12-Stunden-Tag: Stolpersteine vor allem auch für Unternehmen!

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Wolfgang KAPEK – Taylor Wessing

Große Aufregung hat die Gesetzesinitiative zum 12-Stunden-Tag und zur Arbeitszeitflexibilisierung verursacht. Am Donnerstag wurden nun die Änderungen im Nationalrat beschlossen. Doch was bedeuten diese in der Wirtschafts-Praxis? Wolfgang Kapek und Brigitte Sammer, Arbeitsrechts-Experten bei der internationalen Anwaltssozietät Taylor Wessing beziehen Stellung:

„Bei richtiger und fairer Anwendung bringen die Gesetzesänderungen auf beiden Seiten mehr Flexibilität. Es bleiben aber nach wie vor zahlreiche Auslegungsfragen offen, zu denen nun noch weitere hinzugekommen sind“ so Wolfgang Kapek’s prinzipielles Resümee. Spannend bleibe etwa die Frage, wer nun wirklich aus dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitgesetze generell ausgenommen ist. Es soll dies auch die „dritte Führungsebene“ sein sowie „Experten“. Ob dies mit der „maßgeblichen selbstständigen Entscheidungsbefugnis“ allerdings wirklich geklärt wurde, wird sich erst zeigen. Insbesondere bei der mehrfachen Übertragung von Zeitguthaben bzw. dem Verlangen der Arbeitnehmer, die 11. und 12. Stunde in Zeit „gutgeschrieben“ zu erhalten, werden noch mehr Zeittöpfe als bisher zu bilden sein. „Aus Praktikabilitätsgründen stehen Unternehmen hier sicher vor weiteren Herausforderungen“, so Kapek weiter.

Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer haben sich schon bisher mehr Flexibilität, Klarheit aber auch Vereinfachung gewünscht. „Ein mehr an ‚Flexibilität‘ wurde erreicht, die beiden anderen Punkte stehen noch aus“, ergänzt der Arbeitsrechts-Experte.

Tücken liegen im Detail

Nichts hat sich grundsätzlich daran geändert, dass die Normalarbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche beträgt. Schon bisher durfte darüber hinaus nur dann gearbeitet werden, wenn nicht „berück-sichtigungswürdige Interessen“ des Arbeitnehmers dagegen sprachen. Auch daran hat sich nichts geändert. Hinsichtlich der 11. und 12. Stunde wurde durch den Abänderungsantrag jedoch insofern „nachgebessert“, als diese Arbeiten nun auch ohne Angabe eines Grundes von den Arbeitnehmern abgelehnt werden können.

Eine in der Praxis relevante Ausnahme von der 8 Stunden Normalarbeitszeit ist die Gleitzeit. Auch hier kann nunmehr bis zu 12 Stunden am Tag gearbeitet werden, sogar ohne, dass Überstunden entstehen. Eine Klarstellung erfolgte lediglich für den Fall, dass eine bestimmte Arbeit an einem bestimmten Tag angeordnet wird. „Die bestehenden Gleitzeitvereinbarungen werden jedoch sehr genau mit Hinblick auf die neue Ge-setzeslage zu überprüfen und anzupassen sein, da die meisten auf Basis der bisherigen Gesetzeslage eine Maximalarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag vorsehen“, weist Brigitte Sammer auf eine Tücke im Gesetz hin.

Brigitte Sammer, Partnerin im Arbeitsrechtsteam von Wolfgang Kapek

Genauso zu überprüfen sein werden bestehende All-In Vereinbarungen. „Der bereits jetzt oftmals bestehende ‚Streit‘, welche und wie viele Stunden erfasst sind, tritt nun in eine neue Dimension. Die Diskussion darüber, ob eine vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffene Vereinbarung sich überhaupt auf die 11. und 12. Stunde beziehen kann, ist vorprogrammiert“, so Sammer. Gerade diese Überprüfungen werden aber erforderlich sein, um den extrem hohen Strafen bei Verstößen gegen das Lohn- und Sozialdumping-Gesetz zu entgehen.

Gänzlich neu ist die „Lockerung“ der Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit vier Mal pro Jahr. Dies gilt aber jedenfalls nicht für Verkaufsstellen (es ist also keine „Advent-Ausnahme“). Auch in diesem Fall besteht ein grundloses Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer, so sie nicht von einem Betriebsrat vertreten sind.

Grundproblem: Ein Gesetz für Alle

Richtig ist, dass den Unternehmen mehr Flexibilität im Umgang mit der Arbeitszeit eingeräumt wurde und die konkrete Ausgestaltung sicher von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein wird. Schon bisher „im Graubereich“ gepflegte Usancen insbesondere bei der Arbeit von Spezialisten können nun in gesetzlichen Bahnen geregelt und vereinbart werden.

Immer noch zeigt sich aber der „Spagat“, mit einem einzigen Gesetz so unterschiedliche Tätigkeiten wie etwa die eines Industriearbeiters, der erheblichen körperlichen Anstrengungen ausgesetzt ist, und den Anforderungen an das Arbeitsumfeld von „Kreativen“ unter einen Hut zu bringen. „Wünschenswert wäre, dass gerade diese Diskrepanzen, wenn schon nicht auf gesetzlicher Ebene, dann auf kollektivvertraglicher und betrieblicher Ebene, geregelt würden“, zeigt Kapek eine ganz generelle Schwachstelle des Arbeitszeitgesetzes auf.

www.taylorwessing.com

Fotos: beigestellt

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