Neues Investitionsschutzgesetz zur Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen geht in Begutachtung

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Heinrich Kühnert und Bernhard Müller, beide Partner bei Dorda
Heinrich Kühnert und Bernhard Müller, beide Partner bei Dorda

Durch das neue „Investitionsschutzgesetz“ zieht Österreich – insbesondere dem Vorbild Deutschlands – nach und verschärft die Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen aus nicht EU-Mitgliedstaaten in österreichischen Unternehmen, wenn durch das Investment eine Gefährdung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung drohen könnte.

Das neue Regime greift:

  1. bei kritischen Infrastrukturen, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, wie etwa, die Sektoren Energie, Gesundheit, Lebensmittel, Telekommunikation, etc;
  2. bei kritischen Technologien und Güter mit doppeltem (dh zivilem und militärischen) Verwendungszweck, wie zB Künstliche Intelligenz, Robotik, Cybersicherheit, Quanten- und Nukleartechnologie, etc; und bei der
  3. Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen einschließlich Energie, Lebensmittel, Arzneimittel, Impfstoffe, Freiheit und Pluralität der Medien, etc

In besonders sensiblen Bereichen wird der Schwellenwert, der die Genehmigungspflicht erstmals auslöst auf 10 % gesenkt. Das sind insbesondere Verteidigungsgüter und -technologien, das Betreiben kritischer Energieinfrastruktur, kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere 5G, Wasser sowie die Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte etc.

Zu genehmigen sind direkte und indirekte ausländische Direktinvestitionen sowie der Erwerb wesentlicher Vermögenswerte eines Unternehmens. Relevant für die Genehmigung ist eine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge.

In Zukunft kann das Genehmigungsverfahren nicht nur durch Antrag, sondern auch amtswegig eingeleitet werden. Auch die Dauer des Verfahrens verlängert sich aufgrund von Stellungnahmerechten der EU-Kommission und der anderen EU-Mitgliedstaaten. Die vorläufige Prüfung (Phase I) dauert nun mindestens 35 Tage (Stellungnahmefrist für Kommission und Mitgliedstaaten) plus einen Monat. Bei Einleitung einer vertieften Prüfung (Phase 2) verlängert sich das Verfahren um weitere zwei Monate.

Verstöße gegen die Genehmigungspflicht sind gerichtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu bestrafen; bei Gewerblichkeit oder bei qualifizierter Täuschung droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Transaktionen sind bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam. Bei bereits durchgeführten Transaktionen, bei denen ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung besteht, können Auflagen bis hin zur Rückabwicklung verhängt werden.

www.dorda.at

Foto: beigestellt

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