Das neue Korruptionsstrafrecht in Großbritannien und seine Auswirkungen auf Österreich

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Noch im Jahr 2008 hatte die OECD das britische Korruptionsstrafrecht als den internationalen Vorgaben zuwiderlaufend, kompliziert und unbestimmt kritisiert und eine umfassende Novellierung gefordert. Nun hat Großbritannien auf diese Kritik reagiert und mit großer parteienübergreifender Mehrheit ein – im internationalen Vergleich – außerordentlich strenges Korruptionsstrafrecht, den sogenannten UK Bribery Act, verab-schiedet. Dieser wird nunmehr – nach einigen Verzögerungen – mit 1. Juli 2011 in Kraft treten und auch zahlreiche österreichische Unternehmen betreffen.

Der UK Bribery Act gilt nicht nur für britische Staatsbürger oder in Großbritannien eingetragene Unternehmen, sondern findet auch auf alle juristischen Personen Anwendung, die auf britischem Hoheitsgebiet betreiben. Was unter dem Begriff „Geschäft“ zu verstehen ist, ist derzeit noch weitgehend unklar. Der britische Justizminister, Kenneth Clarke, hat hierzu lediglich festgehalten, dass eine Notierung an der Londoner Börse oder die Existenz einer britischen Tochtergesellschaft „per se“ nicht ausreichen wird, um eine Anknüpfung für die Zuständigkeit der britischen Ermittlungsbehörden zu begründen. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass die endgültige Interpretation den Gerichten obliege. Dies ist für österreichische Unternehmen etwas unbefriedigend. Man könnte fast meinen, dass Unternehmen ganz bewusst im Ungewissen gelassen werden, ob das britische Korruptionsstrafrecht nun auf sie anwendbar ist oder nicht.

Die Brisanz dieses weiten extraterritorialen Anwendungsbereichs liegt einerseits darin, dass auch rein innerösterreichische Sachverhalte betroffen sind, da der UK Bribery Act eine besondere Form der Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsieht. Kann eine juristische Person (GmbH, AG, Verein etc), die in Großbritannien Geschäfte betreibt, nicht nachweisen, dass sie unternehmensintern geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention getroffen hat (wie zB mit einem effizienten Compliance Programm), ist sie für sämtliche Verstöße ihrer Mitarbeiter oder anderer mit ihr verbundener Personen strafrechtlich verantwortlich. Ähnlich wie beim US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act gilt dies völlig unabhängig vom Tatort. Die Zugehörigkeit eines Täters zu einer juristischen Person, die Geschäfte in Großbritannien betreibt, bildet einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die britischen Ermittlungsbehörden; ein zusätzliches territoriales Erfordernis (wie etwa die Begehung der Straftat auf britischen Hoheitsgebiet) besteht nicht.

Andererseits geht der UK Bribery Act in vielerlei Hinsicht über das österreichische Korruptionsstrafrecht hinaus. Der UK Bribery Act unterscheidet nämlich nicht zwischen Bestechung im privaten und im öffentlichen Bereich. Beides wird gleich streng mit unbeschränkten Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Das österreichische Strafrecht (StGB) ist hier weitaus milder. So wird Bestechung im privaten bzw geschäftlichen Verkehr weit weniger streng verfolgt, als Schmiergeldzahlungen an Amtsträger; in den meisten Fällen kann die Staatsanwaltschaft ohne Ermächtigung eines geschädigten Geschäftspartners gar nicht erst tätig werden.

Österreichische und internationale Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien unterhalten, haben sich ab Juli daher nicht nur an den Strafvorschriften des StGB, sondern auch an jenen des UK Bribery Acts zu orientieren. Für sie wird die im Herbst 2009 mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 vorgenommene Entkriminalisierung weiter Teile korrupten Verhaltens nun wieder ausgehebelt.

Wie die unternehmensinternen Vorkehrungen aussehen müssen, um sein Unternehmen zu schützen und Mitarbeiter von Verstößen gegen den UK Bribery Act abzuhalten, wurde in einer erst kürzlich durch das britische Justizministerium veröffentlichen Richtlinie festgelegt. Bedauerlicherweise ist diese sehr allgemein gehalten, die genannten Prinzipien liefern aber zumindest eine Orientierungshilfe. Zusammengefasst sollte jedes Unternehmen klare und verständliche Verhaltensrichtlinien implementieren, die im Unternehmen tatsächlich gelebt, regelmäßig überprüft, überarbeitet und bei Bedarf adaptiert werden.

Klara Jaroš, Associate bei Schönherr

www.schoenherr.eu

Foto: beigestellt

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