Update zu den Reformüberlegungen zum Finanzstrafrecht – Finanzstrafgesetznovelle und Betrugsbekämpfungsgesetz 2010

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Dr. Alexander Mirtl
Dr. Alexander Mirtl

Am 24.08.2010 hat der Ministerrat unter anderem die Finanzstrafgesetznovelle 2010 sowie das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BBKG 2010) verabschiedet. Hinsichtlich der Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen im FinStrG durch die Novelle darf auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden.

Ziel des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2010 ist unter anderem die Vermeidung von Betrugsaktivitäten im Baubereich. Insbesondere soll durch die gesetzliche Neufassung eine Auftraggeberhaftung für Bauunternehmer eingeführt werden, welche Aufträge an Subunternehmer weitergeben. Weiters soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnabgaben in Betrugsfällen geschaffen werden.

Gleichfalls wird eine Mitteilungsverpflichtung eingeführt, sofern Zahlungen, die für bestimmte inländische Leistungen erfolgen, einem Auslandskonto zugeführt werden. Davon mitumfasst ist eine Zuschlagsregelung betreffend die Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängernennung, womit ein allfälliger Vorteil aus einer möglichen steuerlichen Nichterfassung auf Seiten des Leistungsempfängers ausgeglichen werden soll.

Gleichzeitig wird mit der gesetzlichen Neufassung eine Verlängerung der Verjährungszeiten für hinterzogene Abgaben von derzeit sieben auf zehn Jahren einhergehen. Auch soll es im Rahmen der Novellierung des Abgabenverwaltungs¬organisationsgesetzes durch Einräumung weiterer Befugnisse eine Verbesserung der Steueraufsicht in der Finanzverwaltung geben.

Die wesentlichen EStG Änderungen im Überblick:

§ 62 EStG: Gemäß dieser Gesetzesbestimmung gilt bei illegaler Beschäftigung ein Nettolohn als vereinbart und sind die Lohnabgaben von diesem Nettolohn entsprechend hoch zu rechnen.

§ 82 EStG: In Analogie zu der bereits gesetzlichen Sozialversicherungshaftung von Bauunternehmen für Subunternehmer soll nunmehr auch eine Lohnsteuerhaftung eingeführt werden. Hierfür ist – im Gegensatz zum bisherigen Ministerialentwurf –
eine gleichlautende Befreiungsbestimmung vorgesehen, sofern im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns der Auftragnehmer in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird; gleichfalls ist eine derartige Haftung auch dann vermeidbar, wenn 5 % der Auftragssumme einbehalten und an das Dienstleistungszentrum der Wiener GKK abgeführt wird.

§ 109b EStG: Es gilt eine verpflichtende Meldepflicht bei Zahlung von Beträgen über EUR 100.000,00 ins Ausland, sofern damit selbständige Leistungen, Vermittlungs¬provisionen oder kaufmännische und technische Beratung verbunden sind.

Im Hinblick auf die Zielrichtung Schwarzarbeit wird weiters eingeführt, dass subsidiär Arbeitnehmer mittels Abgabenbescheid in Anspruch genommen werden können, sofern sie in Kenntnis waren oder zumindest sein hätten müssen, dass ihr Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt. Dem kann der Arbeitnehmer dadurch entgehen, dass er die Nichteinbehaltung gegenüber dem Finanzamt ordnungsgemäß meldet.

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

§ 22 KStG: Ein 25%iger Steuerzuschlag soll den allfälligen KEST-Vorteil beseitigen. Im Bereich von Körperschaften können nämlich durch Unterlassung der Empfängernennung unter gleichzeitigem Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden.

Änderungen in der BAO

Verlängerung der Verjährungsfrist von sieben Jahren auf zehn Jahre gemäß § 207 Abs 2 BAO ab Inkrafttreten für alle bis dato nicht verjährten Fälle. Die absolute Verjährungsfrist für vorläufige Bescheide beträgt ab Inkrafttreten nunmehr 15 Jahre, statt bisher zehn Jahre.

Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG)

Durch die geplanten Änderungen in § 12 AVOG führt dies zu einer Erweiterung der eingeräumten Befugnisse. Die einzelnen Möglichkeiten der Steueraufsicht in der Finanzverwaltung sollen dadurch wesentlich verbessert werden (Betretungsrecht von Grundstücken und Gebäuden, Recht zur Identitätsfeststellung, sofortige Sicherstellungen (Pfändungen, etc.).

Änderungen im EU-Polizeikooperationsgesetz

Ziel des Entwurfes ist die Kooperation der Abgabenbehörden mit EUROPOL (europäisches Polizeiamt) zur grenzüberschreitenden finanzstrafrechtlichen Vorbeugung und Betrugsbekämpfung.

Fazit: Es bleibt nunmehr der weitere Gesetzgebungsprozess abzuwarten und bleibt es der Praxis vorbehalten, wie die geplanten Änderungen sich tatsächlich umsetzen lassen.

RA Dr. Alexander Mirtl, M.B.L. (Alle Artikel von Dr. Mirtl)

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