EuGH: Vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge sind grundsätzlich ein Gewährleistungsfall.

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Mag. Bernhard Passin von Meissner & Passin Rechtsanwalts GmbH hat bereits vielen Diesel-PKW-Eigentümern erfolgreich vertreten
Mag. Bernhard Passin von Meissner & Passin Rechtsanwalts GmbH hat bereits vielen Diesel-PKW-Eigentümern erfolgreich vertreten

Rechtlich folgt aus der gegenständlichen EUGH-Entscheidung, dass betroffene Fahrzeuge nun grundsätzlich ein Gewährleistungsfall sind und eventuell auch ein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags besteht.

In ganz Österreich wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl von anhängigen Gerichtsverfahren von Dieselskandal-Geschädigten gegen die Volkswagen AG (VW) unterbrochen. Grund dafür ist bzw. war, dass der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH, 10 Ob 44/19x) dem Europäischen Gerichtshof (EUGH, Rechtssache C-145/20) mehrere Fragen gestellt hat, wie bestimmte Normen des Gemeinschaftsrechts zu verstehen sind (Vorlagefragen im Vorabentscheidungsersuchen).

Insbesondere hat der OGH den EUGH gefragt, ob ein Thermofenster (d.h. eine volle Abgasreinigung findet nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius statt, ansonsten werden die Abgase teilweise ungefiltert beim Auspuff „rausgeblasen“) eine unzulässige Abschalteinrichtung betreffend verpflichtender Abgasreinigung darstellt und – bejahendenfalls – was die Rechtsfolgen davon sind.

Der EUGH hat nunmehr entschieden, dass

1. ein Fahrzeug NICHT die zu erwartende Qualität aufweist, wenn ein Fahrzeug mit einer verbotenen Abschalteinrichtung – wie eben einem Thermofenster – ausgestattest ist, obwohl eine gültige EG‑Typgenehmigung vorliegt;

2. eine Abschalteinrichtung – wie eben ein Thermofenster – bei normalen Betriebsbedingungen grundsätzlich unzulässig ist und nur im Falle durch eine Fehlfunktion verursachte unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zulässig wäre; sowie

3. es sich um keine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt, wenn ein Fahrzeug mit einer verbotenen Abschalteinrichtung – wie eben einem Thermofenster – ausgestattet ist.

Begründend hat der EUGH insbesondere ausgeführt, dass die vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuge eine EG‑Typengenehmigung gar nicht erhalten hätten dürfen, weil die zulässigen Emissionsgrenzen (EU-VO Nr. 715/2007) von den Fahrzeugen überschritten wurden. Die entsprechenden Informationen wurden der zuständigen Behörde (konkret dem deutschen Kraftfahrt-Bundesamt) verheimlicht. Ein Entzug der Typengenehmigung eines Fahrzeugs wäre möglich. Eine gegenteilige Argumentation würde den Sinn der EU-VO Nr. 715/2007 mit ihren Emissionsgrenzwerten untergraben, welche ja insbesondere auf eine Verbesserung der Luftqualität in Europa abstellt.

Rechtlich folgt aus der gegenständlichen EUGH-Entscheidung, dass

1. vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge NICHT die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen (§ 922 Abs. 1 ABGB) und daher grundsätzlich ein Gewährleistungsfall sind; UND

2. grundsätzlich (wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre) auch ein Recht auf Wandlung (d.h. Rückabwicklung des Kaufvertrags) besteht (§ 932 Abs. 4 ABGB), weil eben kein geringfügiger Mangel vorliegt.

Zur Erklärung: Nach österreichischem Gewährleistungsrecht ist das Recht auf Wandlung bei geringfügigen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. wenn der EUGH entschieden hätte, dass das Thermofenster lediglich einen geringfügigen Mangel darstellt, wäre der Dieselskandal-Geschädigte wohl regelmäßig auf Preisminderung (welche in der Praxis gering ausfällt) beschränkt gewesen und hätte keine Wandlung fordern können.

Nunmehr ist davon auszugehen, dass binnen kürzester Zeit eine Vielzahl von unterbrochenen Verfahren wieder aufgenommen werden was wohl zu einer erheblichen Belastung der Gerichte – samt den damit verbundenen längeren Verfahrensdauern – führen wird.

Die vorliegende EUGH-Entscheidung stellt einen wichtigen Meilenstein für Dieselskandal-Geschädigte dar, darf aber auch nicht überbewertet werden. ACHTUNG: Gewährleistungsansprüche richten sich nach österreichischem Recht immer gegen den Übergeber (in der Regel: Verkäufer). Gerade bei von Deutschland nach Österreich exportierten Fahrzeugen wird der „Übergeber“ aber regelmäßig nicht VW selbst sein, sondern ein Vertragshändler. D.h. Gewährleistungsansprüche sind dann gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Gegenüber VW selbst muss man seine Ansprüche auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage geltend machen, z.B. § 1295 Abs. 2 ABGB.

Dieselskandal – kurz erklärt: Es ist gesetzlich vorgeschrieben, wie viele und welche Abgase ein PKW durch den Auspuff freisetzen darf. Um diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten, installierte die Autoindustrie häufig Emissionskontrollsysteme in PKWs, welche den Ausstoß von Abgasen regeln. Abschalteinrichtungen welche zu einem höheren Abgasausstoß führen, sind grundsätzlich unzulässig. Im Laufe des Jahres 2015 wurde öffentlich bekannt, dass VW eine unzulässige Abschalteinrichtung in diversen Diesel-PKWs installiert hat: Das führte dazu, dass der PKW erkannt hat, ob der PKW gerade getestet wird (dann wurden die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten) oder „normal“ gefahren wird (dann wurden die gesetzlichen Grenzwerte NICHT eingehalten). Daneben gibt es weitere unzulässige Abschalteinrichtungen, welche den Abgasausstoß zur Verhinderung von Verschleiß erhöhen.

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil bestätigt, dass diese Praxis der Autoindustrie illegal ist (Rechtssache C‑693/18). D.h. viele PKWs hätten gar nicht zugelassen werden dürfen. Betroffen sind – unter anderem – PKWs der folgenden Automarken:
• VW
• Audi
• Seat
• Skoda
• Mercedes
• BMW

Foto: beigestellt
www.mp-attorneys.com

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