Zeitbomben im Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht ist eine faszinierende Materie: Kompliziert, vielfältig und im ständigen Wandel der Zeit. Wenn das mit leuchtenden Augen ein Anwalt sagt, sehen Mandanten vor allem zweierlei: Es wird teuer und fix ist nix. Leider ist das in einigen Bereichen des Gesellschaftsrechts auch tatsächlich so.

Unwirksame Ausscheidensregelungen in GmbH & Co KG-Verträgen wegen verbotener Einlagenrückgewähr
Die verbotene Einlagenrückgewähr ist ein Dauerbrenner für Kapitalgesellschaften: Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaftern und einer GmbH oder Aktiengesellschaft müssen zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen sein, ansonsten droht ihre gesellschaftsrechtliche Nichtigkeit und ihre steuerliche Nichtanerkennung, schlimmstenfalls sogar ein Finanzstrafverfahren. Warum? Weil Leistungen, die die Gesellschaft an ihre Gesellschaft gratis erbringt oder für die sie zu wenig verrechnet, zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns führen. Gleiches gilt für zu hohe Preise, die die Gesellschaft an den Gesellschafter bezahlt. Daher heißen solche Praktiken auch: Verdeckte Gewinnausschüttung.

Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 225/07p, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/jus) hat dieses Thema aber nun um eine Facette bereichert: Auch bei einer Kommanditgesellschaft, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter („Komplementär“) ist, soll das Verbot der Einlagenrückgewähr. Das betrifft insbesondere die GmbH & Co KG.

Was hat das nun mit einer Ausscheidensregelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG zu tun? Sehr einfach: Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass ein Kommanditist kündigen kann und seinen Anteil in Geld ausbezahlt erhält, dann ist das seit der genannten Entscheidung nunmehr eine verbotene und unwirksame Einlagenrückgewähr. In der Lehre werden auch schon Meinungen vertreten, dass dann statt der KG die übrigen Gesellschafter zur Auszahlung der Abfindung verpflichtet sein sollen. Ausgeschlossen ist diese Rechtsfolge nicht und sie wäre für alle Beteiligten starker Tobak, denn damit rechnet derzeit wohl niemand. Wer Gesellschafter einer GmbH & Co KG ist, sollte seinen Gesellschaftsvertrag daher prüfen, ob er der nunmehrigen Rechtslage standhält – und gegebenenfalls Sanierungsschritte setzen.

Das Thema könnte noch eine weitere Zeitbombe beinhalten: OGH-Entscheidungen gelten rückwirkend, weil sie ja sagen, wie ein Gesetz zu verstehen war, seit es erlassen wurde. Das würde hier bedeuten, dass auch vergangene Ausscheidensvorgänge und Umgründungen von KGs unwirksam sein könnten. Das wäre allerdings eine Zeitbombe mit unentschärfbarem Zünder, denn wie bei solchen Vorgängen nachträglich das Verbot der Einlagenrückgewähr gewahrt werden könnte, ist völlig unklar. Bei künftigen Umgründungen von GmbH & Co KGs ist aber jedenfalls darauf zu achten.

Unwirksame Stimmbindungsverträge
Stimmbindungsverträge, auch Syndikatsverträge genannt, sind in Österreich tausendfach abgeschlossen und werden seit Jahrzehnten gelebt. Dennoch können sie nach Meinung einiger Autoren schlichtweg unwirksam sein, wenn sie dazu führen, dass vom Gesetz oder Gesellschaftsvertrag abweichende Mehrheitsverhältnisse vereinbart werden.

Ein Beispiel: An einer GmbH sind fünf Gesellschafter mit je 20% beteiligt und vier von ihnen vereinbaren, dass sie vor jeder Abstimmung in der Generalversammlung unter sich abstimmen und dann je nach Ausgang dieser internen Abstimmung im Syndikat später in der Generalversammlung stimmen werden. Damit ist sichergestellt, dass drei dieser vier Gesellschafter in der Generalversammlung 80% der Stimmen haben, weil der vierte, im Syndikat unterlegene, ja wie sie stimmen muss. Kapitalerhöhungen, die eine Mehrheit von 75% erfordern, können daher de facto von 60% der Stimmen beschlossen werden.

