Unternehmen unter Zugzwang: Geschäftsgeheimnisschutz Neu nun in Kraft!

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Die Taylor Wessing Partner Martin Prohaska-Marchried und Wolfgang Kapek empfehlen Unternehmen, zu handeln, damit Geschäftsgeheimnisse weiter geschützt bleiben.

Die UWG Novelle 2018, mit der die EU-Know-how Richtlinie in Österreich umgesetzt wird, ist seit 29.1.2019 in Kraft. Sie verlangt von Unternehmen bestimmte Maßnahmen, damit Geschäftsgeheimnisse – von Know-how in der Fertigung bis hin zu Kunden- und Preislisten – nicht verloren gehen. Als konkrete To Do‘s empfehlen die Rechtsexperten der internationalen Sozietät Taylor Wessing die Erstellung eines Berechtigungskonzepts sowie die Umsetzung eines Schutzkonzepts.

Belege für wirtschaftlichen Wert und Geheimhaltungsmaßnahmen zentral

Insbesondere der wirtschaftliche Wert des Geheimnisses und die vom Unternehmen konkret getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen müssen ab Februar 2019 im Falle eines Prozesses nachgewiesen werden. „Gelingt dies nicht, fällt der Schutz weg, das Geschäftsgeheimnis ist also kein Geheimnis mehr“, warnt Taylor Wessing CEE Partner Martin Prohaska-Marchried.

Zur Dokumentation des wirtschaftlichen Werts eines Geschäftsgeheimnisses können z. B. Beschaffungs- oder Entwicklungskosten herangezogen werden. Auch der Marktwert ist für einen Nachweis relevant.

Als angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gelten u.a. die Erfassung der Geschäftsgeheimnisse, die Ermittlung der Geheimnisträger im eigenen Unternehmen sowie eine Unternehmenspolitik betreffend Geschäftsgeheimnisse und ihre nachvollziehbare Dokumentation. Wesentlich ist auch, dass diese Maßnahmen nicht als einmalige Aufgabe, sondern als „fortgesetztes Tun“ betrachtet werden.

Prüfung & Anpassung von Vereinbarungen, Verträgen und Versicherungen empfohlen

Der Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen ist lt. neuem Gesetz eine zentrale Maßnahme im Geheimnisschutz. Es ist daher dringend zu empfehlen, alle Vereinbarungen zu prüfen und anzupassen, in denen Geschäftsgeheimnisse eine Rolle spielen. Dabei sollte nicht auf Arbeitskräfteüberlassungen und Vereinbarungen mit Subunternehmern vergessen werden.

Spätestens ab jetzt ist darauf zu achten, dass mit allen Dienstnehmern, die Zugang zu Geschäftsgeheimnissen haben, auch nachvertraglich wirksame Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen werden“, rät Wolfgang Kapek, Arbeitsrecht-Experte bei Taylor Wessing. Und ergänzt: „Zu oft kommt es vor, dass langjährige Mitarbeiter, die heute in Führungspositionen sind, als Dienstvertrag lediglich einen nicht unterfertigten sog. Dienstzettel haben.“

Die Nachkonstruktion eines am Markt vorhandenen Produkts („Reverse Engineering“) ist nun erlaubt. Klauseln gegen das Reverse Engineering sollten daher in Vereinbarungen mit Dritten aufgenommen werden.

Bei einem Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen kann es um sehr hohe Schadensbeträge und Gewinnherausgabe gehen. Bestehende Versicherungen sollten daher unbedingt auf ihren Deckungsumfang überprüft werden.

Verwendung fremder Geschäftsgeheimnisse kann teuer werden

Auch in Bezug auf Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen gibt es einige Neuerungen, die kostspielige zivilrechtliche Folgen haben können. Die Änderungen betreffen u.a. einen neu eingeführten pauschalisierten Schadenersatz, den Gewinnherausgabeanspruch, den Beseitigungsanspruch, Anträge auf einstweilige Verfügungen sowie die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen mangels Wissen darüber, dass es sich um ein geschütztes Geschäftsgeheimnis handelt.

Für Unternehmen bringt die Umsetzung der EU-Know-how Richtlinie einige Verbesserungen, jedoch auch einigen Aufwand, wollen sie sicherstellen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse auch künftig als solche geschützt sind.

www.taylorwessing.com

Fotos: beigestellt

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