Insolvenzprophylaxe bei der Bilanzierung und deren Haftungsfolgen für Manager und Berater

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Clemens Jaufer
Clemens Jaufer

Wesentliches Ziel des Gesetzgebers im Insolvenzrecht ist es, die Sanierung bzw. Restrukturierung von Unternehmen zu ermöglichen. Dadurch sollen vor allem volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen einer Insolvenz reduziert werden. Zudem gibt es gesetzliche Bestimmungen, die bereits frühzeitig das Entstehen einer insolvenzrechtlichen Krise im Unternehmen verhindern sollen. Diese Bestimmungen über die Insolvenzprophylaxe (mit entsprechenden Handlungspflichten für Management und Berater) finden sich quer durch die Rechtsordnung verstreut – ein ganz wesentliches Element stellen dabei die Bilanzierungsvorschriften im UGB dar. Ziel ist hierbei, latente Krisensymptome früh genug erkennbar zu machen, um rechtzeitig den Leistungsbereich des Unternehmens betriebswirtschaftlich sanieren zu können. Idealerweise gelingt es damit, eine Insolvenz nachhaltig abzuwenden.

Handlungspflichten und Sorgfaltsmaßstab für das Management

Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Führung des Rechnungswesens, eines internen Kontrollsystems und eine sachgemäße Liquiditäts- und Ergebnisplanung vor. Einen wesentlichen Aspekt stellt dabei die „Fortführungsprognose“ im Rahmen der Jahresabschlusserstellung dar. Sie ist Voraussetzung dafür, dass im Jahresabschluss unter der Going-Concern-Prämisse bilanziert werden darf. Gewisse Umstände, etwa das in der Bilanz aufscheinende negative Eigenkapital, dienen als „Alarmsignal“ für das Management und verpflichten es, eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu erstellen. Auch die gesetzlichen Vorschriften zur Lageberichterstattung bauen darauf auf.

Grundsätzlich ergibt sich eine Pflicht zur Insolvenzprophylaxe bereits aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht eines „ordentlichen Geschäftsmanns“, wobei als Sorgfaltsmaßstab die sogenannte „Business Judgment Rule“ gilt. Zudem bestehen krisenspezifische Bestimmungen wie die Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung bei Verlust des halben Stammkapitals, die Pflicht zur Insolvenzprüfung sowie die Insolvenzantragspflicht.

Insolvenzverschleppung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Aufgrund der Insolvenzantragspflicht ist der sorgfältige Geschäftsführer dazu verpflichtet, allfällige Krisensymptome zu beachten und entsprechend zu reagieren. Darunter fällt auch die laufende Prüfung, ob bzw. wann ein Insolvenzgrund vorliegt. Bei Kapitalgesellschaften spielt besonders die Erstellung einer Fortbestehensprognose eine wichtige Rolle. Diese muss erstellt werden und positiv sein, wenn der Status des Unternehmens zu Liquidationswerten negativ wäre. Des Weiteren ist bei Vorliegen eines negativen Eigenkapitals im Jahresabschluss im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Das Management sollte Inhalt und Qualität der Fortbestehensprognose am Leitfaden der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ausrichten. Bei der Erstellung der Prognose ist das Management oft auf die Unterstützung entsprechender Berater angewiesen. Bei Nichtbeachtung der Insolvenzantragspflicht (etwa, weil eine Fortbestehensprognose pflichtwidrig nicht erstellt und damit die Insolvenzreife nicht erkannt wird)haftet das Management für die Verschlechterung der Befriedigungsquote der Gläubiger. Zudem droht für diesen Zeitraum der materiellen Insolvenz eine persönliche Inanspruchnahme des Managements für nicht abgeführte Sozialversicherungs- oder sonstige Abgaben. Ziel dieser Haftungsnormen ist eine möglichst rechtzeitige Insolvenzantragstellung.

Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiko des Beraters

Aufgrund des oft fehlenden rechtlichen Problembewusstseins bei kleineren Unternehmen kommt Beratern in der Insolvenzprophylaxe eine tragende Rolle zu. Oft ist der langjährige Steuerberater erster und einziger Ansprechpartner des Unternehmers für insolvenz- oder krisenbezogene Fragen. Der Steuerberater befindet sich dabei in einer Zwickmühle: Einerseits werden die von ihm erwarteten Beratungsleistungen oft nicht gesondert abgegolten, andererseits trifft ihn bei Verletzung gesetzlich vorgesehener Aufklärungs- oder Fürsorgepflichten möglicherweise dennoch eine Haftung als Sachverständiger aus dem Beratervertrag.

Neben der fehlerhaften Beratung im engeren Sinn stellt die unzureichende Belehrung bzw. Aufklärung ein wesentliches Haftungsrisiko für Berater dar. Zu empfehlen ist daher, den Umfang der eigenen Beratungsleistung möglichst scharf abzugrenzen. Laut Rechtsprechung treffen einen jahrelang für einen Mandanten tätigen Steuerberater grundsätzlich besondere Schutz- und Fürsorgepflichten: Dazu gehört beispielsweise die Verpflichtung, darauf hinzuweisen, dass ein im Jahresabschluss ausgewiesenes negatives Eigenkapital auf einen Insolvenzgrund hindeutet. Wird das Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung nicht ausreichend geprüft oder ist die Erläuterung im Anhang des Jahresabschlusses unzureichend, stellt dies schließlich ein wesentliches Risiko für Gläubiger dar. Eine (zusätzliche) Haftung gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Jahresabschlussersteller annehmen musste, dass ein Dritter auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses vertrauen würde.

Auch der Abschlussprüfer haftet für die Richtigkeit seines Bestätigungsvermerks gegenüber der Gesellschaft. Die Judikatur hat diese Haftung auch auf Dritte ausgeweitet, die auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks vertrauen können. Der geschädigte Gläubiger muss in diesem Fall jedoch zumindest plausibilisieren, dass er tatsächlich einen kausalen Schaden durch das Vertrauen auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks erlitten hat.

Alexander Painsi ist Rechtsanwaltsanwärter bei SCHERBAUMSEEBACHER Rechtsanwälte
Alexander Painsi ist Rechtsanwaltsanwärter bei SCHERBAUMSEEBACHER
Rechtsanwälte

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Insolvenzprophylaxe auch aus Sicht des Beraters einen wesentlichen Aspekt darstellt. Dabei geht es um die Aufklärung und Anleitung des Managements über die Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften im Vorfeld der Insolvenz. In der Praxis ist wiederum die sorgfältige Dokumentation von Entscheidungsgrundlagen ausschlaggebend. Das Management muss das Nicht-Vorliegen eines Insolvenzgrunds (insbesondere die positive Fortbestehensprognose) in der erforderlichen Tiefe und Qualität dokumentieren. Häufig zeigt sich, dass fehlendes Problembewusstsein und gerade in der Unternehmenskrise unzureichende Ressourcen die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Sorgfalt erschweren. Umso wichtiger ist es für Berater, in der ständigen Kommunikation mit Klienten eine Vertrauensbasis zu schaffen, die einen proaktiven Umgang mit Krisensituationen gestattet.

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Dr. Clemens JAUFER

Jaufer Rechtsanwälte GmbH
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