Ärztliche Aufklärung von Bildung abhängig?

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Näheres zur Frage, ob bzw inwieweit bei der ärztlichen Aufklärung zwischen dem Kenntnisstand von medizinisch vorgebildeten Personen einerseits und Laien andererseits unterschieden werden muß:

Der OGH spricht zum Aufklärungsumfang von Patienten mit medizinischen Vorkenntnissen aus, dass vom aufklärenden Arzt trotzdem immer zu hinterfragen ist, ob die vermuteten Vorkenntnisse auch tatsächlich eine ausreichende Fachkunde über die Risiken des geplanten Eingriffs mit sich bringen (vgl OGH 1Ob 281/03k). Eine besondere Aufklärung über Komplikationen kann in Einzelfällen allenfalls dann unterbleiben, wenn der Arzt auf Grund von bereits in der Vergangenheit erfolgten gleichartigen Behandlungen des patienten annehmen darf, dass ihm diese Komplikationen ausreichend bekannt sind. Im Zweifelsfall wird es aber immer erforderlich sein, dass sich der aufklärende Arzt in einem persönlichen Gespräch über den Umfang der erforderlichen Aufklärung informiert (6 Ob 542/93 = RdM 1994/20). Die rein im bürokratischen Weg und ohne entsprechendes Gespräch formularmäßig eingeholte Zustimmungserklärung des Patienten zum Eingriff genügt nie, auch wenn im Aufklärungsbogen sämtliche Risiken angeführt sind. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei medizinisch versierten als auch bei Patienten ohne einschlägige Erfahrung (vgl. ua. OHG 28.2.2001, 7 Ob 233/00s).

RA Mag. Hannes Quester
www.quester.co.at

Foto: Walter J. Sieberer

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