Nachgefragt: Wer die Kosten der Rückholaktionen im Einzelnen zu tragen hat.

2004
Die Redaktion hat bei Alexander Hasch und Johannes Wolfgruber nachgefragt
Die Redaktion hat bei Alexander Hasch und Johannes Wolfgruber nachgefragt

Bekannt ist, dass im Zusammenhang mit Rückholaktionen von der Republik Österreich ein Selbstbehalt zur teilweisen Abdeckung der Rückholkosten einbehalten wird. Dieser beträgt beispielsweise bei Rückholungen aus Barcelona rund EUR 300,00. Ein gänzlicher Ersatz der Reisekosten wird – soweit ersichtlich – hingegen nicht verlangt.

Zur Frage, ob diese Kosten bei einer von einem Reiseveranstalter organisierten Reise durch den Veranstalter ersetzt werden müssen, ist zunächst zu beachten, dass hier seit 01.07.2018 das Pauschalreisegesetz (PRG) gilt. Wird bei einer solchen Reise die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung durch außergewöhnliche Umstände (wie etwa bei der Annullierung von Flügen aufgrund der Corona-Pandemie) unmöglich, so hat der Reiseveranstalter eine alternative (gleichwertige) Rückbeförderung ohne Zusatzkosten anzubieten.

Unterlässt es der Veranstalter eine solche gleichwertige Rückbeförderung anzubieten, so hat der Kunde die Möglichkeit selbst eine vergleichbare Rückbeförderung zu organisieren und darf die dafür anfallenden Kosten beim Veranstalter zurückfordern.

Vereitelungsumstände die der neutralen Sphäre zuzuordnen sind, gehen demnach zu Lasten des Reiseveranstalters (so auch OGH 10 Ob 2/07b).

Lehnt ein Reisender die ihm angebotene alternative Rückbeförderung jedoch unberechtigterweise ab, kann dies den Entfall des Ersatzanspruches zur Folge haben. Ein Entfall des Ersatzanspruches wird wohl auch in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen der Reiseanbieter eine Rückbeförderung angeboten hätte, hat der Kunde dies aber abgelehnt hat, weil es einen früheren Urlaubsabbruch bedeutet hätte und der Reisende nunmehr auf eine staatliche Rückholaktion angewiesen ist.

Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass Pauschalreisenden grundsätzlich der Ersatz für die angefallenen Rückholkosten durch den Reiseveranstalter zusteht, sofern die Rückbeförderung Vertragsbestandteil war und der Reiseveranstalter keine alternativen Rückbeförderungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt hat. Individualreisende müssen einen allfälligen Rücktransport hingegen selbst organisieren und auch selbst bezahlen – sofern nicht eine allfällig abgeschlossene Versicherung diese Kosten übernimmt.

www.hasch.eu

Foto: beigestellt

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