EuGH-Generalanwalt: Kein Feiertagsentgelt für alle bei Arbeit am Karfreitag

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Dr. Jana Eichmeyer ist Partnerin und Leiterin der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH.

Im Frühjahr 2017 beschäftigte sich der OGH erstmals mit der Frage, ob der Karfreitag als Feiertag für alle Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Arbeitsruhegesetz (ARG) unterliegt, zu gelten hat.

Hintergrund des anhängigen Rechtsstreits ist die österreichische Regelung des ARG, wonach nur für Arbeitnehmer bestimmter Kirchen, nämlich der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche sowie der Evangelisch-methodistischen Kirche, der Karfreitag als (bezahlter) Feiertag gilt. Dieser Regelung zufolge steht am Karfreitag nur denjenigen Arbeitnehmern (trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung, also beim Freistellungsanspruch) das volle Arbeitsentgelt zu, die einer der vier genannten Kirchen angehören. Ebenso haben nur Angehörige der genannten Kirchen Anspruch auf doppelten Arbeitslohn, wenn sie an diesem Tag (doch) arbeiten.

Der Kläger, der nicht Angehöriger einer der genannten Kirchen ist, begehrte mit seiner Klage Feiertagsentgelt für die von ihm an einem Karfreitag geleistete Arbeit. Er begründete seinen Anspruch damit, dass die österreichische Regelung zu einer Diskriminierung aufgrund der Religion und der Weltanschauung führe. Der OGH entschied, das Verfahren auszusetzen und richtete im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH die (Haupt-)Fragen, ob die nationale Regelung eine ungerechtfertigte Diskriminierung begründet oder nicht, und wie mit einer solchen umzugehen wäre.

Mit den vorgelegten Fragen befasste sich der Generalanwalt, Michael Bobek, nun näher und legte in seinen Schlussanträgen vom 25. Juli 2018 dem EuGH einen ausführlich begründeten Vorschlag für die Beantwortung der vom OGH gestellten Fragen vor. Nach Ansicht des Generalanwalts stellt die betreffende Bestimmung des ARG eine unmittelbare Diskriminierung nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Grundrechte-Charta“) dar, die nicht gerechtfertigt werden kann.

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt im Allgemeinen dann vor, wenn eine Person direkt aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde und für eine solche unterschiedliche Behandlung keine objektive Rechtfertigung vorliegt.

Nach Auffassung des Generalanwalts steht das Unionsrecht der nationalen Regelung des ARG deswegen entgegen, weil sie eine weniger günstige Behandlung gegenüber Arbeitnehmern begründet, die nicht Angehörige der in der Bestimmung genannten Kirchen sind. Einen Rechtfertigungsgrund für die unmittelbare Diskriminierung sieht der Generalanwalt in diesem Fall für nicht gegeben an. Eine nationale Rechtsvorschrift, die das Feiertagsentgelt in der beschriebenen Art und Weise gewährt, sei weder zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, noch sei sie dazu geeignet, das Ziel des Schutzes der Religionsfreiheit und Religionsausübung zu erreichen.

Der OGH stellte weiters die Frage, wie der gegenständliche Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geheilt werden sollte. Nach Ansicht des Generalanwaltes muss die nationale Rechtsvorschrift unangewendet bleiben, solange der Gesetzgeber keine diskriminierungsfreie Rechtslage geschaffen hat. Die Arbeitgeber seien daher nicht dazu verpflichtet, jedem Arbeitnehmer am Karfreitag einen bezahlten Feiertag zu gewähren bzw. jedem Arbeitnehmer, der am Karfreitag arbeitet, ein doppeltes Gehalt zu bezahlen. Die geschädigten Arbeitnehmer wären vielmehr auf die Möglichkeit einer Schadenersatzklage gegen den Staat zu verweisen.

FAZIT

Zusammenfassend vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die derzeitige österreichische Regelung zum Karfreitag zu einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der Religion führt. Der Generalanwalt fordert daher, dass die Bestimmung des ARG nicht angewendet wird. Der nationale Gesetzgeber ist gefordert, die ohnehin bereits als sensibel eingestufte Regelung zu reparieren.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgt und inwiefern sich die Beantwortung der vorgelegten Fragen auf das derzeit unterbrochene Verfahren vor dem OGH auswirkt. Für Arbeitnehmer in Österreich bleibt die Hoffnung, dass der Karfreitag für alle und unabhängig von der Kirchenangehörigkeit als bezahlter Feiertag gilt, grundsätzlich weiter aufrecht – die Aussichtschancen sind mit den Schlussanträgen des Generalanwalts uE allerdings deutlich gesunken.

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Foto: beigestellt

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