Datenschutz-Deregulierungsgesetz: Datenschutzverstöße aber weiterhin keine Kavaliersdelikte!

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Andreas Schuetz

Andreas Schütz, Leiter Datenschutzrecht bei Taylor Wessing in Wien, warnt davor, die DSGVO nach dem Erlass des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes auf die leichte Schulter zu nehmen.

Nachdem in Österreich zur Umsetzung der DSGVO (die Europäische Datenschutzgrundverordnung tritt bekanntlich am 25. Mai 2018 in Kraft) bereits im Juli 2017 das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 erlassen worden war, wurde dieses nunmehr am 20. April durch das aktuelle Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018 nochmals novelliert.

Der Aufschrei in der Öffentlichkeit ist enorm! Von Datenschützern hört man durchwegs empörte Wortmeldungen, auf Seite der Wirtschaft jedoch zustimmenden Applaus. Doch was steckt tatsächlich hinter dem „neuen“ Gesetzesentwurf und welche Konsequenzen erwachsen daraus, vor allem für Unternehmer? Andreas Schütz, Datenschutz-Experte bei der internationalen Anwaltssozietät Taylor Wessing, warnt: „Ein Freibrief für Datenschutzverstöße ist die Novelle keinesfalls!

Erleichterungen ja, Bagatellisierung nein

Ja, das Datenschutz-Deregulierungsgesetz bringt für Unternehmer einige Erleichterungen“, verweist Schütz auf die Vorteile der Novelle. So ist etwa aus unternehmerischer Sicht positiv, dass die Novelle Sammelklagen und anderen konsumentenschutzrechtlichen Instrumenten und Verfahrensmöglichkeiten weiterhin keinen Platz einräumt. Auch die Änderung der Anwendbarkeit des Grundrechts auf Datenschutz „ausschließlich“ auf natürliche Personen zu beschränken, kann zumindest als befriedigende Klarstellung angesehen werden.

Gleichzeitig aber warnt Schütz ausdrücklich davor, die neuen Regelungen zum Anlass zu nehmen, die DSGVO auf die leichte Schulter zu nehmen: „Das nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Vorgehen der Datenschutzbehörde, zuerst abzumahnen und erst in Wiederholungsfällen zu strafen, sollte keinesfalls eine Überraschung sein. Es steht dies im Einklang mit der durch die DSGVO vorgegebenen ‚Verhältnismäßigkeit‘. Nach unserem Dafürhalten würde dies jedoch nicht auf einen Ersttäter zutreffen, der etwa bewusst und vorsätzlich schwere Verstöße gegen Datenschutzvorschriften begeht.“

Nicht unwesentlich sind auch Änderungen hinsichtlich des Auskunftsrechts. Schütz: „Selbstverständlich dürfen betroffene Personen weiterhin nach ihren Daten fragen, berührt diese Auskunftspflicht jedoch ‚Betriebsgeheimnisse‘, kann es zu einer Auskunftsverweigerung kommen.“

Empfehlung von Schütz: „Das Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018 bringt einige hilfreiche Klarstellungen und teilweise auch Erleichterungen. Dennoch: Für Unternehmen sollte die Umsetzung der DSGVO oberste Priorität behalten, da Datenschutz weiterhin ein ernstzunehmendes Thema bleibt und eine Umsetzung der DSGVO in vielerlei Hinsicht positiv wirkt – nicht nur, um etwaige hohe Strafen zu vermeiden!

www.taylorwessing.com

Foto: beigestellt

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