
Am 19.04.2024 ist laut Gerichtsgebührengesetz die „Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis“ in Kraft getreten. Hiedurch sollen Erwerbern von Liegenschaften oder Teilen davon Erleichterungen im Bereich der sonst zu bezahlenden grundbücherlichen Eintragungsgebühr zu Gute kommen.
Um die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ist – im Fall der Einverleibung zum Erwerb des Eigentums – unter anderem von Bedeutung, dass das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen soll (Wohnstätte).
Soll ein Pfandrecht eingetragen werden, ist unter anderem relevant, dass der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft aufgenommen wurde.
Unklar war in diesem Zusammenhang bislang, wie mit Eigentums- und Pfandrechtseintragungen auf KFZ-Stellplätzen in gebührenrechtlicher Hinsicht verfahren werden soll.
Das Bundesministerium für Justiz beantwortete eine diesbezügliche Anfrage am 21.08.2024 per E-Mail wie folgt:
„Bei Kauf einer Wohnung mit Stellplatz würden wir dazu tendieren, dann den Gesamtkaufpreis (inkl. Stellplatz) als von der Befreiung umfasst anzusehen, wenn das Wohnungseigentumsobjekt Wohnung und Stellplatz umfasst, beide daher nur gemeinsam erworben werden können. Es ist aber auch die Deutung denkbar, dass die Anschaffung eines Stellplatzes nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient, und daher nicht umfasst wäre. Auf die Frage, wie der Kaufpreis im Kaufvertrag ausgewiesen wird (gesplittet oder gesamt), kommt es dabei nicht an.“
Nunmehr stellte das Bundesministerium für Justiz jedoch mit Stellungnahme vom 15.07.2025 klar, dass das Thema der temporären Gebührenbefreiung bei Kfz-Abstellplätzen bei der diesjährigen Revisor:innentagung eingehend diskutiert worden wäre und sich das Ergebnis der Diskussion dahingehend zusammenfassen lasse, dass bei gleichzeitigem Erwerb einer Wohnung und eines Kfz-Stellplatzes im selben Haus (in derselben EZ) ohne weitere Nachforschungen davon ausgegangen werden könne, dass auch der Erwerb des Kfz-Stellplatzes der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient. Es sei daher auch die Eintragung des Eigentumsrechtes an einem solchen Kfz-Stellplatz von der Gebührenbefreiung erfasst. Dasselbe habe in diesem Fall für die Eintragung des Pfandrechts zu gelten, wenn der Pfandbetrag (auch) zum Erwerb des Kfz-Stellplatzes aufgenommen wird.
Das Bundesministerium für Justiz führte weiters aus, dass es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dabei keine Rolle spielen könne, ob der Kfz-Stellplatz als „Zubehör“ zum Wohnhaus („Parzelleneigentum“), oder als selbstständige rechtliche Einheit (parifiziertes Eigentum, Wohnungseigentum) erworben wird und dass bei Erwerb einer Wohnung mit Kfz-Stellplatz es für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung daher in der Regel nicht erforderlich sei, den Kaufpreis und den Darlehensbetrag entsprechend aufzugliedern.
Das Bundesministerium stellte eine entsprechende Klarstellung in einem Update der „GGG-Richtlinie § 25a – temporäre Befreiung“ in Aussicht.
Foto: beigestellt









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