MPlaw Jour Fixe: Der gestörte Planungsprozess und dessen Folgen“

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Katharina Müller und Rainer Stempkowski
Katharina Müller und Rainer Stempkowski

Am 15. Jänner 2020 luden die Baurechtsexpertin RA DDr. Katharina Müller, TEP und der Bauwirtschaftssachverständige FH-Prof. DI Dr. Rainer Stempkowski (Stempkowski Baumanagement & Bauwirtschaft Consulting GmbH) zum Jour Fixe mit dem Thema „Der gestörte Planungsprozess und dessen Folgen“ in die Räumlichkeiten der Wiener Wirtschaftskanzlei Müller Partner.

Eingangs präsentierte Rainer Stempkowski, welche Anforderungen es an den Planungsprozess gibt und warum es immer wieder Konflikte im Rahmen des Planungsprozesses gibt. Er hob hervor, dass unklare Vorgaben des Auftraggebers, zu wenig Zeit für den Planungsprozess sowie fehlende klare Entscheidungsprozesse oft die Freigaben von Planungsvorgaben verzögern und somit zu einem Planungsverzug führen. Er betonte, dass bessere Dienstleistungsverträge, mehr Sorgfalt bei der Ausschreibungserstellung, Vermeidung von Änderungen nach dem freigegebenen Entwurf, eine aktive Planprüfung durch die Projektleitung des Auftraggebers und eine Zusammenarbeit aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten, einem Planungsverzug entgegenwirken können.

In der Folge gab Katharina Müller die Rechte und Pflichten von Auftraggeber, Planer und ausführenden Unternehmen im Zuge der Planung wieder. Sie erläuterte, dass die Planung eine Vorleistung des Auftraggebers ist, deren Mangelhaftigkeit zu einem Entgeltanspruch der Ausführenden wegen Behinderung führen kann. Sie zeigte auf, dass, falls keine Planliefertermine vereinbart sind, die vollständige Ausführungsplanung nach der Verkehrssitte im Zeitpunkt der Ausschreibung bereits vorliegen muss. Abschließend wies Müller auch darauf hin, dass die Nachweisführung bei gestörtem Planungsprozess mit erheblichem Aufwand und Schwierigkeiten verbunden ist.

Stempkowski zeigte anschließend Möglichkeiten der Nachweisführung auf Basis des Ist-Bauablaufes auf. Er führte die Aufstellung tatsächlicher Planeingänge, die Ermittlung des Dispositionszeitraums, die Definition der erforderlichen Dispositionszeit für das jeweilige Gewerk und die Definition des Mehraufwandes aufgrund des reduzierten Dispositionszeitraumes an. Abschließend empfahl er, den Fokus auf Prävention zu setzen und dass alle Beteiligten aktiv mitwirken sollten um Eskalationen zu vermeiden. Generell hob auch er hervor, dass Nachträge wegen Planungsverzug in der Regel schwer und nur mit großem Aufwand in der Dokumentation und Nachweisführung durchsetzbar sind.

www.mplaw.at

Foto: beigestellt

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