Top: Die Rechte der Minderheitsgesellschafter

33696

Gerade im Zuge der Gründung einer GmbH haben die Gesellschafter den größten Handlungsspielraum. Für einen etwaigen Minderheitsgesellschafter gilt es zu diesem Zeitpunkt gewisse Mindestrechte gesellschaftsvertraglich abzusichern, um zu vermeiden, dass man in der eigenen Gesellschaft zum Passagier wird und dem Wohlwollen der Mehrheit ausgeliefert ist.

Fasst man nach reiflicher Überlegung und entsprechender Partnerwahl den Entschluss eine Gesellschaft in der Form einer GmbH zu gründen und schlüpft man gezwungenermaßen oder bewusst in die Rolle des Minderheitsgesellschafters, sollte man bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einige wesentliche Punkte, insbesondere den möglichen Konfliktfall, bedenken. Ohne entsprechende Absicherung kann es nämlich durchaus passieren, dass man als Minderheitsgesellschafter faktisch kein Mitspracherecht mehr hat oder im Extremfall überhaupt aus der Gesellschaft hinausgedrängt und ausgeschlossen wird.

Individuelle Lösung.  Natürlich ist die Situation jedes Minderheitsgesellschafters eine andere und es bedarf im Einzelfall einer maßgeschneiderten Lösung. Es liegt auf der Hand, dass ein Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung am Stammkapital von weniger als 10 % nicht mit jenem, der mit 49% beteiligt ist, verglichen werden kann. Selbstverständlich spielt auch die Anzahl der Gesellschafter und deren jeweilige Beteiligung eine bedeutende Rolle. Ein Gesellschafter mit 20% ist der kleine Partner mit geringem Einfluss, wenn er nur einem zweiten Gesellschafter mit 80% gegenübersteht.

Ganz anders ist die Situation für den 20%-Gesellschafter, wenn er acht Mitgesellschafter mit jeweils 10%-Anteil hat. Im ersten Fall wäre der Minderheitsgesellschafter seinem Mitgesellschafter ohne entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ausgeliefert. So könnte der Mehrheitsgesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen (für die laut Gesetz eine Dreiviertelmehrheit genügt) und den Anteil des Minderheitsgesellschafters verwässern, sofern dieser nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, bei der Kapitalerhöhung mitzugehen. Im zweiten Fall stehen sich neun (fast) gleichwertige Gesellschafter gegenüber, die gemeinsam entsprechende Mehrheiten für Beschlussfassungen finden müssen.

„PERSONENWECHSEL“. Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sollte auch darauf Bedacht genommen werden, dass die handelnden Personen wechseln können. Zu seinem Geschäftspartner, mit dem man eine Gesellschaft gründet, kann man großes Vertrauen haben und es mag auch Einigkeit und ein Grundverständnis die Führung der Gesellschaft betreffend geben. Was aber passiert, wenn der Geschäftspartner wechselt? Bei einer juristischen Person als Mitgesellschafter ist diese Gefahr wesentlich größer, da man hier keinen Einfluss auf einen etwaigen Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechsel hat. Bei einer natürlichen Person als Mitgesellschafter kann sich die handelnde Person nur im Zuge eines Gesellschafterwechsels ändern. Mit einem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Aufgriffs- oder Vorkaufsrecht wird hier der Minderheitsgesellschafter, sofern er die finanziellen Mittel hat, den Anteil seines Mitgesellschafters übernehmen und den Eintritt eines neuen Gesellschafters verhindern. Kann sich der Minderheitsgesellschafter den Anteil des Mehrheitsgesellschafters aber nicht leisten, sieht sich der Minderheitsgesellschafter etwa dem Sohn seines langjährigen Geschäftspartners gegenüber, der ihm möglicherweise mit weniger Wertschätzung gegenübertritt, der ihn vielleicht sogar loswerden möchte.

GESCHÄFTSFÜHRENDER MINDERHEITSGESELLSCHAFTER. Sofern man als Minderheitsgesellschafter auch Geschäftsführer der Gesellschaft werden soll, empfiehlt sich die Bestellung mittels Gesellschaftsvertrages zum (einzelzeichnungsberechtigten) Geschäftsführer. Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Widerruf der Bestellung gesellschaftsvertraglich auf wichtige Gründe beschränkt wird, da andernfalls der Geschäftsführer jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden könnte. Wird neben der Abberufung auch ein etwaiger Dienstvertrag mit der Gesellschaft gekündigt, findet sich der Minderheitsgesellschaft ohne Anstellung wieder.
Weiters kann dem Minderheitsgesellschafter ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt werden. Dieses Recht des Minderheitsgesellschafters kann dann nur mehr mit seiner Zustimmung beeinträchtigt, verkürzt oder aufgehoben werden. Selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der sonderberechtigte Gesellschaftergeschäftsführer gegen seinen Willen nur durch Abberufungsklagen enthoben werden.

