„Selbstanzeige neu“ ab 1. Oktober 2014: Die goldene Brücke bekommt Fallstricke

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Peter Melicharek
Peter Melicharek

Wieder einmal setzte der Gesetzgeber mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 in kürzester Zeit ein politisch offenbar gewünschtes Vorhaben um, ohne ein Begutachtungsverfahren durchzuführen.

Die Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein brachten nicht den erhofften budgetären Erfolg, und nun soll das neue Finanzstrafgesetz dem Fiskus noch 2014 Mehreinnahmen von EUR 150 Mio (und im Jahr 2015 weitere EUR 30 Mio) einbringen. Am 11. Juni 2014 beschloss der Ministerrat die Regierungsvorlage, am 7. Juli beschloss der Nationalrat das Gesetz, am 11. August 2014 erschien das Bundesgesetzblatt dazu und am 1. Oktober 2014 tritt die neue Rechtslage schon in Kraft. Abgabepflichtige haben in der kurzen Zeit kaum eine Chance, alle Erwägungen für eine mögliche Sanierung zu treffen. Zudem wirft die neue Bestimmung zahlreiche ungelöste Fragen auf.

§ 29 Finanzstrafgesetz neu
Die seit 1959 bestehende (und erst 2010 zuletzt novellierte) Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt bestehen und sie stellt, wenn sie wirksam und fehlerfrei erstattet wird, weiterhin einen Strafaufhebungsgrund dar. Der staatliche Strafanspruch entfällt, die Qualifikation der Tat als Finanzvergehen bleibt nach wie vor bestehen. Im Vorfeld der Novelle erregte allerdings ein neuer Sperrgrund Aufsehen (keine Straffreiheit, wenn bereits einmal hinsichtlich „desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen eine Selbstanzeige erstattet worden ist“; siehe unten).

Auch die nun schon ab konkreter (datums- und umfangsmäßig bestimmter) Ankündigung einer Betriebsprüfung vorzuschreibenden Zuschläge sorgten für Stirnrunzeln. Sobald die Behörde eine finanzbehördliche Nachschau oder eine Prüfung von Büchern ankündigt – was in der Praxis meist nur telefonisch und „tunlichst eine Woche vorher“  – wird es künftig teuer:

Zuschlagshöhe
Bei Verkürzungsbeträgen bis EUR 33.000 wird ein 5%iger Zuschlag, bis EUR 100.000 ein 15%iger Zuschlag, bis EUR 250.000 ein 20%iger Zuschlag und darüber ein 30%iger Zuschlag als Abgabenerhöhung festgesetzt. Diese Abgabenerhöhung hat meines Erachtens, zumindest in der letzten Ausformung, klar pönalen Charakter, gilt aber von Gesetzes wegen als Nebenanspruch iSd § 3 Abs 2 lit a BAO und nicht als Strafe. Sie wird nur festgesetzt, wenn dem Abgabepflichtigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Ein solcher 30%iger Zuschlag kommt bereits in die Höhe einer regulären finanzstrafrechtlichen Sanktion. Wer kühlen Kopf bewahrt und den 30%igen Zuschlag, aber keine primäre Haftstrafe befürchten muss, wird sich wohl eher motiviert sehen, nun keine Selbstanzeige mehr bei Betriebsprüfungsbeginn zu erstatten. Denn vielleicht „rutscht“ man ja ohnehin durch, und wenn nicht, dann kostet es eben dasselbe.
Das Kriterium der groben Fahrlässigkeit

Über die Abgabenerhöhung muss ein Zuschlagsbescheid erlassen werden, der rechtsmittelfähig ist. Es ist in der Praxis damit zu rechnen, dass das Bundesfinanzgericht sehr häufig angerufen wird, denn jede Zuschlagsentscheidungen der Abgabebehörde muss künftig einen individuellen Ausspruch darüber beinhalten, welches Handeln als grob oder leicht fahrlässig zu sehen ist. Die bisherige Judikatur hierzu ist in hohem Maß einzelfallbezogen. Bleibt man bei den bisher etablierten Leitsprüchen zur groben Fahrlässigkeit, wird man eine auffallende und ungewöhnliche Sorgfaltsvernachlässigung fordern müssen, und nach der Lebenserfahrung einen sehr oder erhöht (und nicht nur überwiegend iSv 51%) wahrscheinlichen Schadenseintritt. Nicht eindeutige steuerliche Konstruktionen dürfen richtigerweise jedenfalls dann keinen Zuschlag auslösen, wenn sie nicht offenkundig missbräuchlich sind und von einem qualifizierten Profi (idealerweise unter Verweis auf etablierte Lehre und/oder Rechtsprechung) errichtet wurden.

Wiederholte Selbstanzeigen, Abgrenzungsprobleme
Während nach geltendem Recht noch ein 25%iger Zuschlag bei wiederholten Selbstanzeigen für denselben Abgabenanspruch auferlegt wird, gibt es bei Wiederholungstätern, die ab 1. Oktober 2014 reuig den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit einschlagen wollen, kein Pardon. Die Straffreiheit tritt nicht ein. Allenfalls kann noch Sanierung durch tätige Reue eintreten, oder es liegt ein Milderungsgrund vor.

Die unglückliche Formulierung der FinStrG-Novelle zieht viele Zweifelsfragen nach sich. Denn der Text stellt nicht auf den Täter oder Akteur ab (wenn bereits einmal „eine Selbstanzeige erstattet worden ist“) – eine Passivierung mit Tücken. Und „derselbe Abgabenanspruch“ ist beispielsweise eigentlich schon betroffen, wenn der Dienstgeber eine Selbstanzeige für Lohnsteuern erstattet und der Dienstgeber später Selbstanzeige für seine Einkommenssteuer erstatten möchte (zB weil er nebenbei pfuschen war oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht deklariert hatte).

Weitere Probleme sind beispielsweise auch bei nicht eintretender Strafbefreiung oder irrtümlicher Setzung eines Sperrgrunds bei mehreren Organwaltern zu orten, bei unkoordiniert einschreitenden Selbstanzeigern, die ihre Mit-/Beitragstäter „vergessen“ haben, oder bei mehrdeutigem Erklärungswert von Steuererklärungen (die bisher als Selbstanzeige gewertet wurden). Solange der September noch währt, sollte potentiellen Kandidaten jedenfalls sehr ans Herz gelegt werden, eine mögliche Sanierung mit ihren Beratern zu besprechen.

Mag Peter Melicharek
Rechtsanwalt
www.advocatur-bureau.at

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