CMS sieht Handlungsbedarf bei EU-Meldepflicht für Steuergestaltungen

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Sibylle Novak
Sibylle Novak

DAC 6-Richtlinie der EU nimmt aggressive Steuermodelle ins Visier – noch sind Verantwortliche aber zu wenig mit Meldepflicht vertraut.

Am Weg zu einer europaweit einheitlichen Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen zählt Österreich neben Litauen, Polen und Slowenien zu jenen vier EU-Mitgliedstaaten, in denen die EU-Richtlinie bereits im Nationalrat beschlossen wurde. Und dennoch herrschen aktuell fehlendes Bewusstsein und mangelndes Know-how darüber, wer wann was zu melden hat. Im Rahmen eines Business Breakfast aus der Reihe „Risk & Prevention“ bot CMS deshalb einen Überblick, was hinsichtlich einer potenziellen Meldepflicht zu prüfen und zu tun ist.

Während sich in Deutschland – wo im Gegensatz zu Österreich lediglich erst ein Entwurf des nationalen Gesetzes vorliegt – Unternehmen, Konzerne, Banken und Berater bereits intensiv mit den geänderten Rahmenbedingungen durch die EU-Richtlinie für die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen befassen, haben Steuerpflichtige und Intermediäre wie Finanzdienstleister, Vermögensverwalter und Berater in Österreich den akuten Handlungsbedarf noch nicht erkannt. Obwohl die Anzeigepflicht ab 1. Juli 2020 in Kraft tritt und Steuergestaltungen sogar rückwirkend seit Juni 2018 geprüft, dokumentiert und gemeldet werden müssen.

„Dies bedeutet nämlich, dass dafür rechtzeitig unternehmensinterne Prozesse eingerichtet werden müssen„, so Sibylle Novak, Partnerin bei CMS Wien und Steuerrechtsexpertin, die als eine der wenigen über eine doppelte Berufsbefugnis als Rechtsanwältin und Steuerberaterin verfügt. „Um die Meldepflicht nicht nur zukünftig gesetzeskonform wahrnehmen, sondern auch die vergangenen zwei Jahre abbilden zu können, ist eine entsprechende Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie Mitte nächsten Jahres dringend notwendig.“ Zusätzlich zu den durch Gastgeberin Sibylle Novak vermittelten Must-Do’s profitierten die Gäste auch von den Praxistipps der beiden externen Vortragenden, deren Unternehmen bei den Vorbereitungen auf die neue EU-Richtlinie bereits sehr weit sind. Sowohl Matthias Remmel von der Steuerabteilung der Deutschen Bank AG in Frankfurt am Main als auch Thomas Thomasberger, Leiter der Steuerabteilung CEE bei Siemens Österreich, teilten ihre Erfahrungen und standen bei der abschließenden Diskussionsrunde Rede und Antwort. Ein CMS Business Breakfast, mit dem die Wiener Kanzlei als eine der ersten in Österreich umfassendes Expertenwissen zu diesem Thema zur Verfügung stellte.

Gegen Steuervermeidung, aggressive Steuergestaltung und Steuerhinterziehung

Neben der klar formulierten Zielsetzung der EU-Richtlinie ist auch der Anwendungsbereich soweit hinlänglich bekannt. So betrifft die Meldepflicht Steuern aller Art (Einkommens-, Körperschafts-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) – ausgenommen sind hingegen Umsatzsteuer, Zölle, Verbrauchssteuern und Sozialversicherungsbeiträge. Erklärungsbedarf gibt es jedoch bei der Definition der meldepflichtigen Personen, wann grenzüberschreitende Steuergestaltungen tatsächlich meldepflichtig sind und wann eine bedingte oder unbedingte Meldepflicht vorliegt, in welchem Zeitrahmen und wie ein Meldeverfahren auszusehen hat und mit welchen Sanktionen bei Verstößen letztendlich zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang wesentlich ist auch, dass die reine Information der Steuerbehörden keine Schutzwirkung hat, sprich Betriebsprüfungen und Finanzstrafverfahren dadurch nicht abgewendet werden können.

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Foto: beigestellt

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