Gebrauchte Software? Die Rechtslage dazu..

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Gebrauchte Software wird auf allen Märkten angeboten. Was es dabei als Händler und für Unternehmen zu beachten gilt, dazu der Rechtsanwalt und Experte in Sachen IT/IP Recht Mag. Heinz Templ von Lansky, Ganzger und Partner Rechtsanwälte.

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil „Oracle vs. UsedSoft“ im Juli eine vermeintlich eindeutige Entscheidung zu Gunsten von Gebrauchtsoftwarehändlern und Unternehmen, die ihre gebrauchte Software noch gewinnbringend an den Mann/die Frau bringen wollen, getroffen. Dennoch scheint die aktuelle Entscheidung nur die Spitze des Eisbergs zu sein. Wie so oft bei der kasuistischen Entscheidungspraxis lauert der Teufel im Detail. Die brennenden Fragen für Unternehmer tauchen erst jetzt auf bzw. scheinen durch das Urteil nur unzureichend beantwortet. Der Versuch einer Klarstellung.

Ausgangslage.
Das deutsche Unternehmen „UsedSoft“– ein Pionier auf dem Gebrauchtsoftwaremarkt – wurde in Deutschland von „Oracle“ geklagt. Stein des Anstoßes war, dass „UsedSoft“ Lizenzen einer „Oracle“ Client-Server Software vom ursprünglichen Lizenznehmer/Erwerber gekauft und weiter veräußert hatte.

Der deutsche Bundesgerichtshof wandte sich in diesem Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser entschied, dass ein Urheber vertraglich nicht den Weiterverkauf von Programmen über einen Lizenzvertrag beschränken darf, wenn er ursprünglich ein angemessenes Entgelt für den Verkauf (einer online zur Verfügung gestellten Kopie oder einem Datenträger) erzielt hat und dem Ersterwerber ein unbeschränktes Nutzungsrecht am Programm zur Verfügung gestellt hat. Jeder weitere Erwerber des Programms wird bei einem Weiterverkauf der ursprünglich so durch den Rechteinhaber veräußerten Software zum rechtmäßigen Erwerber. Zu beachten ist, dass der Ersterwerber und jeder Weiterveräußerer alle Kopien des Programms von seinem System löschen muss und eine Aufspaltung von Client-Server Lizenzen und damit ein „geteilter Weiterverkauf“ einer solchen Lizenz nicht zulässig ist.

Unklarheiten für UnternehmerInnen.
Kaum war das Urteil veröffentlicht, feierte UsedSoft die Entscheidung des Gerichtshofs als Triumph: Doch viele Fragen blieben offen. Die wahre Dimension des Eisbergs scheint erst jetzt sichtbar. Ist das Urteil ein Freibrief für Softwarehändler, jegliche Software gebraucht zu verkaufen? Dürfen UnternehmerInnen ihre gesamte Software an Händler weiterverkaufen und ihr Budget aufbessern? Haben Softwarehersteller noch Möglichkeiten, Einfluss auf ihre Software zu nehmen, wenn sie lizenziert ist?

Antworten auf die brennendsten Fragen und Tipps für die Praxis …

… für Händler von gebrauchter Software
Diese dürfen unbefristet lizenzierte – also im Sinn des Urteils verkaufte – Programme vom Ersterwerber kaufen und an ihre Kunden weiterverkaufen. Diese werden sogenannte „rechtmäßige Erwerber“.

Derjenige, von dem der Händler das Produkt kauft, muss das ursprünglich erworbene Programm von seinen Systemen löschen. Tipp: Lassen Sie sich beim Erwerb oder bei der Übernahme der Lizenzschlüssel die Löschung und den Umstand, dass keine weiteren Kopien beim Veräußerer vorhanden sind, bestätigen. Die gängige Praxis in Deutschland ist die Bestätigung eines Notars über den Verkauf und die Löschung der Software.

