Der rechtliche Weg zur Unternehmenswebsite

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Dr. Veronika Appl, Rechtsanwältin, Praxisgruppe Intellectual Property and Technology bei DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH.

Eine eigene Website ist für die meisten Unternehmen schon seit längerem selbstverständlich. Die zunehmende Digitalisierung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten haben einen virtuellen Auftritt noch wichtiger gemacht.

Da das Internet aber schon längst kein unregulierter Raum mehr ist, müssen dabei verschiedenste rechtliche wie faktische Aspekte beachtet werden.

Bevor mit der Gestaltung einer Website begonnen wird, sollten unbedingt einige Vorüberlegungen angestellt werden. Den ersten wichtigen Punkt stellt der Unternehmensname dar. Da dieser für jedes Unternehmen als Identifikationsmerkmal bedeutend ist, sollte er auch geschützt werden. Die Art des Schutzes hängt vor allem von Größe und Branche ab. In Betracht kommen dabei vor allem ein bereits bestehender Schutz nach Namens- oder Urheberrecht, ein Schutz nach Firmenrecht für eingetragene Unternehmer sowie ein markenrechtlicher Schutz. Bei größeren Unternehmen sowie bei Spezialisierungen und öffentlicher Wirksamkeit ist die Registrierung einer Marke regelmäßig empfehlenswert, weil diese den umfassendsten Schutz bietet.

Domainname registrieren

Ist der Unternehmensname festgelegt, stellt sich die erste praktische Frage: Wie kommt man zu einer Domain? Österreichische Domains (Endungen .at, .co.at und .or.at) werden zentral von der Vergabestelle nic.at oder über authentifizierte Provider vergeben. Für andere Domains gibt es vergleichbare Systeme. Ist die gewünschte Domain bereits von einem Dritten registriert worden, obwohl diese für das eigene Unternehmen charakteristisch ist, kann unter Umständen „Domain-Grabbing“ vorliegen. In klaren Fällen von Domain-Grabbing kann gerichtlich ein Inhaberwechsel erwirkt werden, aber auch sonst sollte die Thematik bedacht werden. Generell kann bei Rechtsstreitigkeiten der „Warte“-Status bei nic.at beantragt werden. Dieser garantiert, dass bis zum Ende der Streitigkeiten kein Inhaberwechsel an der Domain durchgeführt werden kann, was den rechtlichen und faktischen Zugriff erheblich erleichtert.

Multimediainhalte und Programmcodes schützen

Mag. Fabian Herbst, Konzipient
Mag. Fabian Herbst, Konzipient bei DLA Piper

Ist die Domain erfolgreich registriert, folgt der für den gelungenen Unternehmensauftritt wichtigste Schritt, nämlich die Gestaltung der Website. Hier bietet seit einiger Zeit das Markenrecht einen erweiterten Spielraum: Es können neben den klassischen Wort-Bild-Darstellungen nämlich auch aufwendigere Konzepte als Marken registriert werden, wie beispielsweise Videos, Klänge sowie Bewegungen und Farbverläufe. Je nach Zielpublikum und geografischem Marktauftritt ist dabei auch noch zu überlegen, ob eine Marke nur für Österreich oder aber die gesamte Europäische Union geschützt werden soll.
Bei der Gestaltung sollte auch stets gewährleistet werden, dass der Domaininhaber über die entsprechenden Rechte zur Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern und Texten verfügt. Werden Fotos beispielsweise von einem Fotografen eigens für eine Website erstellt, ist das meist unproblematisch; eine Vereinbarung mit dem Fotografen ist dennoch unerlässlich. Anders verhält es sich bei Stock-Fotos oder anderen Materialien, die in den Weiten des Internets auffindbar sind. Für letztere müssen immer entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt sein, um sie für die eigene Website rechtmäßig verwenden zu dürfen. Gibt es diese Rechte nicht, können urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Entgeltzahlung für die unerlaubte Nutzung geltend gemacht werden. Rechtlich geschützt sein kann auch der technische Teil einer Website. Der OGH hat diesen Schutz etwa in einem Fall bejaht, bei dem mehr als ein Drittel des HTML-Codes und ungefähr ein Fünftel des Java-Script-Codes kopiert wurden.

Vorschriften bezüglich Cookies

Werden bei einer Internetpräsenz Cookies verwendet, ist einerseits eine Auflistung und Angabe von deren Art und Zweck erforderlich sowie andererseits die Einwilligung der Nutzer einzuholen. Das gilt prinzipiell für jegliche Cookies und ist vor allem bei Cookies von Drittanbietern, wie beispielsweise Google Analytics, relevant.
Eine spezielle Vorschrift normiert das E-Commerce-Gesetz für Online-Dienstleister, falls diese Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Danach müssen den Nutzern die Bedingungen zur Speicherung und Wiedergabe auf der Website des Dienstleisters zur Verfügung gestellt werden, widrigenfalls droht eine Verwaltungsstrafe.

Hyperlinks: Pflichten und Haftung

Eine weitere praktische Frage ist jene nach der Haftung von Websitebetreibern für downloadbare Inhalte und auf der Website gesetzte Hyperlinks. Für selbst auf der Website zur Verfügung gestellte Inhalte haftet der Betreiber nach allgemeinen „offline“-Prinzipien, sofern die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vorliegen. Bei Hyperlinks greift hingegen die Haftungsbefreiung des E-Commerce-Gesetzes: Linksetzer haften danach nicht, wenn diese keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hatten und sich auch keiner Umstände bewusst waren, aus denen diese offensichtlich wird. Sobald ein Linksetzer allerdings Kenntnis von der Rechtswidrigkeit von verlinkten Inhalten erlangt, ist er zur unverzüglichen Löschung der betroffenen Links verpflichtet. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die auf vielen Websites im Impressum platzierte Haftungsfreizeichnung für verlinkte Drittinhalte rechtlich irrelevant ist, da die Haftungsregelung nach dem E-Commerce-Gesetz nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Impressumspflicht

Schließlich muss jede Website auch über ein Impressum verfügen, wobei Inhalt und Umfang abhängig von der Unternehmensart sind. Unternehmen müssen auf jeden Fall ihren Namen (Firma), Anschrift, Kontaktdaten, Firmenbuchnummer und zuständiges Firmenbuchgericht, USt-Identifikationsnummer, Unternehmensgegenstand, Hinweise auf etwaige Aufsichtsbehörden oder berufsrechtliche Vertretungen sowie berufsrechtliche Vorschriften angeben. Darüber hinaus gibt es nach Mediengesetz noch weitere Vorschriften für Websites, die Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung haben können (Offenlegung der Beteiligungsstruktur sowie grundlegende Ausrichtung des Mediums) und nach der Gewerbeordnung für Online-Händler.

Insgesamt sind somit vor und auch bei der Erstellung einer Unternehmenswebsite diverse rechtliche als auch strategische Aspekte zu bedenken, um einen reibungslosen und vor allem störungsfreien Internetauftritt zu gewährleisten.

www.dlapiper.com

Foto: beigestellt

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