Eine aktuelle OGHEntscheidung öffnet für Betroffene neue Möglichkeiten.
Konkret bejahte der OGH in seiner Entscheidung die bis dato ungeklärte Rechtsfrage, ob man gegen die ASFINAG im Rahmen von Straßenbauprojekten bestimmte rechtliche (Unterlassungs-)Ansprüche stellen kann, d.h. ob die ASFINAG passiv legitimiert ist. „Die letzte Rechtsprechung hierzu gab es im Jahr 1997, die aber noch die Phyrn Autobahn Aktiengesellschaft betraf, hinsichtlich der aber (rechtlich) ganz andere Rahmenbedingungen herrschten als bei der ASFINAG in der heute bestehenden Form,“ so Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, der die Klage gegen die ASFINAG führte.
Des Weiteren waren bis dato ungeklärte Rechtsfragen zum Bundesstraßengesetz (BStG) zu lösen. Prinzipiell stellt der Gesetzgeber im BStG klar, dass die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken die beim Bau oder Ausbau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen können.
In dem der OGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde, da die Immissionen von „angemieteten Flächen“, also im Eigentum Dritter stehend, ausgingen, der Gesetzeswortlaut des BStG („Grundstücke des Bundes“) restriktiv ausgelegt. Grundsätzlich soll also nur bei Grundstücken des Bundes eine Untersagung nicht möglich sein.
Oberstgerichtlich wurde weiters ausgesprochen, dass diverse Nebentätigkeiten der ASFINAG im Rahmen des Straßenbaus auf umliegenden Liegenschaften, die nicht notwendigerweise dem Straßenbau dienen, auch nicht vom Haftungsprivileg des Bundesstraßengesetzes erfasst sind.
Dies führte im konkreten Falle zum grundsätzlichen Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei Vorliegen von Immissionen im Sinne des ABGB (§364 Abs. 2); so auch wenn zusätzlich die Arbeiten entgegen dem Bewilligungsbescheid ausgeführt werden (lärmentwickelnde Steinschremmarbeiten statt nur Anschütten von überschüssigem Material).
Abschließend hat der OGH ausgesprochen, dass selbst Immissionen, die unmittelbar bei Bauarbeiten im Zuge der Errichtung einer Bundesstraße von Bundeseigentum ausgehend entstehen, aber durch die behördlichen Genehmigungen nicht gedeckt sind, von den Privilegien des §24 Abs. 5 BStG ebenso nicht erfasst sind und unter den Voraussetzungen des § 364 Abs. 2 ABGB untersagt werden können. Ein Ausspruch der noch Staub aufwirbeln wird.
Foto: beigestellt
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