Kunst ist nicht Steuerfrei

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Die österreichische Verwaltungspraxis zählt Werke der bildenden Kunst, die zur Ausstattung von Betriebsräumlichkeiten verwendet werden, nur dann zum Betriebsvermögen, wenn sie eine funktionale Verbindung zum Betrieb aufweisen. Solche Werke sind im Anlagenverzeichnis zu aktivieren, wenn sie zu einem Wert von über EUR 400 angeschafft werden. Die Anschaffungskosten sind nicht direkt steuerlich absetzbar. Kunstwerke und Werke der Gebrauchskunst (ebenso wie Antiquitäten) werden vom VwGH in der Regel als nicht abnutzbar angesehen und berechtigen daher auch nicht zur Absetzung für Abnutzung (AfA). Zusätzlich besteht die allgemeine Angemessenheitsgrenze auch für Kunstwerke, sodass ein partielles Abzugsverbot zur Anwendung kommt: Finanzierungs- und Restaurierungskosten sowie sonstige wertabhängige Aufwendungen werden nur teilweise als Betriebsausgaben anerkannt.

KUNSTMIETE IST BEGÜNSTIGT. Angesichts dieser langjährigen restriktiven Steuergesetzgebung zur betrieblichen Kunstförderung in Österreich ist es nicht verwunderlich, dass Kunstmiete ein äußerst beliebtes Instrument geworden ist. Die Mietzahlungen für Werke – auch ohne funktionalen Charakter – können nämlich als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn sie zur Ausstattung ausschließlich betrieblich genutzter Räumlichkeiten dienen.
Dazu ist es nötig, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt mehr für eine bloße Gebrauchsüberlassung als für eine Anschaffung spricht. Die Verwaltungspraxis legt ein bewegliches System bei der Prüfung des konkreten Geschäfts an und akzeptiert Verträge mit relativ kurzer Mietdauer, ohne Kaufoptions- oder Andienungsrechte und ähnliche bestimmende Vertragsabreden, und wenn kein so genanntes Vollamortisations-Leasing vorliegt. Möchte der Mieter das Kunstwerk im Lauf der Zeit käuflich erwerben, spricht freilich im Einzelfall nichts dagegen, wenn Verhandlungen aufgenommen werden und – sofern individuell nachträglich ausgehandelt – Teile der Mietzahlungen beim Kaufpreis wirtschaftlich berücksichtigt werden: Im Ergebnis spricht nichts dagegen, dass der Käufer auf Grund seiner langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer einen besonders günstigen Kaufpreis ausverhandelt.

FOLGERECHT. Einige offene Fragen bestehen im Bereich der Kunstmiete zu dem in Österreich seit 1. Jänner 2006 anzuwendenden Folgerecht, das Urhebern ein Recht auf eine prozentuelle Vergütung bei Weiterveräußerung ihrer Werke der bildenden Kunst einräumt. Dem Konzept des Folgerechts liegt die Überlegung zu Grunde, dass für bildende Künstler der Verkauf ihrer Originalwerke die Haupteinnahmequelle darstellt, während andere Urheber wie beispielsweise Komponisten ihre Werke auf vielfältige Weise verwerten können. Zudem sollen Künstler davon profitieren können, wenn es zu großen Wertsteigerungen ihrer Werke am Markt kommt.

KONZEPT. Die historischen Wurzeln des Folgerechts („droit de suite“) liegen in der Verfolgung von Piraten durch französische Kapitäne. Bereits seit 1787 unter Ludwig XVI. wurde die Idee der übertragenen Anwendung auf Kunstwerke diskutiert, seit 1920 in Frankreich erstmals in Europa gesetzlich etabliert, und dehnte sich aus. 1948 wurde der Folgerechtsgedanke in der Revidierten Berner Übereinkunft völkerrechtlich verankert, 2001 in der EU-Folgerechtsrichtlinie harmonisiert und in Österreich ab 1. Jänner 2006 umgesetzt.
Nachdem der politische Widerstand gegen das Folgerecht in Österreich anfangs sehr hoch war, erfolgte eine Umsetzung auf „niedrigem Niveau“, welche die Anwendung des Folgerechts in weiten Bereichen zurückdrängt. In Deutschland wurde im November 2006 die Anwendungsgrenze von einem Nettoverkaufspreis von EUR 50 auf EUR 400 angehoben. In Österreich wurde im Jänner 2010 die ursprünglich vergleichsweise sehr hohe Grenze von EUR 3.000 auf nunmehr EUR 2.500 gesenkt. Die Rechtsordnungen beispielsweise der Schweiz und vieler Bundesstaaten der USA sehen kein Folgerecht vor.

