Absprachen in Wirtschaftsstrafverfahren

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Thomas Kralik und Caterina Hartmann im Interview

Ist Österreich bereit für Verfahrensabsprachen am Beispiel von „Deferred Prosecution Agreements“ oder bleibt die Pflicht zur Wahrheitserforschung?

Lang dauernde Großverfahren wie BAWAG, Buwog oder Libro bewegen dazu, diese – für Österreich bis dato – unbekannte Form von Verfahrensbeendigungen für Unternehmen auch hierzulande anzudenken.

Komplexe Wirtschaftsstrafverfahren verschlingen Unmengen an Geld und führen Strafverfolgungsbehörden oft an das Ende ihrer personellen Kapazitäten. Vereinbarungen über den Aufschub der Strafverfolgung zwischen den Beteiligten eines Strafverfahrens würden oftmals „sinnvoller“ und weitaus effektiver erscheinen. Das primäre Ziel derartiger Absprachen wäre eine schnellere Aufdeckung von Unternehmenskriminalität und dadurch eine drastische Verfahrensverkürzung.

Globale Situation vs. EU.
Im anglo-amerikanischen Rechtskreis gibt es sogenannte „Deferred Prosecution Agreements“ („DPA“) schon lange, insbesondere im Zusammenhang mit Finanzkriminalität, in der EU glänzt Großbritannien seit Jahren mit Verfahrensabsprachen zwischen Staatsanwälten, Richtern und Unternehmen. In Frankreich wurde erst im November 2016 „Sapin II“ (durch Novellierungen im Bereich der Anti-Korruptionsgesetzgebung) eingeführt, welche es Unternehmen ermöglicht, auf solche Absprachen einzugehen.

Vorteile für die Wirtschaft.
Der Vorteil derartiger DPAs liegt darin, dass Unternehmen eine vollkommene Wiedergutmachung des strafbaren Verhaltens ermöglicht wird, ohne jedoch durch eine Verurteilung einen Kollateralschaden zu erleiden (wie z.B. Reputationsschäden, Vernichtung von Arbeitsplätzen unbeteiligter Dritter, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, welche nicht nur für das Unternehmen existenzstörende Folgen hätte). Ein weiterer Vorteil ist die Transparenz und die wesentliche Verkürzung der Verfahrensdauer, welche mit einer Reduktion der Kosten einhergeht. Eine etwaige Absprache wird regelmäßig vom Staatsanwalt vorgeschlagen, sofern volle Kooperation vom belangten Unternehmen vorliegt und wird unter der Aufsicht und Genehmigung eines Richters abgeschlossen. DPAs zielen darauf ab, Unternehmen zu einer vollen Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zu ermutigen. Belohnt werden die Unternehmen – bei Einhaltung der Auflagen – schließlich durch eine endgültige Einstellung des Verfahrens und durch den Entfall eines etwaigen Schuldspruchs.

Vorteil für Strafverfolgungsbehörden.
Der Staat kann durch DPAs effektiv auf ein Unternehmen Einfluss nehmen. Die Fortführung eines Unternehmens führt in der Regel zu positiven Auswirkungen für den Staat. Angeboten werden DPAs (am Beispiel Großbritannien und Frankreich) vom zuständigen Staatsanwalt, der vorab entscheidet, ob ein bestimmtes Unternehmen für ein DPA in Frage kommt. In den „Verhandlungen“ werden schließlich die Bedingungen zwischen dem Staatsanwalt und der Rechtsvertretung des Unternehmens besprochen sowie die zu erfüllenden Auflagen. In der Folge hat das Gericht eine Stellungnahme abzugeben. Nur bei einer positiven Stellungnahme kann das DPA finalisiert werden und schließlich im Zuge einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht genehmigt werden.

Die Rolle des Gerichts
In Großbritannien und auch Frankreich verfügt der Richter über die entscheidende Rolle im Zusammenhang mit dem Abschluss eines DPAs. Er ist bereits in die Verhandlungen um den Inhalt eines DPAs eingebunden, hat dieses stets im Interesse der Öffentlichkeit zu beurteilen und in der Folge – im Zuge einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht – zu genehmigen. Er bestimmt, wann und ob gegen die Auflagen verstoßen wurde. Die Beurteilung, ob der Abschluss eines DPA im Interesse der Justiz liegt und ob der Inhalt vernünftig und angemessen ist, obliegt demnach dem Gericht.

