
Im Sommer des vergangenen Jahres trat das umfassende Geldwäsche-Paket der Europäischen Union in Kraft. Es besteht aus mehreren zentralen Rechtsakten, die das Ziel verfolgen, die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Union zu stärken und zu vereinheitlichen.
Das Herzstück dieses Pakets bildet die EU-Geldwäsche-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1624). Diese Verordnung ist ab ihrem Inkrafttreten im Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anwendbar und bedarf keiner nationalen Umsetzung.
Ergänzt wird die Verordnung durch die 6. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640), welche weiterhin die organisatorische und die institutionelle Ausgestaltung der Geldwäscheprävention regelt. Sie betrifft insbesondere die Befugnisse und Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden und bedarf der Umsetzung ins nationale Recht der Mitgliedsstaaten in Großteilen bis Mitte 2027.
„Ziel ist ein kohärentes, direkt geltendes Regelwerk zu schaffen“, erklärt Dr. Peter Wagesreiter, Rechtsexperte und Partner bei HSP.law, zu den Hintergründen der neuen Regelungen. Er betont und warnt: „Die EU-Geldwäsche-Verordnung schafft einen unionsweit einheitlichen und präzisen Rechtsrahmen zur Geldwäscheverhinderung im Privatsektor. Trotz direkter Anwendbarkeit der Verordnungen bleibt die Umsetzung der Richtlinie wichtig – hier ist insbesondere der nationale Gesetzgeber gefordert, rechtzeitig klare Vorgaben zu schaffen!“.
Ein weiterer wesentlicher Teil des Pakets ist die AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620), mit der die europäische Geldwäschebehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) errichtet wurde. Ziel des Geldwäschepakets ist es nicht nur, die materiell-rechtlichen Vorgaben zu vereinheitlichen (durch die Geldwäsche-Verordnung), sondern auch die aufsichtsrechtlichen Strukturen auf Unionsebene zu harmonisieren und effektiver zu gestalten.
Die AMLA hat vor wenigen Tagen, am 1. Juli 2025, offiziell ihre Tätigkeit aufgenommen. Auch wenn sich die Behörde derzeit noch im Aufbau befindet, ist geplant, dass bis Ende 2025 rund 80 Mitarbeiter:innen für die AMLA tätig sein sollen. In dieser Phase soll etwa auch die IT-Infrastruktur für die Verwaltung der AMLA in Betrieb genommen werden. Ein vollständiger operativer Betrieb wird schrittweise bis Ende 2027 aufgebaut. Mit 1. Jänner 2028 soll die AMLA ihre direkte Aufsichtsfunktion vollständig übernehmen.
Als dezentrale EU-Agentur ist die AMLA für die Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden zuständig. Sie soll unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIUs) verbessern – in Österreich betrifft das die A-FIU, die beim Bundeskriminalamt angesiedelt ist. Die AMLA wird keinen direkten Kontakt zu Bürger:innen haben, keine Ermittlungsbefugnisse ausüben und ist auch nicht befugt, Sanktionen wie Geldstrafen zu verhängen. Direkter Aufsicht der AMLA unterliegen allerdings große Finanzinstitute, die in mindestens sechs Mitgliedsstaaten tätig sind und ein hohes Geldwäscherisiko aufweisen.
Das Geldwäschepaket bringt zudem einige materielle Verschärfungen mit sich. Nachfolgend exemplarisch einige zentrale Änderungen hervorgehoben: Der Kreis der Verpflichteten wird ab 2029 auf Profifußballvereine der obersten Liga erweitert, die an Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind – einschließlich Werbetreibender und des Transfers von Spielern. Transaktionen von Luxus- und Kulturgütern sind ab gewissen Wertgrenzen zu dokumentieren. Kryptodienstanbieter fallen nun unter die gleichen Verpflichtungen wie Finanzinstitute. Außerdem wird eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen festgelegt; hier gibt es Ausnahmen bei Geschäften zwischen Privatpersonen im nichtprofessionellen Bereich.
Foto: beigestellt









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