Lernsieg: Verletzt die App zur Lehrerbewertung den Datenschutz?

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MMag. Martin Kollar ist Rechtsanwalt bei der Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH
MMag. Martin Kollar ist Rechtsanwalt bei der Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH

Bewertungen gibt es im Internet für fast alles. Warum hat gerade die App „Lernsieg“ zuletzt für so große Aufregung gesorgt?

Hier stehen nicht Unternehmer im Rampenlicht, sondern Lehrer, die in der App durch ihre Schüler bewertet werden. Im Fokus der medialen Debatte stand der mögliche Missbrauch der App für Mobbing. Die Frage, ob das Geschäftsmodell von Lernsieg datenschutzrechtlich überhaupt zulässig ist, ging dabei etwas unter.

Aber beginnen wir zunächst mit einer Gründerstory wie aus dem Bilderbuch. Der 17-jährige Schüler Benjamin Hadrigan hat eine Idee für eine Lehrerbewertungs-App. Er findet rasch Investoren und sichert sich ein sechsstelliges Investment. Noch bevor die Lernsieg-App verfügbar ist, gibt es großes mediales Interesse. Gründer Hadrigan erklärt in Interviews, die App sei eine neue Möglichkeit für Eltern, die beste Schule für ihre Kinder zu finden. Lernsieg solle mehr Transparenz und ein stärkeres Leistungsdenken durch die neue Konkurrenzsituation fördern. Binnen weniger Tage nach ihrem Start verzeichnet die App über 70.000 Downloads.

Vom Wunderkind zum Prügelknaben. Mit dem erfolgreichen Markstart nimmt die Geschichte eine rasche Wendung. Denn die kritischen Stimmen werden immer lauter. Neben Themen wie Mobbing geraten dabei auch der Gründer und sein Geschäftsmodell in die Kritik. Das insbesondere, weil die Investoren nicht offengelegt und die Daten der Schüler für Werbezwecke verwendet werden.

Vor allem die Lehrergewerkschaft bezweifelt, dass diese Art der Datenverarbeitung rechtlich zulässig ist, und droht den Betreibern von Lernsieg öffentlich mit Klagen. In einem Interview mit der Kleinen Zeitung gab sich Gründer Benjamin Hadrigan selbstbewusst: „Ich bin mir sicher, dass die Juristen der Lehrergewerkschaft wissen, dass sie vor Gericht chancenlos sind.“ Dabei beruft er sich auf ein Urteil aus Deutschland, das im Jahr 2009 die Lehrer-Bewertungsplattform “Spickmich” für zulässig befunden hat. Was gilt also? Dürfen Schüler ihre Lehrer bewerten oder wird hier der Datenschutz verletzt? Die Antwort ist der Stehsatz eines jeden Juristen: Es kommt drauf an.

Mitautor Mag. Martin Knoll, LL.M. ist Datenschutzjurist bei einem österreichischen Kreditinstitut.
Mitautor Mag. Martin Knoll, LL.M. ist Datenschutzjurist bei einem österreichischen Kreditinstitut.

Der Knackpunkt ist das im Datenschutz berüchtigte „berechtigte Interesse“. Dazu ganz kurz: Jede Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn sie inhaltlich gerechtfertigt ist und zusätzlich ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die Interessen der Betroffenen zu wahren. Die inhaltliche Rechtfertigung kann etwa durch die Einwilligung der Betroffenen oder ein berechtigtes Interesse des Betreibers erfolgen. Lernsieg behauptet, dass ein solches berechtigtes Interesse vorliegt. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung wird daher durch eine Interessensabwägung aller Beteiligten im Einzelfall geprüft.

Die Datenschutzbehörde hat Anfang 2019 eine Plattform für zulässig erachtet, auf der Patienten Ärzte bewerten können. Sie kam zu dem Ergebnis, dass Patienten ein berechtigtes Interesse daran haben, sich über die Qualität ärztlicher Dienstleistungen zu informieren. Ärzte stehen, so die Datenschutzbehörde, unmittelbar im Wettbewerb zu anderen Ärzten, wobei für Patienten durch den Vergleich ein Vorteil bei der Arztsuche entsteht.

Somit stellt sich die Frage, wer ein berechtigtes Interesse daran hat, sich über die Qualität von Lehrern zu informieren. In Bezug auf Eltern und Schüler aus der jeweiligen Region wird das wohl zu bejahen sein. Ob die breite Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Lehrerbewertungen hat, ist dagegen eher fraglich. Lehrer stehen auch nicht im Wettbewerb zueinander. Eltern können zwar eine Schule für ihre Kinder auswählen, nicht aber die konkreten Lehrer, die ihr Kind unterrichten. Sehr wohl können aber durchgehend schlechte Bewertungen eines Lehrers Anlass dazu geben, das Gespräch mit dem Lehrer oder der Schulleitung zu suchen. Eltern werden Schulen, deren Lehrer unterdurchschnittlich bewertet sind, bei der Schulwahl meiden. Es gibt also durchaus gute Argumente für ein berechtigtes Interesse und auch im Fall „Spickmich“ haben sich die deutschen Gerichte – bei einer ähnlich strengen Rechtslage – für die Zulässigkeit der Lehrerbewertung ausgesprochen.

Doch wie sieht es im Fall Lernsieg mit den Schutzvorkehrungen aus? Werden negative Bewertungen bis zur Klärung eines Widerspruchs ausgeblendet oder besonders markiert? Kann der Lehrer eine eigene Gegendarstellung posten? Ist sichergestellt, dass tatsächlich nur Schüler Bewertungen abgeben? Hat jedermann Zugriff auf die Bewertungen oder nur ein eingeschränkter Personenkreis? Die Liste ließe sich noch lange fortsetzen.

Lernsieg hat – soweit ersichtlich – in dieser Hinsicht zum Teil nur unzureichende technische Schutzmaßnahmen gesetzt, um einen Missbrauch der Bewertungsmöglichkeit zu verhindern. Solange diese Mängel nicht beseitigt sind, besteht für Lernsieg hier ein nicht unerhebliches Risiko. Aber wer sich herausnimmt, ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung zu behaupten, muss auch die Interessen der Betroffenen ausreichend berücksichtigen.

Fakt ist, dass die Lernsieg-App zwischenzeitlich gestoppt wurde und aktuell nicht verfügbar ist. Das gilt übrigens auch für Lernsiegs deutschen Vorläufer „Spickmich“. Der Dienst wurde bereits 2014 offline genommen.

Fotos: beigestellt

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