Wiederum hat ein Gericht einem geschädigten Anleger von Immofinanz- und Immoeastaktien einen Schadenersatz zugesprochen: In dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien hat die Kanzlei Kerres Partners unter Führung von Dr Thomas Kainz einem Anleger den ihm entstandenen Schaden gegen die ehemalige Constantia Privatbank durchgesetzt. Die Bank wurde verpflichtet, dem Anleger den Schaden in der Höhe von rund 4 Mio Euro samt Zinsen und Kosten zu ersetzen. Das Urteil erging im zweiten Rechtsgang und ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat einmal mehr vermeintlich rechtwidrige Vorgänge bei der ehemaligen Constantia Privatbank beleuchtet und beurteilt.
Die ehemalige Constantia Privatbank hatte 2007 in über Beteiligungstochterfirmen größere Bestände von Immofinanz- und Immoeastaktien im Wert von rund 1 Milliarde Euro erworben. Das Eigenkapital der Bank betrug zu diesem Zeitpunkt rund EUR 165 Mio und die Großveranlagungsgrenze für die Immofinanzgruppe lag bei ca. EUR 30 Mio. Die Überschreitung der Veranlagungsgrenze um mehr als das dreissigfache stellte ein Klumpenrisiko der Bank dar.
Die ehemalige Constantia Privatbank ist in ihrer Funktion als Anlageberaterin des Klägers als Sachverständige iSd § 1299 ABGB anzusehen. Ein Sachverständiger haftet gemäß § 1300 ABGB, wenn er im Rahmen einer Sonderbeziehung bzw eines geschäftlichen Kontakts auch nur leicht fahrlässig einen nachteiligen Rat erteilt (OLG Wien 1 R 164/11m mwN). Dabei ist weder erforderlich, dass sich die Auskunft auf den Gegenstand eines konkreten Geschäfts bezieht, noch dass sie gesondert entlohnt wird. Eine Bank haftet ihrem Kunden auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung daher für die Erteilung eines falschen Rats oder einer falschen Auskunft, wobei sich der Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB bestimmt. Im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften ist ein strenger Maßstab an die Sorgfalt der Bank anzulegen (RIS-Justiz RS0026135). Die Bank hat den Mangel der erforderlichen und nicht bloß der gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Bei der Beurteilung eines Rats oder einer Empfehlung einer Bank als richtig oder unrichtig geht es vor allem um die Bewertung von Tatsachen und die aus ihnen zu ziehenden Schlussfolgerungen. Unrichtig ist ein Rat oder eine
Empfehlung in diesem Zusammenhang jedenfalls dann, wenn dabei unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt werden oder nicht alle erforderlichen Tatsachen ermittelt oder mitgeteilt werden (OLG Wien 15 R 57/11d, vgl. 3 R 36/12d, ON 52, 4 Ob 516/93).
Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London)
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