KRITIK. Auch aktuell wird das Folgerecht in Österreich und Deutschland höchst kontroversiell diskutiert. Nach den letztpublizierten Zahlen in Deutschland schüttete die Verwertungsgesellschaft nur an knapp 3,7% ihrer Mitglieder Folgerechtsvergütungen aus (und dies bei einer Anwendungsgrenze von nur EUR 50). Die für Österreich publizierten und leider nur begrenzt vergleichbaren Zahlen zeigen, dass trotz des hohen Schwellenwerts von damals EUR 3.000 (nunmehr gesenkt auf EUR 2.500) immerhin bei rund einem Fünftel der verkauften Werke ein Folgerechtsaufkommen anfiel. Dem entsprechend lautet die Argumentation, erfolgreiche Künstler hätten die Folgerechtsvergütung nicht nötig, und für erfolglose Künstler sei die Vergütung zu niedrig und werde deshalb oft gar nicht eingehoben. Manche Kunstgattungen, die typischer Weise den Schwellenwert nicht erreichen, seien faktisch vom Folgerecht ausgeschlossen. Der Kunsthandel und insbesondere Galerien, die oftmals viel investieren, um junge Künstlerinnen und Künstler auf dem Markt aufzubauen, kritisieren die Folgerechtsvergütung bisweilen als unfaire und steuerähnliche Erschwernis. Vertreter der öffentlichen Hand sprechen von einer finanziellen Belastung der ohnehin schon knappen Ankaufsbudgets der Museen.
Prominente Künstler wie Georg Baselitz und Jörg Immendorf erklären öffentlich, keine Folgerechtsvergütung zu beanspruchen, um den Markt ihrer Werke nicht nachteilig zu beeinflussen.

NATIONALE SITUATION. Das Folgerecht räumt Urhebern (und ab 1. Jänner 2012 auch deren Erben) ein Recht auf Vergütung bei Weiterveräußerung ihrer Originalwerke der bildenden Kunst ein, wenn der Verkaufspreis zumindest EUR 2.500 (vor Jänner 2010: EUR 3.000) beträgt und ein Vertreter des Kunstmarkts beteiligt ist. Das Gesetz nennt als Vertreter des Kunstmarkts beispielsweise Auktionshäuser, Kunstgalerien und Kunsthändler, welche als Käufer, Verkäufer oder Vermittler einschreiten.
Dem Normzweck folgend, sind hiervon auch profitorientierte Museen und Sammler sowie Kunstvermietungs-Agenturen eingeschlossen. Es gebührt kein Vergütungsanspruch, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis EUR 10.000 nicht übersteigt. Das Folgerecht ist ein unveräußerliches und im Voraus unverzichtbares Verwertungsrecht, dessen Wahrnehmung an die Verwertungsgesellschaft (in Österreich die VBK) übertragen werden kann – aber nicht muss. Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass manchmal langjährige Geschäftsbeziehungen mit Galerien bestehen, in die nach Wunsch der Künstlerinnen und Künstler kein Dritter eingreifen soll.
Die Urheber können ihre Ansprüche gegen die Veräußerer und die Vertreter des Kunstmarkts daher auch selbst geltend machen.  Ausgehend vom Nettoverkaufspreis gebührt eine degressiv gestaffelte Vergütung zwischen 4% und 0,25%, maximal jedoch EUR 12.500. Die Veräußerer sind Schuldner des Vergütungsanspruchs, und die Vertreter des Kunstmarkts unterliegen einer gesetzlichen Auskunftspflicht über alle relevanten Vorgänge.  Erst kürzlich wurde das ursprünglich ab 1. Jänner 2010 vorgesehene Folgerecht auch für die Weiterveräußerung von Werken verstorbener Künstler bis 70 Jahre nach deren Tod auf 2012 – EU-Richtlinien-konform – verschoben. Begründet wurde die am 13. Jänner 2010 im Bundesgesetzblatt verlautbarte Novelle damit,  dass die Abklärung von Erbrechten oft einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

FOLGERECHT BEI KUNST-MIETE UND MIETKAUF.
Die Frage, ab wann eine Veräußerung im Sinne des Folgerechts bei einer Kunstmiete mit anschließendem Kauf des Werks vorliegt, ist bislang noch nicht von der österreichischen Rechtsprechung gelöst worden. Es wird auf den Übergang sowohl des Besitzes, als auch der vollen Verfügungsrechte am Werk abzustellen sein.
Sofern es zu einer Anrechnung eines Teils der Mietzahlungen auf den Kaufpreis kommt, treten ähnliche Schwierigkeiten auf wie im eingangs beschriebenen steuerrechtlichen Bereich. Einerseits liegt es nahe, dass richtiger Weise der Gesamtkaufpreis – nicht nur der bloße nominelle Restkaufpreis, aber auch nicht das Entgelt für die bloße Miete – zur Ermittlung der Folgerechtsvergütung maßgeblich sein sollte. Andererseits hat der Urheber sicherlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Veräußerer seines Werks einen möglichst hohen Kaufpreis ausverhandelt. Die unter Umständen schwierige Beweisführung über den wahren Willen von Verkäufer und Käufer wird im Falle eines Streits wohl dem berechtigten Künstler obliegen, der nicht Partei des Vertrages ist.

Mag. Peter Melicharek
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Foto: Walter J. Sieberer

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