Urlaub und Feiern in Zeiten von Covid-19 / Corona

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Natalie Hahn
Natalie Hahn

Urlaub und Feiern in Zeiten von Covid-19 und was es dazu aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten gilt, dazu Dr. Natalie Hahn, Partnerin und Head of Employment und Rechtsanwaltsanwärterin Sophie Pfitzner, beide  bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte.

Nach dem Lock-down im Frühling 2020 geht es für die Österreicher und Österreicherinnen durch zahlreiche Lockerungen vorerst wieder schrittweise zurück zur „neuen Normalität“. Der von Bundeskanzler Sebastian Kurz verwendete Begriff der „neuen Normalität“ beschreibt die aktuelle Situation treffend. Auch wenn die Grenzen zu vielen Ländern seit Mitte Juni nunmehr wieder geöffnet sind und auch viele Veranstaltungen – wenn auch in abgespeckter Form – wieder stattfinden, ist das Virus nach wie vor allgegenwärtig. Damit arbeitsrechtliche Konsequenzen wie zB ein Entfall der Entgeltfortzahlung im Falle einer Dienstverhinderung den Erholungseffekt des Urlaubs oder den Spaßfaktor an der Teilnahme an einer Festivität nicht gefährden und es kein böses Erwachen gibt, haben Arbeitnehmer einiges zu beachten.

Entgeltfortzahlung im österreichischen Arbeitsrecht

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall oder bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen von Arbeitnehmern wird im österreichischen Arbeitsrecht im § 8 AngG für Angestellte und im § 1154b ABGB für Arbeiter geregelt. Arbeitnehmer, die infolge von Krankheit an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird die Krankheit jedoch vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, führt dies zu einem Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer die Dienstverhinderung durch ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt haben oder sich mutwillig Gefahren aussetzen, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise Übliche hinausgehen.

Auslandsreisen

Arbeitnehmer sollten den allenfalls drohenden Entfall der Entgeltfortzahlung iZm Krankheit, Unglücksfall oder sonstigen Dienstverhinderungsgründen bei der Planung ihres Urlaubs beachten. Denn das Außenministerium hat sämtliche europäische Länder auf Sicherheitsstufe 4 gesetzt, was einem „hohen Sicherheitsrisiko“ entspricht. Für Portugal, Schweden, die USA und das Vereinigte Königreich gilt sogar eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6). Infizieren sich Arbeitnehmer bei einer Reise mit Covid-19, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Entgelts für die Dauer des Krankenstands uU aussetzen, weil eine Reise trotz Reisewarnung des Außenministeriums als grob fahrlässiges Verhalten qualifiziert werden kann. Bisher war nicht klar, ab welcher Reisewarnstufe der Arbeitgeber die Zahlung des Entgelts in Folge einer Covid-Erkrankung bzw einer Quarantäne iZm mit einer allfälligen Covid-Erkrankung aussetzen darf. Ministerin Aschbacher und die Sozialpartner stellten nunmehr klar, dass ein Entfall der Entgeltfortzahlung in Folge einer Covid-Erkrankung nur bei Reisen in Gebiete zum Tragen kommt, für die eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) oder eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) besteht. Bei Urlaubsreisen nach Italien oder Kroatien müssen Arbeitnehmer daher derzeit keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Das gilt freilich auch nur dann und solange, als sie sich dort der Situation entsprechend verhalten.

Feiern und Besuch von Festivals und Veranstaltungen

Auch bei der Teilnahme an Veranstaltungen oder sonstigen Festivitäten ist Vorsicht geboten. Aktuell sind Indoor- und Outdoorveranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern erlaubt. Ab Juli dürfen Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen im Freien mit bis zu 500 Personen wieder stattfinden Die Covid-19 Maßnahmen verfolgen das Ziel, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Covid-19 ist bekanntermaßen hoch ansteckend und kann die Erkrankung auch symptomlos verlaufen. Da Großveranstaltungen die Ausbreitung des Virus daher begünstigen, ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die gegen die Covid-19 Maßnahmen verstoßen, als grob fahrlässiges Verhalten zu qualifizieren. Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Veranstaltung teil, obwohl ihm vorab bewusst ist, dass die rechtlich maximal zulässige Personenanzahl überschritten werden wird, ist dies jedenfalls als grob fahrlässiges Verhalten zu qualifizieren. Tritt in der Folge eine Dienstverhinderung aufgrund einer Erkrankung an Covid-19 ein, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Besucht der Arbeitnehmer hingegen eine Veranstaltung, ohne dass die Überschreitung der maximal zulässigen Personenanzahl vorab absehbar ist, hat der Arbeitnehmer im Falle einer infolge von Covid-19 Erkrankung eintretenden Dienstverhinderung dennoch Anspruch auf

Entgeltfortzahlung

Auch die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland, wie zB die Djokovic-Turnierserie in Belgrad und in Zadar oder das im September in Kroatien stattfindende Lighthouse Festival, das im Vorjahr 3.500 Besucher zählte, dürfte zu einem Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Falle einer Dienstverhinderung führen. Da diese Veranstaltungen nach österreichischem Recht derzeit nicht stattfinden dürften, ist eine Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen im Ausland als grob fahrlässig zu qualifizieren. Teilnehmende Arbeitnehmer nehmen ja schließlich eine potentielle Infektion mit dem Virus in einem solchen Fall geradezu bewusst in Kauf.