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass solche Vereinbarungen dann unwirksam sind, wenn sie zu einer vom Aktien- oder GmbH-Gesetz oder auch nur vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Stimmverteilung führen. Der deutsche Bundesgerichtshof (II ZR 116/08, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) sieht dies zutreffenderweise nicht so: Stimmbindungsverträge gelten jedenfalls zwischen den Beteiligten. Abweichende Stimmabgaben sind zwar wirksam, verstoßen dann aber gegen den Syndikatsvertrag. Für Österreich gibt es dazu noch keine einschlägige OGH-Entscheidung. Hört der OGH auf die genannten Stimmen der Literatur, dann wären viele Syndikatsverträge je nach Inhalt teilweise oder zur Gänze schlichtweg unwirksam. Hört er – wie in vielen anderen Bereichen bei ähnlicher Rechtslage auch – auf den BGH, dann bleibt alles gut. Aus derzeitiger Sicht besteht aber jedenfalls Sanierungsbedarf.

Verdeckte Sacheinlagen
Eine vielfach geübte Praxis bei der Gründung von Kapitalgesellschaften ist wie folgt: Eine GmbH oder AG wird mit Bargeld gegründet und unmittelbar nach der Gründung kauft die Gesellschaft mit dem erhaltenen Bargeld vom Gesellschafter eine Sache. Ausgliederungen und Rechtsformänderungen wurden und werden teilweise immer noch so gestaltet.
Was für den Nichtjuristen ganz normal wirkt, ist für den Gesellschaftsrechtler eine Todsünde: Wenn eine GmbH oder AG mit einer Sache gegründet werden soll, dann sind spezielle Sacheinlagevorschriften einzuhalten. Das heißt: Die Sacheinlage ist in der Satzung ausdrücklich aufzunehmen, es ist ein separater Sacheinlagevertrag abzuschließen, ein vom Firmenbuchgericht bestellter Sachgründungsprüfer hat die Werthaltigkeit zu bestätigen und das Firmenbuchgericht hat anlässlich der Eintragung all das zu prüfen. All das dient dem Schutz der Gläubiger und Mitgesellschafter vor wertlosen Sacheinlagen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten und erhält die Gesellschaft aber im wirtschaftlichen Ergebnis doch eine Sache, dann spricht man von „verdeckter Sacheinlage“.

Der Oberste Gerichtshof (6 Ob 132/00f; 6 Ob 219/03d) hat derartigen Praktiken eine Absage erteilt: Verdeckte Sacheinlagen befreien den Gesellschafter nicht von seiner Einzahlungsverpflichtung, und zwar unabhängig von ihrem Wert. Das ist für alle Beteiligten – Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstand, Aufsichtsrat – mit Haftungsfolgen verbunden, die noch dazu wohl erst nach 40 Jahren verjähren. Und über-haupt wäre bei Vorliegen einer verdeckte Sacheinlage in jedem Jahresabschluss darauf hinzuweisen, dass die Einlage noch offen ist – und da das typischerweise nicht geschieht, weil der Vorgang unentdeckt bleibt, sind sämtliche Jahresabschlüsse, die eine Volleinzahlung enthalten, falsch.

Damit nicht genug, hat der Oberste Gerichtshof (6 Ob 162/09f) nun auch noch offen gelassen, ob eine verdeckte Sacheinlage im Nachhinein geheilt werden kann. Heilungen waren bis dahin vielfach geübte Praxis, und zwar dadurch, dass die Sacheinlage nachträglich in die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag aufgenommen und durch ein externes Gutachten bewertet wurde. Das ist nunmehr wiederum in Frage gestellt. Deutsche GmbH-Gesellschafter und Aktionäre haben es da besser: Ihnen hat der Gesetzgeber mit § 19 Abs 4 des deutschen GmbH-Gesetzes und § 27 Abs 3 des deutschen Aktiengesetzes dahingehend geholfen, dass verdeckte Sacheinlagen wirksam sind und der Gesellschafter nur die Differenz zwischen ihrem Wert und dem übernommenen Stammkapital nachzahlen muss, wobei den Gesellschafter die Beweislast für die Werthaltigkeit trifft. Für Österreich hingegen gilt: Es besteht nach wie vor Entschärfungsbedarf.

Dr. Peter Konwitschka, Schönherr Rechtsanwälte
www.schoenherr.eu

Foto: Peter Konwitschka, © Walter J. Sieberer

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