Müller Partner: „Wer hat Angst vor Pönalen?“

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Christoph Gaar und Katharina Müller
Christoph Gaar und Katharina Müller

Am 18. Juni 2019 luden die Baurechtsexperten RA DDr. Katharina Müller, TEP und RA Mag. Christoph Gaar zum Jour Fixe mit dem Thema „Wer hat Angst vor Pönalen?“ zum Jour Fixe in die Räumlichkeiten der Wiener Wirtschaftskanzlei Müller Partner.

Gaar hob zunächst das Bau-Soll als Leistungsumfang hervor und erklärte, dass die Leistungsfrist – der Zeitraum innerhalb dem die Leistung zu erbringen ist – Teil des Leistungsumfangs ist. Er betonte dabei, dass die Pönale eben dann zu zahlen ist, wenn der durch die Vertragsstrafe besicherte Vertragszweck nicht erreicht wird (zB Termine schuldhaft nicht eingehalten). Dabei erklärte er auch, dass der Auftragnehmer mangels vertraglicher Vereinbarung bestimmter (Fertigstellungs-)Termine nur die Fertigstellung des Werks innerhalb angemessener Frist schuldet.

In der Folge führte Müller zur Pönale, welche in § 1336 ABGB und in Punkt 6.5.3 der ÖNORM B 2110 geregelt ist, näher aus. Sie erläuterte dabei, dass es sich bei der Vertragsstrafe um eine Art pauschalierten Schadenersatz handelt, der dazu dient, Nachteile des Auftraggebers auszugleichen sowie den Erfüllungsdruck auf den Auftragnehmer zu verstärken. Als Vorteil für den Auftraggeber zeigte Müller auf, dass aufgrund der Pauschalierung grundsätzlich nicht festgestellt werden muss, ob und in welcher Höhe der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Müller betonte weiter, dass es sich bereits bei der Vertragsgestaltung empfiehlt, Überlegungen hinsichtlich des möglichen Schadens bei Verzögerungen anzustellen und diese bei der Festlegung der Höhe der Pönale einfließen zu lassen.

Hinsichtlich der Frage ob auch die neuen Termine bei einer Terminplanfortschreibung als pönalisiert gelten sollen, gingen Gaar und Müller auf die Sichtweise der Rechtsprechung ein und zeigten dabei auch bestehende Unterschiede zur ÖNORM B2110 auf. Dabei wurden auch die Begriffe „Überschaubare kurzfristige Verzögerungen“ und „über den Haufen werfen“ des Bauzeitplans anhand der OGH-Entscheidung (1 Ob 58/98f) mit den Teilnehmern diskutiert. Müller hielt daher fest, dass es sich grundsätzlich bei jeder Terminfortschreibung empfiehlt, ausdrücklich festzulegen, ob die neuen Termine auch pönalisiert sein sollen.

Abschließend stellten die Baurechtsexperten klar, dass bei der Formulierung der Pönalregelung primär auf den Zweck und den möglichen Schaden abzustellen ist. Laut Müller und Gaar sei dabei auch zu beachten, dass jede Pönale zwingend dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt und ungedeckelte bzw verschuldensunabhängige Pönalen in der Praxis als kritisch zu beurteilen sind. Ein exakter Bauzeitplan und eine exakte Terminfortschreibung stellen laut den Baurechtsexperten zudem die Grundlage für die wirksame Vereinbarung bzw erfolgreiche Geltendmachung der Pönale dar.

Foto: beigestellt

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