DBJ: OGH weist Ansprüche auf Anlegerentschädigung ab

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Andreas Zahradnik
Andreas Zahradnik

DORDA BRUGGER JORDIS erfolgreich in richtungsweisendem Anlegerverfahren:  OGH weist Ansprüche auf Anlegerentschädigung ab

Für die Insolvenz der Investmentunternehmen von Auer-Welsbach (AvW-Gesellschaften) muss die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) nicht einstehen. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer am 13. März zugestellten Entscheidung vom 31.1.2013 bekräftigt. Die AeW vertraute bei der Klärung dieser zentralen Frage auf die Expertise von DORDA BRUGGER JORDIS. Die AeW ist die gesetzlich verpflichtende Anlegerentschädigungseinrichtung der Wertpapierfirmen, die nach den Bestimmungen des Wertaufsichtsgesetzes eingerichtet wurde.

Zum Hintergrund des Verfahrens: Mit der Insolvenz der AvW Invest AG und der AvW Gruppe AG hatten die Genussscheine dieser Gesellschaften einen Großteil ihres Wertes eingebüßt. Es war jedoch unklar, ob die AeW für diesen Wertverlust haften und die Anleger entschädigen muss. Die AeW hat nämlich grundsätzlich nur dafür einzustehen, wenn eines ihrer Mitglieder insolvent wird und entgegen dem gesetzlichen Verbot Vermögen von Anlegern in Verwahrung genommen hat (statt diese etwa bei einer Depotbank zu verwahren). Aufgrund der Vielzahl der Fälle (mehrere tausend Anleger hatten Ansprüche in dreistelliger Millionenhöhe angemeldet) vereinbarte die AeW nach sehr konstruktiven Gesprächen mit den Anlegervertretern, Musterverfahren zur rechtlichen Lösung dieser Frage zu führen.

Andreas Zahradnik, Partner von DORDA BRUGGER JORDIS und Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht, stand der AeW dabei von Anfang an zur Seite. In den bislang entschiedenen Musterprozessen folgten sowohl die Erstgerichte, als auch das Berufungsgericht der Rechtsmeinung der AeW: „Der vorliegende Fall ist die erste höchstgerichtliche Entscheidung in diesen Musterprozessen“, sagt Andreas Zahradnik, „die OGH-Entscheidung wird auch für die anderen Musterprozesse maßgeblich sein.“

In seiner Entscheidung spricht der OGH deutlich aus, dass sich eine Haftung der AeW nur auf Sachverhalte beziehen kann, die sich nach ihrer Gründung ereigneten. Darüber hinaus gibt es laut OGH im Fall AvW keinen Sachverhalt, für den die AeW haften müsse, da die Inhaber der Genussscheine keinen sicherungspflichtigen Anspruch gegen die AeW besitzen. Nach dieser Entscheidung steht eindeutig fest, dass die AeW nur für die gesetzlich bestimmten Ansprüche haften muss. Keine Haftung der AeW besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut hingegen für Ansprüche aus anderen Gründen, wie etwa für Ansprüche aus Fehlberatung. „Wir freuen uns, dass wir zu dieser richtungsweisenden Entscheidung beitragen konnten„, sagt Zahradnik.

www.dbj.at

Foto: beigestellt

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