VwGH-Grundsatzentscheidung: Verfahrensbeschleunigung hat Vorrang

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Oliver Thurin
Oliver Thurin

„Verwaltungsgerichte entscheiden häufig nicht selbst sondern rücküberweisen viele Fälle an die Behörden. Dieser Praxis hat der Verwaltungsgerichtshof nun eine Absage erteilt“, berichtet Dr. Oliver Thurin, Verwaltungsrechtsexperte der Kanzlei Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH.

So hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich klargestellt, dass die seit 1.1.2014 – mit Inkrafttreten der großen Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit – tätigen Verwaltungsgerichte grundsätzlich angehalten sind, in der Sache selbst zu entscheiden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Das Höchstgericht unterbindet damit eine potentielle Praxis der Verwaltungsgerichte, in Beschwerde gezogene Verwaltungsangelegenheiten an die Behörden zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, anstatt diese selbst zu erledigen.

Konkret ging es um ein Waffenverbot, dass eine Bezirkshauptmannschaft (Behörde) gegen einen Waffenbesitzer verhängt hatte. Dieser erhob dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das Gericht erachtete das verhängte Waffenverbot als überschießend, hob dieses deshalb auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Dazu vertrat es den Standpunkt, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz weitest möglich bei den Behörden verbleiben solle, während die Verwaltungsgerichte in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt seien.

Meritorische Entscheidungspflicht
Der Verwaltungsgerichtshof erteilte dieser Sichtweise des Verwaltungsgerichts eine klare Abfuhr: Steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt fest oder kann dieser rasch und kostensparend geklärt werden, hat das Verwaltungsgericht immer „in der Sache selbst“ (d.h. meritorisch) zu entscheiden. Der Gerichtshof stellte klar, dass es sich dabei um den Regelfall handelt. Eine Möglichkeit zur Zurückverweisung besteht nur ausnahmsweise bei krassen und besonders gravierenden Ermittlungslücken, etwa wenn die Behörde jegliche notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (was konkret allerdings nicht der Fall war).

Ziel der Verfahrensbeschleunigung
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sind besonders im Lichte der mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verbundenen gesetzgeberischen Zielsetzung zu sehen, den Ausbau des Rechtschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung zu verwirklichen. Durch die meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte soll vor allem dem Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer durch Vermeidung eines zeitraubenden „Pingpongspiels“ zwischen Gericht und Behörde beim Fällen der Entscheidungen Rechnung getragen werden.

„Auch wenn mit diesem Judikat noch nicht das letzte Wort zu diesem Themenkreis gesprochen worden ist, da das Höchstgericht einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner rechtlichen Erwägungen nur „der Vollständigkeit halber“ tätigte, insoweit also nicht gebunden ist, bleibt jedenfalls festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung erste wichtige Klarstellungen zum – eine Reihe komplexer Interpretationsfragen aufwerfenden – Verfahren der neuen Verwaltungsgerichte liefert. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung darf also mit Spannung erwartet werden“ so Thurin.

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Foto: beigestellt

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