OGH zur Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse und Wertsicherungsklauseln

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Claudia Maurer und Alexander Mirtl, beide MIRTL LEGAL
Claudia Maurer und Alexander Mirtl, beide MIRTL LEGAL

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung 10 Ob 15/25s klargestellt, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht auf sämtliche Dauerschuldverhältnisse – wie etwa Bestandverträge – anzuwenden ist.

Die Begründung stützt sich auf den Wortlaut, den Zweck der Norm sowie die Entstehungsgeschichte. Dies könnte weitreichende Auswirkungen auf Wertsicherungsklauseln, insbesondere in Miet- und Versicherungsverträgen, haben.

§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG sieht vor, dass für den Verbraucher solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB nicht verbindlich sind, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Die Frage, ob diese Bestimmung auch auf Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen Anwendung findet, bejahte der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 8 Ob 6 / 24a, 2 Ob 36 / 23t und 8 Ob 37 / 23h und vertrat den Rechtsstandpunkt, dass eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Wertsicherungsklausel, nach welcher der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt beanspruchen kann, gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstoße.

In seiner Entscheidung 10 Ob 15 / 25 s vom 30.07.2025, in welcher die Klägerin die Zahlung von EUR 2.813,79 sA an zuviel bezahltem Mietzins sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der angeführten Wertsicherungsklausel (mit Ausnahme deren ersten Satzes) begehrte, führt der Oberste Gerichtshof nunmehr in Abweichung zu den jüngst ergangenen Entscheidungen und Verbandsklagen aus, dass die Einschränkung in § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf „seine innerhalb von zwei Monaten […] zu erbringende Leistung“ klar indiziere, dass nur solche Verträge erfasst seien, die vom Unternehmer innerhalb von zwei Monaten (gemäß der Vereinbarung) zur Gänze erfüllt werden müssen.

§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG hätte daher schon nach seinem Zweck nur solche Verträge im Blick, die vom Unternehmer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums vollständig zu erfüllen sind.

Es wäre daher auszuschließen, dass alle Dauerschuldverhältnisse von der Bestimmung erfasst sind.

Mangels Ausschlusses von Dauerschuldverhältnissen im Wortlaut sei die Trennlinie damit nicht zwischen Ziel- und Dauerschuldverhältnissen, sondern dahingehend zu ziehen, ob die Leistung des Unternehmers vollständig innerhalb einer im Vertrag vorgesehenen Leistungsfrist von zwei Monaten zu erbringen ist oder nicht.

Der Oberste Gerichtshof hält sodann als Ergebnis seiner Erwägungen fest, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, nicht anwendbar ist.

Begründend verweist der Oberste Gerichtshof dabei nicht nur auf den Wortlaut und den Zweck der Bestimmung, sondern auch auf die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien.

AUSBLICK

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 10 Ob 15 / 25s, befasst sich mit der Anwendung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse im Allgemeinen und Bestandverträge im Speziellen. Aus den bisherigen Entscheidungen folgt, dass – zuletzt auch ohne eine verstärkte Senatsentscheidung – wohl weiterhin Rechtsunsicherheit hinsichtlich einer Anwendbarkeit herrscht.

Fraglich ist zudem, welche Dauerschuldverhältnisse nunmehr als „längerfristige“ Dauerschuldverhältnisse eingestuft werden können und welche nicht. Interessant ist diese Fragestellung auf Basis der aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wohl im Hinblick auf Wertsicherungsklauseln in sonstigen Verträgen wie etwa Versicherungsverträgen oder gleichgelagerten Vertragsverhältnissen. Verträge über Lebensversicherungen mit einem üblicherweise vereinbarten Ablebensschutz, sind wohl nicht unter die zuletzt ergangene Rechtsprechung subsumierbar. Derartige Verträge sind laut bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als auf bestimmte Zeit abgeschlossen zu qualifizieren, zumal sie spätestens mit dem Tod des Versicherungsnehmers enden und der Eintritt des Versicherungsfalles eben auch bereits innerhalb der Zweimonatsfrist des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG erfolgen kann.

Insbesondere für die Versicherungsbranche bleibt sohin abzuwarten, ob bei dortigen Wertsicherungsvereinbarungen in Polizzen eine gleichgelagerte Entscheidungsfindung des OGH eintritt, wie zuletzt vom 10. Senat betreffend Bestandverträge.

Foto: beigestellt

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