OGH: Zur Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers

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Dr. Christian Nordberg
Dr. Christian Nordberg

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Unter „Entlastung“ ist die einseitige Erklärung der Gesellschaft zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit bzw. auf solche verzichtet, die aus einer pflichtwidrigen Geschäftsführung erwachsen können. Die Befreiung bezieht sich auf solche Schadenersatzansprüche, die die Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller vorgelegten und vollständigen Unterlagen erkennen konnte. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können nach der Entlastung nur noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder wenn die Unterlagen unvollständig waren. Die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt nach § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG der Beschlussfassung der Gesellschafter.

Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, genügt dafür die einfache Mehrheit. Üblicherweise erfolgt die Abstimmung über die Entlastung der Geschäftsführer in jener Generalversammlung, in der auch der Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres festgestellt wird; der Beschluss ist in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen. Auch Entlastungsbeschlüsse können angefochten werden. Der OGH weist aber darauf hin, dass der Entlastungsbeschluss eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter darstellt und damit nicht schon deshalb anfechtbar ist, weil die Entlastung wegen einer Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers hätte verweigert werden können.

Der OGH gesteht den Gesellschaftern einen weiten Beurteilungsspielraum zu. Anfechtbar ist ein Entlastungsbeschluss aber dann, wenn das Stimmverhalten der Mehrheit als missbräuchlich einzustufen ist, so etwa bei einer Kollusion, also einem absichtlichen Zusammenwirken zwischen der Mehrheit und dem Geschäftsführer zum Schaden der Gesellschaft, wenn Unterlagen nicht vollständig vorgelegt oder Auskünfte nicht vollständig erteilt werden oder wenn der Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Organmitglieder unternehmerisch nicht vertretbar ist, beispielsweise bei schwerwiegenden Schädigungen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter. In diesen Fällen steht die Treuepflicht der Gesellschafter einer Entlastung entgegen.

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Foto: Walter J. Sieberer

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