anti-Missbrauchs-Richtlinie der EU. Malta setzt damit die Vorgaben der OECD und der EU zur Vermeidung von schädlichen Steuerpraktiken um, wie auch ein kürzlich von der KPMG herausgegebener Bericht bestätigt.

„Einen Holdingstandort nach steuerlichen Gesichtspunkten zu wählen, sowie überhaupt eine steuergünstige Gestaltung zu suchen, war bisher nicht unzulässig. Offenbar soll das in Zukunft anders sein“, so Twardosz. Holdings würden in Malta aber nicht zwangsläufig mit dem Ziel gegründet, Steuern in Österreich zu vermeiden. So kann eine Holding zum Beispiel dazu dienen, Vergünstigungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch zu nehmen, und somit eine Doppelbesteuerung mit Quellensteuern im Ausland zu vermeiden.

„Wenn das nicht mehr zulässig ist, müsste man auch die Entscheidung verurteilen, eine GmbH anstatt eines Einzelunternehmens zu gründen, wenn dies den einzigen Zweck hat, Steuern zu sparen. Das wäre dann auch eine ‚Steuervermeidungspraktik'“, führt Twardosz weiter aus.

Derzeit verschiebe sich die Grenze zwischen Steuerplanung und Steuerhinterziehung dahingehend, dass alles, was die Steuerlast verringert, als Steuerhinterziehung angesehen wird.

Dabei gäbe es im Inland genauso zulässige „Steuervermeidungspraktiken“, die jedoch akzeptiert sind: Sich für eine Betriebsausgabenpauschale zu entscheiden, weil die tatsächlichen Betriebsausgaben niedriger sind als die Pauschale, oder einen Dienstwagen zu nehmen, anstatt Kilometergeld zu verrechnen, eine GmbH zu gründen anstatt eines Einzelunternehmens, oder Wertpapiere zu kaufen, um den Gewinnfreibetrag zu erhöhen, sind Maßnahmen, die rein steuerlich motiviert sind, und wären daher in den Augen mancher „Steuervermeidungspraktiken“.

Anstatt solche Maßnahmen zu verurteilen, wäre es sinnvoller, weiterhin zwischen Steuergestaltung und Steuerhinterziehung zu unterscheiden. Nicht alles, was im Ausland stattfindet, und die Steuerlast senkt, sei automatisch Steuerhinterziehung, so der Steuerexperte. Wichtig ist außerdem, dass der Sachverhalt dem Finanzamt offengelegt wird, was jedoch bei größeren Unternehmen eine Selbstverständlichkeit ist.

www.wolftheiss.com

Foto: beigestellt

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