Schon seit längerem hat das digitale Zeitalter auch das Buch erreicht und so sind die so genannten eBooks im Vormarsch. Verwendet werden dazu häufig eBook Lesegeräte, welche bereits von diversen Anbietern am Markt sind. Der Online-Buchhändler Amazon beispielsweise hat kürzlich ein eigenes eBookgerät, genannt Kindle, in den USA präsentiert, wo es ein großer Erfolg ist. Dieses Gerät ermöglicht es aufgrund einer drahtlosen Verbindung direkt im Amazon Online-Shop Bücher zu kaufen und auf das eBookgerät zu laden. Ebenso zu eBooks zählt Software, die es ermöglicht, Bücher in elektronischer Form auf dem Computer zu lesen. Die geläufigsten Formate sind pdf, ePub und Microsoftreader (www.eBooks.at [18.2.2010]).
Was ist ein eBook im Sinne des Urheberrechtsgesetzes?
Sowohl für den Verkäufer als auch den User von eBooks stellt sich daher die Frage, welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Verkäufer eingeräumt erhalten muss, um dem User das eBook so wie das Papierbuch anbieten zu können. Vorausgesetzt es handelt sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Abs 1 UrhG, ist der Inhalt des Papierbuchs ein Werk der Literatur und zwar ein Sprachwerk iSd § 2 Z 1 UrhG. Dasselbe gilt auch für das eBook, da es auf den Charakter des Werkes und nicht auf den Datenträger ankommt (G. Korn in Kucsko, urheber.recht 121). Somit genießt auch das in Form eines eBooks wiedergegebene Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz nach dem UrhG (§ 1 Abs 2 UrhG).
Die Rechte des Verlags
Das österreichische Recht regelt in § 1172f ABGB die Grundzüge des Verlagsvertrags. Bei Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen, während sich der Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten. Auch die digitale Kopie eines Werkes ist eine Kopie und somit eine Vervielfältigung (Anderl in Kucsko, urheber.recht 225). Ob auch ein Verbreiten iSd § 16 UrhG vorliegt, ist fraglich (dazu ausführlich Anderl in Kucsko, urheber.recht 232), wäre aber vom Verlagsvertrag an sich umfasst (§ 1172 ABGB). Anders als das Papierbuch wird das eBook nicht nur vervielfältigt, sondern könnte auch in das Zurverfügungsstellungsrecht gemäß § 18a UrhG eingreifen. Dieses gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Wenn zB mit einem eBook Lesegerät drahtlos aus einem Online-Shop ein Werk der Literatur abgerufen wird, so ist wohl auch dieses Verwertungsrecht erfasst: Denn das Werk ist drahtlos abrufbar und zwar stets dann, wenn der User darauf zugreifen möchte. Beim Begriff der Öffentlichkeit handelt es sich um einen sukzessiven Öffentlichkeitsbegriff (für Details siehe Hüttner in Kucsko, urheber.recht 295ff). Es genügt, dass jeder teilhaben kann, also das Werk nach seinem Belieben – in der Regel gegen Entgelt – abrufen kann.
Wurde die Anzahl der Auflagen nicht bestimmt, so ist der Verleger gemäß § 1173 ABGB nur zu einer einzigen Auflage berechtigt. Ist die Auflagenzahl im Vertrag nicht bestimmt worden, so hat sich der Verlag an die für vergleichbare Werke nach Treu und Glauben übliche Auflagenzahl zu halten. (Krejci in Rummel, ABGB3 §§ 1172, 1173 Rz 51). Bei lyrischen Gedichten wurde zB eine Auflagenzahl von 1.000 Stück für üblich gehalten (Krejci in Rummel, ABGB3 §§ 1172, 1173 Rz 51). Eine Auflage in diesem Sinn gibt es beim eBook nicht, sodass es auch hier vorteilhaft ist, vertraglich zu regeln, welche – auch unbeschränkte – Anzahl von Downloads vom Vertrag umfasst ist.
