OGH: "Grenzen der Werbung mit „statt“-Preisen"

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Die Redaktion versucht Unternehmer natürlich über die wichtigsten Entscheidungen des OGH am Laufenden zu halten. Dazu kommentiert Dr. Christian Nordberg, Rechtsanwalt und Partner einer Wiener Wirtschaftskanzlei im Gespräch mit Mag. Walter J. Sieberer:

Um das eigene Angebot als besonders günstig darzustellen, werden die Preise gerne als „statt“ Preise ausgezeichnet: jetzt nur € 99,- statt € 159,-. Diese Form der Werbung ist nicht per se unzulässig. Allerdings darf diese Form der Werbung nicht irreführend sein, sonst wäre sie nach § 2 UWG unlauter und damit unzulässig. Wie der OGH erst unlängst urteilte, muss eine zulässige Werbung mit „statt-Preisen“ aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen „statt-Preisen“ handelt. Unauffällige Erläuterungen im Kleinstdruck am Ende der Werbung reichen dazu nicht aus. Der Unternehmer muss dem Kunden alle Informationen in einer übersichtlichen Art und Weise liefern, die für eine Kaufentscheidung notwendig sind. Eine Irreführung setzt nämlich nicht nur ein aktives Verhalten voraus, sondern kann auch durch ein Unterlassen bewirkt werden. Dabei kommt es darauf an, ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und ob sich dies auf seine Kaufentscheidung auszuwirken vermag.

Welche Information im konkreten wesentlich ist, richtet sich nach Umständen des Einzelfalls. Bei Elektrogeräten und Elektronikprodukten sind, so der OGH, nicht nur ausgewählte Leistungsmerkmale, sondern auch der Hersteller und die Typenbezeichnung wichtig, da diese Aufschluss über die Qualität geben und einen Preisvergleich erleichtern. Werden diese Informationen nicht erteilt, dann ist die Werbung unvollständig und bewirkt einen unlauteren Anlockeffekt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Markengeräte oder No-Name-Produkte handelt. In beiden Fällen wird das durch Unklarheiten entstehende Informationsbedürfnis der angesprochenen Verbraucher ausgenützt; dies gilt auch, wenn offen gelassen wird, ob ein Markengerät oder ein No-Name-Produkt angeboten wird.
OGH 16.12.2009, 4 Ob 187/09t)

Dr. Christian Nordberg
nordberg@hbn-legal.at

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