Das Steuerabkommen mit Liechtenstein ab 2014 aus Sicht des Stiftungstreuhänders

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Peter Melicharek
Peter Melicharek

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Wir sollten uns dies auch vor Augen halten, dass wir niemals Knechte ausländischer Fiskalbehörden werden dürfen, dass kein wie immer geartetes Abkommen uns verpflichten kann, zu Steuereintreibern für ausländische Staaten zu werden. Es darf niemals sein, dass Kunden einer Bank, die mit Zusicherung der Diskretion und dem Bankgeheimnis angeworben bzw. erworben wurden wie Aussätzige gemieden und dem Metzger ausgeliefert werden“, so lautete eine Pressemitteilung von Dr Walter Matt, Vaduz, vom 6. März 2009. Matt kritisierte die Durchlöcherung des Schweizer Bankgeheimnisses und prognostizierte in einem flammenden Plädoyer, dass das strenge liechtensteinische Bankgeheimnis gewahrt bleiben würde. Wie es aussieht, irrte er sich gewaltig. Mit dem Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein vom 29. Jänner 2013 (Volltext http://tinyurl.com/crng3mw, Kurzinformation http://tinyurl.com/bwpgzt4), vom österreichischen Nationalrat am Abend des 20. März 2013 mehrheitlich verabschiedet, wird „Steuerflüchtlingen der Weg verbaut“ (Parlamentskorrespondenz Nr. 236 vom 21. März 2013) – vorausgesetzt freilich, das Abkommen wird auch in Liechtenstein ratifiziert, gegen den immer massiver werdenden Widerstand der dortigen Branche.

Das Ende des Bankgeheimnisses

In der Schweiz fiel das Bankgeheimnis 2012, in Liechtenstein wird es 2014 restlos beseitigt sein. Wenn es nicht gerade eine offenkundige „fishing expedition“ ist und die Anfrage hinreichend konkret und personenbezogen, darf künftig jede Behörde prinzipiell auf alle Bankdaten zugreifen. Insgesamt schon 27 Abkommen hat Liechtenstein abgeschlossen, die Amtshilfe diesbezüglich gewährleisten. Für Steuertatbestände ab 1. Jänner 2014 wird sogar die so genannte Gruppenanfrage auch aus Österreich möglich sein. Wir erinnern uns: Erst im Sommer 2012 musste die Liechtensteinische Landesbank den US-Steuerbehörden Kontodaten von allen amerikanischen Kunden liefern, die seit 2004 schon einmal mehr als CHF 500.000,- Einlage hatten (Rutishausen, Tagesanzeiger vom 7. Juli 2012). Von der US-Anfrage seien auch Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Finanzberater betroffen, die „von den Amerikanern der ‚Verschwörung mit US-Steuerzahlern zur Verübung von Verbrechen oder zur Hilfestellung dazu‘ bezichtigt“ würden (Die Presse, 11. Juni 2012).

War es nur der Druck aus der Finanzkrise 2008, der dazu führte, dass mit ein paar Streichen der Gesetzgeber die Banken aus der Ecke des Komplizen bei der Steuerhinterziehung einen fliegenden Wechsel ins Lager der Helfershelfer (wenn man so will, „Knechte“) der Steuereintreibung vollzogen? Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern vom 29. Jänner 2013 setzt jedenfalls dort fort, wo das Abkommen mit der Schweiz im vergangenen Jahr endete. Und während bei der Schweiz die Bankkonten privater Anleger im Visier waren, zielte das Abkommen mit Liechtenstein diesmal auf die Stiftungen ab. Anstalten und Trusts sind gleichermaßen betroffen.

Die liechtensteinische Stiftung als Wirtschaftsfaktor

Den knapp unter 3.000 österreichischen Privatstiftungen stehen geschätzt zwischen zumindest 3.000 und 6.000 liechtensteinische Stiftungen „mit Österreichbezug“ gegenüber, also mit einem österreichischen (Mit-)Stifter, Begünstigten und/oder Stiftungsorganmitglied. Das mag einerseits daran liegen, dass die liechtensteinische Rechtsordnung das Institut der eigennützigen Stiftung schon seit 1926 kannte, und Österreich erst seit 1993. Andererseits bot Liechtenstein mit seiner Stiftung gemäß Art 552 § 1-41 PGR lange Jahre ein höchst diskretes, günstiges und flexibles Instrument, das über die Besteuerungsvariante als „Privatvermögensstruktur“ auch dann noch mit Ertragssteuern von jährlich bloß CHF 1.200,- punkten konnte, als der österreichische Gesetzgeber 2011 schon jeglichen wesentlichen Steuervorteil für die österreichische Privatstiftung abgeschafft hatte.