Veräußert ein Verlag ein Werk als eBook, ohne dass ihm die erforderlichen Rechte hierfür eingeräumt wurden, kann er vom Urheber ua insbesondere auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist der Verlag verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Datei zu löschen und sie steht dem User nicht länger zur Verfügung. Der daraus entstehende Schaden ist naturgemäß immens. Als Verlag empfiehlt es sich daher sich vom Urheber zusätzlich zum Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht auch das Zurverfügungsstellungsrecht ausdrücklich einräumen zu lassen.
Die Rechte des Users
Davon ausgehend, dass der Verlag sämtliche notwendigen Rechte eingeräumt erhalten hat, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der User das eBook nun verwenden kann.
Grundsätzlich ist der User ausschließlich zum Lesen des eBooks berechtigt. Während man ein gelesenes Papierbuchexemplar einem Drittem sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich weitergeben darf, lässt sich dies nicht im selben Umfang für das eBook sagen. Denn beim Abspeichern und anschließenden Versenden per E-Mail des eBooks an einen Dritten greift der User in an sich ausschließlich dem Urheber vorbehaltene Verwertungsrechte ein. Allerdings kennt das UrhG Ausnahmen, die so genannten freien Werknutzungen:
§ 42 Abs 4 UrhG regelt die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Sie ermöglicht jeder natürlichen Person von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf jedem Träger zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herzustellen. Zu beachten ist auch, dass das Werk gemäß § 42 Abs 5 UrhG nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf (für Details siehe Schachter in Kucsko, urheber.recht 704). Auf Bestellung dürfen unentgeltlich auch einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden (§ 42a UrhG). Damit ist auch die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern erfasst (Schachter in Kucsko, urheber.recht 708).
Dennoch darf das eBook als Ganzes nicht abgespeichert, per Email versendet oder ausgedruckt werden, denn die Vervielfältigung ganzer Bücher oder ganzer Zeitschriften (und Musiknoten) ist stets nur mit der Einwilligung des Berechtigten zulässig (§ 42 Abs 8 UrhG). Da es sich beim Abspeichern und Weitersenden oder Ausdrucken um Vervielfältigungshandlungen iSd § 15 UrhG handelt, sind diese ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers unzulässig (Anderl in Kucsko, urheber.recht 225). Während man also das gekaufte Papierbuch verschenken oder auch weiterveräußern kann, hat man diese Möglichkeit beim eBook nicht.
Um den Eingriff in die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers zu sichern, wird auf vielen eBooks ein Digital Rights Management System (DRM System) angewendet. Bestimmte Funktionen wie zB die „Copy and Paste“ Funktionalität oder Ausdrucken werden dadurch unterbunden. Oftmals gehen diese DRM Systeme jedoch weiter als der Gesetzgeber, sodass die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch im erlaubten Umfang auch nicht möglich ist. Allerdings akzeptiert der User diese Einschränkungen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Ob derartige Klauseln gültig vereinbart wurden, hängt davon ab, ob sie als unklar und unverständlich (§ 6 Abs 3 KSchG) oder gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) beurteilt würden. Eine sachlich ungerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht kann gröblich benachteiligend sein (Krejci in Rummel, ABGB3 § 879 Rz 242). Allerdings könnte man argumentieren, dass nur durch das vollständige Unterbinden der „Copy and Paste“ Funktionalität oder des Ausdruckens verhindert werden kann, dass der User über die freie Werknutzung des privaten Gebrauchs hinaus das Werk – dann unberechtigt – vervielfältigt. In jedem Fall muss eine solche Klausel dem Transparenzgebot des § 879 Abs 3 ABGB entsprechen. Sie muss also klar und verständlich abgefasst sein.
Vorteil oder Nachteil für den User
Davon ausgehend, dass der Verlag die für das eBook erforderlichen Verwertungsrechte erworben hat, sind die Nachteile aus urheberrechtlicher Sicht für den User des eBooks gering. Wer allerdings bereits gelesene Bücher gern verschenkt oder verkauft, der ist mit dem guten alten Papierbuch besser beraten als mit dem downgeloadeten eBook, es sei denn, er gibt auch gleich sein eBook Lesegerät weiter.
Dr. Julia Schachter LL.M. ist Rechtsanwältin in Wien
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