Notwendiger Inhalt eines DPAs sind eine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den Tatvorwurf, ein Ablaufdatum, an dem das DPA seine Gültigkeit verliert, sowie die Bezeichnung von Auflagen, die das Unternehmen zu erfüllen hat. Ein Schuldbekenntnis muss nicht enthalten sein. Mögliche Auflagen sind z.B. die Bezahlung einer Geldbuße, die Entschädigung von Opfern, das Spenden von Geldern an eine gemeinnützige Organisation, die Installierung eines Compliance-Programms etc.

Möglichkeiten in Österreich.
Verfahrensbeendende Absprachen im Sinne von DPAs sind momentan aufgrund des Fehlens entsprechender gesetzlicher Bestimmungen in Österreich unzulässig. Die in Österreich geltenden Verfahrensgrundsätze scheinen auch auf den ersten Blick klar im Widerspruch zu Verfahrensabsprachen zu stehen. Es herrscht unter anderem der wesentliche Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung in Österreich, welcher auf den ersten Blick klar gegen solche Absprachen sprechen würde.

Pflicht zur Wahrheitserforschung.
In der Strafprozessordnung ist geregelt, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären haben, welche für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind. Dieser Grundsatz führt dazu, dass eine Beweisaufnahme nicht verhindert werden kann/soll und soll damit auch grundsätzlich eine Außerstreitstellung blockiert werden. All diese Argumente würden prinzipiell und auf den ersten Blick gegen DPAs sprechen, doch ermöglicht das Gesetz bereits jetzt gewisse „Vereinfachungen bzw. Beschleunigungen“ im Strafverfahren. Zu denken ist ua. an die einvernehmliche Verlesung von Zeugenaussagen aus dem Vorverfahren, welche eine gewisse Verfahrensabsprache im Hinblick auf eine Verfahrensverkürzung darstellt. Weitere Absprachen-ähnliche Instrumente sind die Diversion, die große Kronzeugenregelung, die Einstellung bei mehreren Straftaten, das (wieder) eingeführte Mandatsverfahren, sowie das Verfolgungsermessen der Staatsanwaltschaft im Bereich der Verbandsverantwortlichkeit. Verfahrensabsprachen sind somit nicht von vornherein als völlig systemfremd abzulehnen.

Fazit.
In Österreich sind die Meinungen geteilt wie mit komplexen Wirtschaftsstrafverfahren am effektivsten umgegangen werden sollte, wobei Vertreter aus der Rechtsanwaltschaft die Einführung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen in Richtung DPAs eher befürworten würden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Anzahl an Großverfahren stetig steigt, was mit einer immer größer werdenden Belastung der Justiz einhergeht. Eine Weiterentwicklung des Strafrechts in Form von DPAs könnte diese Belastung eindämmen.

DPAs könnten den Einfluss von Verurteilungen für unbeteiligte Dritte (Arbeitnehmer) minimieren, langwierige Ermittlungsverfahren und exorbitante Kosten verhindern, die Fähigkeiten der Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf eine schnellere Aufdeckung und Verfolgung von Unternehmenskriminalität verbessern und schließlich im Gesamten zu positiven wirtschaftlichen Auswirkungen für den Staat führen.

In der Praxis zeigen die Erfahrungen mit großen Wirtschaftsstrafverfahren, dass eine Einführung von verfahrensbeendenden Absprachen am Beispiel DPAs für Unternehmen für alle Beteiligten sinnvoll und wünschenswert erscheint.

Dr. Thomas Kralik ist Partner, Rechtsanwalt und Experte für White Collar Crime bei DLA Piper Weiss-Tessbach. Dr. Caterina Hartmann ist Associate und ebenfalls Expertin für White Collar Crime bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

www.dlapiper.com

Foto: Walter J. Sieberer

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