Auch wenn der Arbeitnehmer infolge der Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen nicht erkrankt, aber unter behördliche Quarantäne gestellt wird, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht ist eine solche Quarantäne als sonstiger Dienstverhinderungsgrund einzustufen und scheidet ein Entgeltfortzahlungsanspruch bereits bei leichter Fahrlässigkeit aus. Arbeitnehmer sind – soweit zumutbar – verpflichtet, eine sonstige Dienstverhinderung nach Möglichkeit zu vermeiden. Mit dem Besuch von Veranstaltungen, die gegen Covid-19 Maßnahmen verstoßen, nehmen Arbeitnehmer das Risiko einer Quarantäne bewusst in Kauf und besteht daher im Falle eine Erkrankung oder sonstigen Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitnehmer auch nicht auf die im 2. Covid-19 Gesetz geregelte Bestimmung des § 1155 Abs 3 ABGB berufen, wonach der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt wird. Denn diese Bestimmung ist uE nur dann anwendbar, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der behördlich angeordneten Quarantäne treffen sollte. § 1155 ABGB zielt aber nicht darauf ab, den Arbeitgeber auch dann zurEntgeltfortzahlung zu verpflichten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme an einer gegen Covid-19 Maßnahmen verstoßenden Veranstaltung eine allfällige Quarantäne bewusst in Kauf nimmt.

Eingriff in die Privatsphäre von Arbeitnehmern nicht zulässig

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, in die Privatsphäre seiner Arbeitnehmer einzugreifen und darf daher die Teilnahme an Großveranstaltungen oder Urlaubsreisen in gefährdete Gebiete nicht untersagen. Um mögliche Diskussionen betreffend die Frage, ob Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder nicht, zu vermeiden, können und sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vorab über allfällige arbeitsrechtliche Konsequenzen aufklären.
Zur Arbeitnehmer treffenden Meldepflicht

Zudem sollten Arbeitnehmer auch bedenken, dass sie aufgrund ihrer Treuepflicht weitgehende Informationspflichten iZm Covid-19 treffen. Entpuppt sich das Urlaubsziel, die Feier oder die Veranstaltung nachträglich als „Covidhotspot“ und hat der Arbeitnehmer Grund zur Annahme, an Covid-19 erkrankt sein zu können, sind Arbeitnehmer gut beraten, vorab mit einem Arzt oder den Experten der 1450-Hotline Rücksprache zu halten und ihren Arbeitgeber sodann gegebenenfalls umgehend zu informieren. Kommen Arbeitnehmer der sie in diesem Zusammenhang treffenden Informationspflicht nicht nach, könnte dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer gerechtfertigten Entlassung haben. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich infiziert und hält er sich nicht an die oben dargelegten Spielregeln, könnte dem Arbeitgeber ein Schaden, weil er zB den Betrieb schließen muss. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sodann uU gegenüber dem Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen.

Fazit

Der von der Regierung an die Öffentlichkeit gerichtete Appell, Eigenverantwortung an den Tag zu legen, bedingt aus arbeitsrechtlicher Sicht beim Reisen, Feiern und Besuch von Veranstaltungen „situationselastisch“ zu agieren. Mangelnde Eigenverantwortung führt nicht nur zur Ausbreitung von Covid-19, sondern uU auch zum Entfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Corona bedingter Dienstverhinderung bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.

Dr. Natalie Hahn

ist Partnerin und Head of Employment bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte. Natalie Hahn verfügt über 13 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwältin und war Partnerin der Schima Mayer Starlinger Rechtsawälte GmbH, die aus der für Ihre Arbeitsrechtsexpertise bekannten Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH hervorgegangen ist. Sie berät in- und ausländische Unternehmen zu allen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie Executives in allen Fragen von der Vertragserstellung bis hin zu dessen Beendigung. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind Betriebsverfassungsrecht, Restrukturierungen, Outsourcing & Betriebsübergang, arbeitsrechtliche Prozessführung, Beratung von Führungskräften und Organen sowie Arbeitsstrafrecht (LSD-BG, Ausländerbeschäftigung, Entsendung und Arbeitskräfteüberlassung, Arbeitnehmerschutz, Verwaltungsstrafrecht). Natalie Hahn ist ferner Autorin und Vortragende zu verschiedensten arbeitsrechtlichen und HR-spezifischen Themen.“

Sophie Pfitzner
Sophie Pfitzner

Sophie Pfitzner, LL.M (WU) BSc (WU)

ist Rechtsanwaltsanwärterin bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte und ist insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Abgabenrecht tätig. Sophie Pfitzner berät justifytransnational tätige Expatriates bei Fragestellungen im Zusammenhang mit internationalen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht.

www.dsc.at

Fotos: beigestellt

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