Umsatzsteuerliche Neuerungen für den grenzüberschreitenden E-Commerce-Handel ab 2021

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Christian Andre ist Counsel und Experte für umsatzsteuerliche Fragestellungen und internationales Steuerrecht und Mitglied von PHH Tax
Christian Andre ist Counsel und Experte für umsatzsteuerliche Fragestellungen und internationales Steuerrecht und Mitglied von PHH Tax

Versandhandel, Onlineshops und digitale Dienstleistungen wachsen seit vielen Jahren überdurchschnittlich stark – immer mehr Unternehmer setzen im B2C Bereich auf digitale Geschäftsmodelle. Die nationalen Grenzen verschwimmen dabei zunehmend. Doch wer muss die Umsatzsteuer abführen und wo fällt diese überhaupt an?

Mit 1.1.2021 treten weitere Bestimmungen eines USt-Legislativpakets in Kraft, welche die Umsatzsteuererhebung vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug verhindert sollen.

Zur Reformierung der Umsatzbesteuerung im Bereich des E-Commerce-Handels hat die Europäische Union schon im Dezember 2017 ein umfassendes Legislativpaket, bestehend aus der Richtlinie (EU) 2017/2455 sowie den Verordnungen VO (EU) 2017/2454 und VO (EU) 2017/2459, verabschiedet („USt-Legislativpaket“).

Nachdem erste Teile des USt-Legislativpaketes bereits in den Vorjahren in nationales Recht umgesetzt wurden, wird per 1.1.2021 der verbleibende Inhalt des USt-Legislativpakets in Österreich in Kraft treten. Vor allem grenzüberschreitend tätig werdende Versandhandelsunternehmen werden ab diesem Zeitpunkt von den umfangreichen Neuerungen betroffen sein.

Neu: Einheitliche Lieferschwelle

Mit 1.1.2021 werden die bislang im B2C Bereich geltenden Lieferschwellen der einzelnen Mitgliedsstaaten abgeschafft und stattdessen eine einheitliche Lieferschwelle von EUR 10.000 pro Jahr eingeführt. Diese gilt für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die von EU-Unternehmern an Nichtunternehmer innerhalb der EU ausgeführt werden.

Überschreiten alle grenzüberschreitenden Lieferungen (in allen Mitgliedsstaaten) eines EU-Unternehmers den Schwellenwert von EUR 10.000, so hat er in den einzelnen Mitgliedstaaten, in die er seine Waren liefert, jeweils die dort anfallende Umsatzsteuer abzuführen. Das ist ein deutlicher Unterschied zur aktuellen Rechtslage.

Liefert derzeit etwa ein in Deutschland ansässiger Möbel-Versandhändler Waren bis EUR 35.000 pro Jahr nach Österreich, so fällt auf die Lieferungen die deutsche Umsatzsteuer von 19% an. Erst wenn die Lieferschwelle von EUR 35.000 überschritten wird, muss er österreichische Umsatzsteuer von 20% in Rechnung stellen, sich in Österreich steuerlich registrieren lassen und Umsatzsteuer im Inland abführen. Ab 2021 muss der Möbel-Versandhändler bereits ab einem Lieferwert von EUR 10.000 (in alle EU-Mitgliedsstaaten) für Lieferungen nach Österreich die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen – also deutlich früher.

Matthias Fucik ist Rechtsanwaltsanwärter und Mitglied von PHH Tax
Matthias Fucik ist Rechtsanwaltsanwärter und Mitglied von PHH Tax

Neu: Mini-One-Stop-Shops ausgeweitet

Aus diesem Grund wird ab 1.1.2021 die Anwendbarkeit des Mini-One-Stop-Shops („MOSS“) auf Versandhandelslieferungen ausgeweitet, sodass der EU-Unternehmer aus dem oben genannten Beispiel via MOSS seine Versandhandelsumsätze melden kann und die, nach Überschreiten der Lieferschwelle von EUR 10.000, in den einzelnen Mitgliedsstaaten angefallene ausländische Umsatzsteuer an sein Finanzamt im Ursprungsland entrichten kann.

Neu: Verschärfte Bestimmungen für Versandhandel aus Drittstaaten

Neben dem innergemeinschaftlichen Versandhandel wird auch die Umsatzbesteuerung des Versandhandels aus Drittstaaten per 1.1.2021 einer Neuregelung unterworfen. Insbesondere wird die derzeit geltende Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Warenlieferungen aus Drittländern mit einem Warenwert von bis zu EUR 22 abgeschafft, um Wettbewerbsnachteile zwischen EU-Unternehmen und Unternehmen aus Drittstaaten zu verringern und Umsatzsteuermissbrauch zu verhindern.
Zudem werden bei B2C-Lieferungen von Kleinwarenlieferungen aus Drittländern Online-Plattformbetreiber wie z.B. Amazon in die Leistungskette miteinbezogen. Künftig muss der Plattformbetreiber bei Warenlieferungen bis zu EUR 150 die Umsatzsteuer abführen. Diese Regelung wird weiters auch bei Warenlieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der EU ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer zur Anwendung gelangen, sodass auch in diesen Fällen der Online-Plattformbetreiber künftig die Umsatzsteuer schuldet. Erst bei Warenwerten über EUR 150 müssen Versandhandelsunternehmen aus Drittstaaten auch weiterhin das Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerverfahren in Anspruch nehmen.

Auf administrativer Ebene können Onlineplattformbetreiber und Versandhandelsunternehmen aus Drittstaaten ab 1.1.2021, die gemäß der in Kraft tretenden Neuregelungen anfallende Einfuhrumsatzsteuer über einen Import-One-Stop-Shop (IOSS), der MOSS nachempfunden ist, anmelden und abführen.

Fazit

Durch die Umsetzung des USt-Legislativpakets wird die begrüßenswerte Schaffung des digitalen Binnenmarktes vorangetrieben. Die auf organisatorischer Ebene in Kraft tretenden Erleichterungen durch MOSS bzw. IOSS sind ebenso positiv zu betrachten wie die Stärkung der Wettbewerbsposition der EU-Versandhandelsunternehmen durch Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei geringeren Warenwerten.
Die auf den Einzelfall anzuwendenden Bestimmungen, deren Ausnahmen und Gegenausnahmen sind allerdings kompliziert, weshalb E-Commerce-Unternehmen künftig wohl nicht ohne steuerrechtlicher Expertise auskommen werden, was vor allem für Start-Ups und Kleinstunternehmen nachteilig sein könnte.

Christian Andre ist Counsel und Experte für umsatzsteuerliche Fragestellungen und internationales Steuerrecht, Matthias Fucik ist Rechtsanwaltsanwärter. Beide sind Mitglied von PHH Tax.

www.phh.at

Fotos: beigetsellt

 

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