Wenn (sportliche) Förderung zum Eigentor wird

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HYPO ALPE ADRIA – DEBAKEL Kein Tag, an dem nicht neue Enthüllungen in und um das Hypo-Alpe-Adria Debakel in den Medien zu finden sind. Ging es zunächst um die Rettung der Bank (und damit der Spareinlagen ihrer Kunden) durch den Zuschuss staatlicher Finanzspritzen, ist derzeit die Staatsanwaltschaft am Zug, den Bankendeal auf seine Gesetzmäßigkeit zu untersuchen. Einen Schwerpunkt ihrer Ermittlungen legen die Ankläger dabei auf den Verdacht, wonach bei den Verhandlungen mit dem neuen Mehrheitseigentümer, der Bayrischen Landesbank, im Jahr 2007 die Übernahme der Bankenanteile von der Leistung eines Sponsorings für den erst im selben Jahr gegründeten Kärntner Fußballbundesligaverein, SK Austria Kärnten, abhängig gemacht worden sei. Dieser benötigte für den Erwerb der Lizenz vom bis dahin kickenden Lizenzinhaber, FC Pasching, drei Millionen Euro, was durch den Verkauf der Namensrechte am Kärntner Stadion an die Hypo (Kaufpreis fünf Millionen) finanziert wurde. Zwar bezahlte die Hypo den stattlichen Betrag, dies sei – laut deutschen Medien – der zu diesem Zeitpunkt bereits finanziell angeschlagenen Bank jedoch nur möglich gewesen, weil die Berliner BayernLandesbank-Tochter DKB als Mitzahler einsprang. Weiteren Erhebungen zur Folge, sei die Berliner Bank eine „Unterbeteiligung“ zum Sponsorvertrag der Hypo mit dem Fußballverein eingegangen.

So weit, so – weil ohnedies schon korruptionsverdächtig – schlecht. Die DKB soll für ihre Zahlung darüber hinaus aber auch keine Gegenleistung erhalten haben, das Sponsoring sei lediglich ein Alibi für die Überweisung und Voraussetzung für eine wohlwollende Beurteilung des deutschen Kaufanbots gewesen. Damit hätte das deutsche Sponsoring jedoch auch insofern strafbare Relevanz, als die Gerichte in derartigen Absprachen einen strafbaren Befugnismissbrauch der handelnden Beteiligten sehen. Nach § 153 StGB ist der wissentliche Missbrauch einer durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, bei entsprechenden Schadenshöhen mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Missbräuchlich handelt, wer sich in seinen Rechtshandlungen nach außen über die ihm nach innen gesetzten Grenzen hinwegsetzt, wobei sich diese Grenzen unter anderem aus dem Gesetz, der Satzung oder auch Einzelweisungen ergeben können. Fehlen konkrete Anweisungen ist ein Vergleich mit den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewusster Geschäftsführung herzustellen. Stehen dem Bevollmächtigten mehrere Möglichkeiten der Vollmachtsausübung offen, so hat er jene zu wählen, welche den größten Nutzen erwarten lässt.

In der Praxis stehen insbesondere Risiko- und Spekulationsgeschäfte im Blickfeld der Strafrechtspflege. Dafür gilt folgender Grundsatz: Wer zu einem riskanten Geschäft ermächtigt ist und das geschäfts- bzw. branchenübliche Risiko nicht überschreitet, verhält sich auch nicht rechtswidrig. Spekulationsgeschäfte hingegen, von denen aufgrund der Art des Geschäftsbetriebes, geringer Deckungsreserven oder aber einer exorbitanten Höhe des Risikos Abstand genommen werden müsste, erfüllen jedoch auch, wie schon die Angeklagten des Bawag Skandals hören mussten, bei grundsätzlicher Ermächtigung zu riskantem geschäftlichem Handeln den Tatbestand der Untreue. Diesen Rechtsgrundsätzen Rechnung tragend kann auch das Sponsern sportlicher (wie auch kultureller oder sozialer!) Tätigkeiten strafbar sein, wenn sich bei einem fiktiven Vergleich mit dem Verhalten eines sorgsamen Managers die Unangemessenheit des Sponsorings herausstellt. Solange das Ausmaß des Sponsorings zur Werbe- und Imagepflege in der Branche des Sponsors verhältnismäßig ist, gilt es als nicht missbräuchlich. Steht der Einsatz der Mittel also in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum erwarteten Nutzeffekt und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann darin keine zweckwidrige Verwendung unternehmerischen Vermögens erblickt werden. Dies gilt übrigens auch für die Durchführung größerer (Eigen-)Veranstaltungen. Schließlich umfasst schon die Definition des Sponsorings die Erwartung, eine die eigenen Marketingziele unterstützende Gegenleistung zu erhalten. Fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Vermögenslage oder das Vorliegen sachwidriger Motive (wie die Verfolgung rein persönlicher Präferenzen) weisen hingegen auf untreues, und im Falle von Wissentlichkeit sogar strafbares, Verhalten hin.

Für Sponsoring gibt es freilich viele gute Gründe. Die Sicherung der Kulturlandschaft und großartiger sportlicher Leistungen (ja, auch bei der Olympiade) aber auch die steuerrechtliche Qualifikation als Betriebsausgabe im Falle ausgeglichener Leistungsverhältnisse. Das reine Mäzenatentum sollte allerdings privaten Personen, oder zumindest den jeweiligen Eigentümern von Gesellschaften, vorbehalten bleiben. „Kapitäne“ im Eigentum Dritter stehender Gesellschaften sind daher gut beraten, sich vor dem Abschluss von Sponsorships selbst anwaltlich trainieren zu lassen, um nicht beim Schlusspfiff eine empfindliche persönliche Niederlage einstecken zu müssen.

Dr. Oliver Scherbaum ist Rechtsanwalt und Partner der Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG

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Fotos. Walter J. Sieberer

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