Aufspaltungen von Client-Server Lizenzen (also von Programmen, die einerseits auf einem Server laufen und andererseits von einer größeren Zahl von Benutzern auf mehreren Arbeitsplätzen genützt werden), dürfen vom Händler oder demjenigen von dem der Händler das Programm erwirbt, nicht vorgenommen werden. (Client-Volumenlizenzen siehe unten).

… für UnternehmerInnen
Wenn ein Unternehmer in seinem Unternehmen „gekaufte Software“ betreibt (Er hat dem Urheber ein angemessenes Entgelt für die Nutzung auf unbestimmte Zeit bezahlt und die Software über einen Datenträger oder Onlinedownload erhalten) kann er/sie diese Software an einen Dritten oder einen Gebrauchtsoftwarehändler weiterveräußern. Tipp: Sie müssen aber die verkaufte Software von Ihrem System löschen und dürfen nicht eigenständig Kopien der Datenträger herstellen, die Sie dann veräußern. Diesfalls würden Sie gegen das dem Urheber ausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht verstoßen.

Client-Server Lizenzen dürfen nicht aufgespaltet und verkauft, sondern unter den vorher beschriebenen Umständen nur in ihrer Gesamtheit weiterveräußert werden.
Die Weiterveräußerung von Teilen reiner Client-Volumenlizenzen ist nicht durch die Höchstgerichte geklärt. Die Tendenz der – vor allem deutschen – Judikatur geht wohl auch aufgrund des EuGH Urteils stark in Richtung der Zulässigkeit des Weiterverkaufs von solchen Teilen, wobei natürlich auch hier zu beachten ist, dass die vom Unternehmer weiterverkauften Teile der Volumenlizenz von seinen Systemen gelöscht werden müssen.

… für Softwarehersteller
Wenn der Hersteller seine Softwareprodukte „verkauft“, sprich Kunden gegen angemessenes Entgelt eine unbefristete Nutzungslizenz einräumt und die Software auf Datenträger oder zum Download zur Verfügung stellt, dürfen die Kunden das Produkt auf dem Gebrauchtmarkt weiterveräußern. Tipp: Dies trifft allerdings dann nicht zu, wenn Sie Ihren Kunden die Software nicht im Sinne des EuGH Urteils verkaufen, sprich Ihnen etwa auf bestimmte Zeit (Vertragsdauer) eine Werknutzungsbewilligung einräumen und die Verwendung der Software untrennbar an einen Wartungsvertrag gebunden ist.

Für die meisten Branchenlösungshersteller dürfte es daher Entwarnung geben, weil hier doch zumeist die Software nicht im herkömmlichen Sinn „verkauft“ wird und großteils mit der Software faktisch untrennbar verbundene Wartungsverträge bestehen.

Fazit.
Aus der Sicht der Softwareentwickler für Clientsoftware trägt das Urteil sicher nicht zu einem erheblich gesteigerten Kreativitätsschub bei. Die Schaffung eines Sekundärmarktes bedeutet letztendlich gewiss erhebliche Umsatzeinbußen.

Es wird wohl eine Frage der Zeit sein, bis auch die großen Softwarehersteller wieder andere Lizenzmodelle ersinnen, die dem Gebrauchtsoftwaremarkt neuerlich Steine in den Weg legen. Alleine schon die Tendenz, Software als ein Service anzubieten (SaaS) und die Bereitschaft von Unternehmen solche Services zu nutzen, wird erhebliche Einschränkungen für den Softwaregebrauchtmarkt bringen.

Das wahre Ausmaß des Urteils und damit die Größe der oben bemühten Metapher eines Eisbergs wird sich allerdings erst dann zeigen, wenn hunderte Millionen Apple und Android Kunden beginnen wollen, ihre „alten Apps“ an den Mann/die Frau zu bringen.

Mag. Heinz Templ, LL.M.

www.lansky.at

Foto: Walter J. Sieberer

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