SLOWAKEI: Offenlegung wirtschaftlicher Eigentümer – Neue Registrierungspflichten

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JUDr. Igor Augustinič, Ph.D.

Am 01.02.2018 wurde das Gesetz Nr. 52/2018 Slg. verabschiedet, welches die Richtlinie (EU) 2015/849, die sog. Vierte Geldwäscherichtlinie, ins slowakische Recht umsetzt.

Das Gesetz führt mehrere neue Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäsche ein. Unter wird für slowakische juristische Personen die Pflicht zur Einholung und Aufbewahrung der Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und zur Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer (auf Englisch ultimate beneficial owner – UBO) in dem zuständigen öffentlichen Register eingeführt.

Aufbewahrung der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer

Slowakische juristische Personen des Privatrechts, sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen ohne Rechtssubjektivität sind ab 15.03.2018 verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und in Papierform oder elektronisch die Angaben über diese wirtschaftlichen Eigentümer in folgendem Umfang zu führen und durchlaufend zu aktualisieren:
a) Name, Familienname,
b) Geburtsnummer oder Geburtsdatum,
c) Wohnsitz oder sonstiger Aufenthalt,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Art und Nummer des Personalausweises.
Diese Subjekte müssen ferner Angaben über die Tatsachen, welche die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers begründen und Unterlagen, durch welche diese Stellung nachgewiesen wird, aufbewahren. Eine Ausnahme gilt nur für Subjekte, welche im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragen sind („RPÖS“), sofern diese Angaben Bestandteil des im RPÖS zugänglichen Verifikationsdokumentes sind.

Für die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann eine Geldstrafe bis EUR 200.000 auferlegt werden.

Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer

Slowakische juristische Personen, welche nicht der öffentlichen Verwaltung angehören, sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen ohne Rechtssubjektivität sind verpflichtet, die Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer in das für ihre Registrierung zuständigeöffentliche Register (z.B. Handelsregister, Stiftungsregister, Register gemeinnütziger Vereine udgl.) eintragen zu lassen.
Ausgenommen davon sind juristische Personen, welche der öffentlichen Verwaltung angehören oder auf einem regulierten Markt börsennotiert sind und somit der Offenlegungspflicht unterliegen.
Die Registrierungspflicht soll für alle neu eingetragenen Subjekten ab 01.11.2018 gelten. Bestehende juristische Personen haben die wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens 31.12.2019 ins Handelsregister einzutragen.

Wer sind die wirtschaftlichen Eigentümer

Kernbegriff der neuen Gesetzgebung ist der wirtschaftliche Eigentümer. Als solcher gilt jede natürliche Person, welche das betroffene Subjekt tatsächlich beherrscht oder kontrolliert und jede natürliche Person zu deren Gunsten diese Subjekte ihre Tätigkeit oder Geschäfte ausüben. Die Beurteilung muss immer im Einzelfall, mit Rücksicht auf die Struktur eines jeden Subjekts vorgenommen werden. Das Gesetz legt aber die Kriterien fest, welche dabei zu berücksichtigen sind. Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen, welche nicht börsennotiert sind, gehören hier insbesondere diejenigen natürlichen Personen, welche selbstständig oder in Übereinstimmung oder durch gemeinsames Vorgehen mit einer anderen natürlichen Person:

a) direkt oder indirekt einen Anteil von mindestens 25 % an Stimmrechten oder Kapital des betroffenen Subjektes haben,
b) die Geschäftsführung, das Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgan oder ein Mitglied derselben bestellen, nominieren, oder abberufen können,
c) die juristische Person auf einer sonstigen Art und Weise beherrschen,
d) das Recht auf Erlöse aus der unternehmerischen oder sonstigen Tätigkeit der juristischen Person in Höhe von mindestens 25 % haben.

Falls keine solche natürliche Person identifiziert werden kann, gelten als wirtschaftliche Eigentümer der betroffenen juristischen Person diejenigen natürlichen Personen, welche der obersten Führungsebene angehören, nämlich die Mitglieder der Geschäftsführung, Prokuristen und leitende Mitarbeiter, welche unmittelbar der Geschäftsführung unterliegen.

Verhältnis zum RPÖS

Das Gesetz führt neue Pflichte ein, welche fast jedes Unternehmen in der Slowakei betreffen. Die Pflicht zur Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer in das zuständige Register betrifft auch Subjekte, welche bereits im RPÖS eingetragen sind, d.h. in einem besonderen Register, in welches jedes Subjekt aus dem In- oder Ausland eingetragen werden muss, das Geschäfte mit dem slowakischen öffentlichen Sektor über die gesetzlichen Schwellen hinaus tätigt (EUR 100.000 als Einmalleistung oder EUR 250.000 als wiederholte Leistung pro Jahr).

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