Schlagwort: ÖNORM B 2110

Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Koordinierung der einzelnen Auftragnehmer

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Erfahrungsgemäß bieten die Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken der an einer Baustelle beschäftigten Auftragnehmer Reibungsflächen, an denen es zu Abstimmungsschwierigkeiten kommen kann, die zu...
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