Die steuerlichen Konsequenzen im Überblick

Das österreichisch-liechtensteinische Steuerabkommen bedingt nun, vereinfacht zusammengefasst, dass für die Vergangenheit eine Abgeltungssteuer zwischen 15% und 38% vom Vermögen eingehoben wird („Einmalzahlung“), und für die Zukunft Kapitalerträge mit 25%, Vermögenswidmungen an eine Stiftung zwischen 5% und 10% und für Zuwendungen an Begünstigte 25% an Steuern anfallen. Die Einmalzahlung lässt sich nur vermeiden, wenn eine freiwillige Meldung erfolgt, welche die Beurteilung des Zeitraums 2004 bis 2013 nach österreichischem Steuerrecht nach sich zieht und ein finanzstrafrechtliches Verfolgungshindernis gleich einer Selbstanzeige aufstellt. Wird nicht gemeldet (Entscheidung ist bis spätestens 31. Mai 2014 zu treffen!), so hat die Zahlstelle bzw der Treuhänder zwingend die Einmalzahlung einzuheben und abzuführen, was ebenfalls die Straffreiheit zur Folge hat. Während die meisten Kommentatoren die liechtensteinische Stiftung nun gegenüber der österreichischen Privatstiftung als steuerlich massiv diskriminiert ansehen und sich fragen, ob das Abkommen EWR-konform sei, erachten andere wiederum die österreichische Privatstiftung als schwer benachteiligt und orten gar einen „Todesstoß“ für sie (Eiselsberg, Format 19. Februar 2013).

„Nutzungsberechtigte“ vs „Österreichbezug“

Schon die Frage nach dem genauen Anwendungsbereich des Abkommens wirft jedenfalls etliche Fragen auf. Das Abkommen spricht davon, dass die Vergangenheit mit der Einmalzahlung (oder mittels Meldung) zu behandeln ist, wenn Vermögen am 31. Dezember 2011 und am 31. Dezember 2013 in Liechtenstein verwaltet wird, und zudem eine österreichische Person (am 31. Dezember 2011 in Österreich ansässig) „nutzungsberechtigt“ an den Vermögenswerten der Stiftung ist. Dieser Terminus setzt nach unserer Analyse zumindest einen einklagbaren Anspruch auf jedenfalls eine künftige (weitere) Zuwendung voraus, oder aber wesentliche Einfluss- und Gestaltungsrechte, einen Mandatsvertrag oder dergleichen. Nutzungsberechtigt ist eine Person dann, wenn sie entweder über die Nutzung und/oder über die Verwendung der Erträgnisse entscheiden kann (ErläutRV 1770 BlgNR 24. GP), eine Zwischenschaltung von „Begünstigtentreuhändern“ schadet nicht. Das BMF ließ zwischenzeitig jedoch mit einer Information aufhorchen, nach welcher es schon ausreichen würde, wenn der einzige Bezug zu Österreich zB ein österreichischer Stifter ist.

Gerade im Hinblick auf die sogenannten „Discretionary Foundations“ wird die Frage der Auslegung und Umsetzung des Abkommens eine gewaltige Rolle spielen. Das liechtensteinische Stiftungsrecht kennt nämlich den Begriff des „Ermessensbegünstigten“, das sind Personen, die dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehören und deren mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Weiters gibt es Anwartschaftsberechtigte, die eben noch nicht die Stellung eines Begünstigten haben, und auch Ermessensbegünstigungs-Anwartschaftsberechtigte. Wie die Praxis dieses Dilemma lösen wird, und wie in beiden Staaten die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts letztlich diese Frage beurteilen werden, steht noch völlig offen.

Durchführung von Steuerabfuhr und Meldung, Nichtanwendung

Die Nachversteuerung für die Vergangenheit stellt Treuhänder vor gravierende Probleme, da das gesamte „im In- oder Ausland belegene Vermögen“ heranzuziehen ist. Einerseits stellt sich die Frage, ob die Treuhänder jeweils über die hierzu benötigten vollständigen Informationen verfügen, andererseits wird auch die technische Umsetzung, gerade bei kleineren und mittelgroßen Kanzleien, ein Thema sein.

Da nur Vermögen erfasst ist, das am 31. Dezember 2013 vorhanden ist, könnten Stiftungen, Anstalten und Trusts (oder Kundenbeziehungen mit der Bank) rechtzeitig aufgelöst werden. Anschließend könnte das Vermögen abwandern (Liechtenstein wird die „Hitliste“ der zehn beliebtesten Kapitalflucht-Destinationen zwischen 29. Jänner 2013 und 1. Jänner 2014 Österreich melden) oder „kalt“ repatriiert werden, sohin ohne Erstattung einer Selbstanzeige und ohne Straffreiheit. Bei Stiftungen, die ohnehin aus versteuertem Vermögen stammen, dürfte dies eine der bevorzugten Lösungen sein.

Die Aufgabe der Treuhänder wird jedenfalls durch die Tatsache nicht gerade erleichtert, dass diese für den vollen verkürzten Abgabenbetrag haften, wenn eine Konstruktion gewählt wird, um die Besteuerung von Vermögenswerten nach dem Abkommen zu umgehen. Verlässliche Rechtsprechung, welche Maßnahmen konkret eine solche missbräuchliche Umgehung darstellen würden, gibt es freilich keine. Auch bei der Analyse der Begünstigtenregelung (Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung, Stichwort „Nutzungsberechtigte), bei der Quotenberechnung bei mehreren Begünstigten, in der Abrechnung von allenfalls bereits bei der Bank eingehobenen Beträgen und letztlich bei der Vermögensbewertung gibt es zahlreiche Fallstricke. Es kann jedem Treuhänder nur geraten sein, die weiteren Entwicklungen sowie die Rechtsprechung der österreichischen Finanzverwaltung mit Argusaugen zu beobachten, eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten und/oder im Zweifelsfall mit individuellen Gutachten von Experten zu arbeiten.

Peter Melicharek
www.advocatur-bureau.at

Foto: beigestellt

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