Mit dem heutigen Tag wird die EU-Richtlinie zur Harmonisierung des europäischen Markenrechts in Österreich durch eine weitere Novelle des nationalen Markenrechts umgesetzt. Ziel ist dessen Modernisierung sowie die Beschleunigung des Eintragungsverfahrens. Partner Martin Prohaska-Marchried und Associate Jürgen Pölzl, beide im IP Team von Taylor Wessing, fassen die „Highlights“ für die Markenpraxis und damit die relevanten Bereiche für Unternehmen in Österreich zusammen:
Modernisierung des Markenbegriffs – Multimediamarken
Bisher musste eine Marke graphisch darstellbar sein. Diese Bedingung wurde gestrichen. Neue Markenformen wie zum Beispiel Multimediamarken oder Klangmarken können damit einfacher als bisher gegen Dritte als Marke geschützt werden.
Patentamt-Prüfung bei Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
Ab sofort prüft das Patentamt von Amts wegen, ob der Registrierung einer Marke Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine, traditionelle Spezialitäten sowie Sortenschutzrechte entgegenstehen (die sog. „absoluten Schutzausschließungsgründe“ werden erweitert). Wer plant, eine Marke schützen zu lassen, sollte daher bereits im Vorfeld ein Clearing (Verfügbarkeits-prüfung) auf derartige Bezeichnungen und Angaben durchführen.
Vorab-Rechte-Clearing von Marken
Das Patentamt führt von Amts wegen ab sofort keine Ähnlichkeitsrecherchen mehr auf ältere idente oder ähnliche Rechte durch. Besonders wichtig ist daher vor der Anmeldung einer Marke das „Vorab-Rechte-Clearing“, konkret darauf, ob andere Rechte der Eintragung entgegenstehen. Professionell gemacht, lassen sich damit künftige Widerspruchsverfahren und vor allem kostspielige Markenrechtsverletzungsverfahren (wichtig bei Product-Labels) viel besser eingrenzen.
Erstmals in Österreich: „Cooling-Off-Phase“ im Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren durch Dritte können den Zeitplan für den Launch einer neuen Marke um Monate verzögern oder gar zu einem vorzeitigen Projektende führen. Um dies zu verhindern, ist nun eine „Cooling-Off-Phase“ vorgesehen, innerhalb der die Parteien die laufenden Fristen bis zu maximal sechs Monate verlängern und in dieser Zeit einen tragbaren Vergleich aushandeln können. Hervorzuheben ist auch, dass ein Widerspruch ab sofort auch auf eine bekannte Marke gestützt werden kann. Dies erleichtert für die Inhaber von bekannten Marken das Vorgehen erheblich.
Marken-Benutzungszwang – Änderung im Fristenlauf
Wer seine Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt, riskiert, dass Dritte gegen die Marke (zumindest aber gegen die nicht benutzten Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung stellen. Bisher war es von Land zu Land oft unterschiedlich, wann die fünf Jahres-Frist begonnen hat. Dies wurde nun vereinheitlicht, darüber hinaus wird auch berücksichtigt, ob gegen eine Marke ein Widerspruchsverfahren und/oder bei internationalen Marken eine Schutzverweigerung erfolgte.
Kampf gegen die Produktpiraterie – Transitfälle werden ausdrücklich erfasst!
Auch im Kampf gegen Produktpiraterie gelten ab sofort Erleichterungen. Markeninhaber können nun auch in Fällen, in denen Österreich nur Transitland ist, rechtlich gegen „Piraten“ vorgehen.
www.taylorwessing.com
Fotos: beigestellt
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