Schließlich ist es ratsam, sich als geschäftsführender Minderheitsgesellschafter hinsichtlich der ordentlichen Geschäftsgebarung weisungsfrei stellen zu lassen. Die Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Generalversammlung würde es ansonsten ermöglichen, dass mittels Gesellschafterbeschlüssen, die mangels anderslautender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, das Geschäftsführungsrecht ausgehebelt wird.

MEHRHEITSERFORDERNISSE. Änderungen des Gesellschaftsvertrages ausgenommen verlangt das GmbHG typischerweise die einfache Mehrheit für Beschlussfassungen der Generalversammlung. Im Gesellschaftsvertrag können andere Mehrheitserfordernisse vereinbart werden. Es gibt etwa die Möglichkeit das Mehrheitserfordernis für sämtliche Beschlüsse so weit anzuheben, dass die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters notwendig wird oder der Mehrheitsgesellschafter, sofern er über 50% beteiligt ist und damit alle einfachen Beschlüsse ohne Zutun seiner Mitgesellschafter fassen könnte, nicht mehr alleine entscheiden kann. Eine andere Möglichkeit wäre es, sich als Minderheitsgesellschafter zumindest das Zustimmungsrecht (Einstimmigkeit, erhöhtes Mehrheitserfordernis) bei bestimmten Beschlüssen zu sichern.

Hat man als Minderheitsgesellschafter weniger als 25% + 1 Stimme, kann man Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, wie etwa Kapitalerhöhungen, nicht verhindern. Man läuft dadurch Gefahr, dass etwa der eigene Kapitalanteil durch eine oder mehrere Kapitalerhöhungen verwässert wird und man irgendwann sogar unter die 10%-Beteiligungsgrenze fällt, wodurch sogar der Ausschluss aus der Gesellschaft droht.

GEWINNVERTEILUNG. Ein wichtiges Thema ist die Gewinnverteilung. Das Gesetz sieht vor, dass der gesamte Bilanzgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Typischerweise enthalten Gesellschaftsverträge eine Bestimmung, wonach die Verwendung des Bilanzgewinnes der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegt. Kommt es zu keiner Einigung, wird auch kein Gewinn ausgeschüttet. Dies kann durch eine Regelung verhindert werden, die eine Frist für die Beschlussfassung vorsieht und subsidiär auf die gesetzliche Regelung verweist. Es kann aber auch sein, dass ein finanzkräftiger Gesellschafter seine oder seinen Mitgesellschafter aushungert, indem er über mehrere Jahre hinweg die Thesaurierung der Gewinne beschließt. Bezieht der Minderheitsgesellschafter kein oder nur ein geringes Geschäftsführergehalt, weil der Anteil am Gewinn eine Entlohnungskomponente ist oder als Geschäftsführer abberufen worden ist (siehe oben), so kann er um seine Existenzgrundlage gebracht und zum Verkauf seiner Anteile gezwungen werden.

Als Minderheitsgesellschafter sollte man daher darauf Wert legen, dass genaue Gewinnverteilungsregeln gesellschaftsvertraglich vereinbart werden. So könnte vereinbart werden, dass ein bestimmter Teil des Gewinnes – sofern vorhanden – jedenfalls zur Auszahlung kommt und nur über die Verwendung des verbliebenen Teiles mit Beschluss entschieden wird. Auch die Rücklagenbildung kann erheblichen Einfluss auf die Höhe des Gewinnes haben. Hier wäre etwa an eine prozentuelle oder betragsmäßige Beschränkung der Rücklagen zu denken, um zu verhindern, dass die Geschäftsführung den Bilanzgewinn und damit den an die Gesellschafter auszuschüttenden Betrag künstlich niedrig hält.

Als Minderheitsgesellschafter sollte man sich also vor Gründung der Gesellschaft sehr gut überlegen, welche Rechte man möchte und diese auch gesellschaftsvertraglich absichern. In der Euphorie der Gründungsphase ist es vermutlich leichter von seinem oder seinen Partner(n) Zugeständnisse zu erhalten. Handelt es sich dabei um vernünftige Forderungen und stößt man bei seinen Partnern dennoch auf Unverständnis, sollte man sich die gewählte Struktur noch einmal gut überlegen und im Extremfall sogar von dem gemeinsamen Vorhaben Abstand nehmen, andernfalls sind Streitigkeiten vorprogrammiert.

Mag. Nikolaus Nonhoff
n.nonhoff@bfn.co.at
www.bfn.co.at

Redaktion, Foto: Walter J. Sieberer

Flower