BITTE WIEDER FÜTTERN! Lockerung im Antikorruptionsstrafrecht greift

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Der Aufstand der Mäzene hat sich gelohnt. Mit 1.September 2009 trat die gewünschte Lockerung im Antikorruptionsstrafrecht ein, die so vehement von der Veranstaltungsbranche aber auch ihren Sponsoren gefordert wurde. Und das, nachdem die angefeindeten alten Antikorruptionsbestimmungen gerade erst ihren ersten Geburtstag gefeiert hatten. Ein kurzer Rückblick: Am 1.1.2008 in Kraft getreten, sollten die vorgenommenen Änderungen des Strafrechts den Kampf gegen Bestechlichkeit und Bestechung weiter verschärfen. Geschenke an den Amtsträger, damit dieser eingebrachte Anträge schneller oder positiv bewilligt oder bei Vergehen „ein Auge zu drückt“, sich also pflichtwidrig verhält, waren ohnedies bereits schon zuvor von einem gerichtlichen Nachspiel bedroht, was zumindest öffentlich geäußert breite Akzeptanz in der Bevölkerung fand. Neuer Dorn im Auge der Republik war vielmehr das sogenannte „Anfüttern“ ihrer Amtsträger. Strafbar „anfüttern“ tat, wer einem Amtsträger im Hinblick auf dessen Amtsführung einen nicht bloß geringfügigen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbot, versprach oder gar gewährte. Im Gegensatz zu der bereits bestehenden Strafbestimmung der Bestechung war das Geschenke machen daher nicht mehr erst dann strafbar, wenn dieses für eine (unmittelbare) Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Amtsausführung des Amtsträgers übergeben wurde. Schon der bloße Umstand, dass der nicht bloß geringfügige Vorteil (á la Kugelschreiber und Kalender) dem Beschenkten deshalb zugute kommen sollte, weil er schlichtweg Amtsträger war, bedrohte den Schenkenden mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.

Weiß man nun noch, dass nicht nur Richter, Staatsanwälte und Polizisten, sondern auch Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen, wie des ORF, der Post (und damit der Telekom) oder den Wiener Stadtwerken, bislang dem Begriff der Amtsträger zu unterstellen war, wird auch die Aufregung der Kultur- und Sportveranstalter klar. Um sich, in nicht nur politisch heiklen Zeiten, jedenfalls keines strafbaren Verhaltens schuldig zu machen, drohten die Unternehmensführungen großer Betriebe wie Audi, Credit Suisse und Siemens mit der Einstellung sämtlicher Sponsoringmaßnahmen. Jahrelang an Kunden versandte Einladungen liefen Gefahr, nunmehr den Tatbestand des Anfütterns, also der Bestechung, zu erfüllen, weshalb auf den Versand weiterer Einladungen schlichtweg verzichtet wurde. Leidtragende der Gesetzesverschärfung war unter anderem die Intendantin der Salzburger Festspiele, Helga Rabl-Stadler, die von ihren (Kunst-)Sponsoren auf einer Vielzahl an Karten einfach sitzen gelassen wurde.

Die neue Gesetzeslage scheint die Wogen, zumindest bei oberflächlicher Betrachtung, vorübergehend zu glätten: Der vom Anfüttern bedrohte „Amtsträger“ muss nunmehr Mitarbeiter eines solchen Rechtsträgers sein, der der Kontrolle durch den Rechnungshof oder einer vergleichbar öffentlichen Kontrolleinrichtung unterliegt. Darüber hinaus muss der Rechtsträger „weit überwiegend“ Leistungen für die Verwaltung bestimmter Körperschaften erbringen, wodurch die zuvor umfassten „staatsnahen“ Unternehmungen (ORF, Telekom, etc.) aus den gesetzlichen Bestimmungen herausfallen. Hinzu kommt, dass die Geschenkannahme bzw. –ausgabe mit dem Vorsatz erfolgen muss, ein künftiges Amtsgeschäft pflichtwidrig vornehmen oder unterlassen zu wollen. Die bloße Tatsache, dass der Beschenkte Amtsträger ist, reicht für den geforderten Zusammenhang zwischen Amtshandlung und Geschenk nicht (mehr) aus.

Für Mitarbeiter eines (privaten) Unternehmens galt der Straftatbestand des „Anfütterns“ ohnedies nicht, woran sich auch nichts geändert hat. Die Bestechung von Mitarbeitern privater Unternehmungen ist daher auch weiterhin für den Bestechenden und den Bestochenen nur dann strafbar, wenn das (nicht nur geringfügige) Geschenk für die pflichtwidrige, also sittenwidrige, Vornahme oder Unterlassung einer Handlung im geschäftlichen Verkehr angeboten oder gewährt wird.

Veranstalter und Sponsoren können daher aufatmen: Einladungen von Kunden zu Veranstaltungen, großzügigen lukullischen Genüssen und andere Aufmerksamkeiten sind daher unter Einhaltung weniger Voraussetzungen, insbesondere aber ohne bösen Hintergedanken, wieder möglich, so sie es nicht ohnedies immer waren.

Maßgebliche Gesetzestexte des Korruptionsstrafrechts neu!

Bestechlichkeit

§ 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

Vorteilsannahme

§ 305. (1) Ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme

§ 306. (1) Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte

§ 168c. (1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Dr. Oliver Scherbaum ist Rechtsanwalt und Partner der Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG, www.w-b-s.at

Fotos. Walter J. Sieberer

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