Rechtsanwältin Dr. Eva Schön zur strafrechtlichen Relevanz von gesellschaftsschädigendem Verhalten des GmbH-Alleingesellschafters:
Rechtstipp. Ein das Gesellschaftsvermögen verringerndes Verhalten des Alleingesellschafters einer GmbH fällt nicht unter den Untreuetatbestand, kann aber im Bereich des Gläubigerschutzes strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.
Untreue. Der in letzter Zeit von den Medien in den Mittelpunkt gerückte gerichtlich strafbare Tatbestand der Untreue stellt jene Handlungen unter Strafe, bei denen eine durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten wissentlich missbraucht wird und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Dieser Geschädigte kann auch eine Kapitalgesellschaft sein, als deren Organ der Täter bestellt ist. Einen typischen Anwendungsfall der Untreue stellt daher etwa die Verwendung von Gesellschaftsvermögen durch den Geschäftsführer einer GmbH zur Begleichung von Privatausgaben dar.
Tatbestand. Der gerichtlich strafbare Tatbestand der Untreue pönalisiert ein Verhalten, bei dem sich der Inhaber einer nach außen wirksam erteilten Verfügungsmacht – etwa der Geschäftsführer einer GmbH – bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und aufgrund des ihm eingeräumten „rechtlichen Könnens“ gegen sein „rechtliches Dürfen“ verstößt. In jenen Fällen, in denen Untreue zu Lasten einer GmbH begangen wird, ist der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt, nicht aber der mittelbare Schaden der Gesellschafter maßgebend. Daher hat auch der an der Gesellschaft selbst beteiligte Täter den gesamten der Gesellschaft zugefügten Schaden unabhängig von der Höhe des Anteils der anderen Gesellschafter strafrechtlich zu verantworten. Anders stellt sich die Situation allerdings bei einer Ein-Mann-GmbH dar, in der der Geschäftsführer gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter ist. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung rechtsrichtig davon aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Schädigungshandlung des Alleingesellschafters kein Vermögensnachteil bei einem „anderen“ eintritt. Entscheidend sind für den OGH nicht die streng formalen Rechtsverhältnisse, nach denen das Vermögen des Alleingesellschafters von jenem der GmbH als eigenständigem Rechtssubjekt zu trennen wären. Vielmehr erfolgt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der jede das Gesellschaftsvermögen verringernde Handlung des Alleingesellschafters letztlich eine straflose Selbstschädigung darstellt. In diesem Zusammenhang wird die Untreue als zum Nachteil eines Angehörigen begangene strafbare Handlung qualifiziert, mit dem Vorteil, dass die Verfolgung nur auf Verlangen des Verletzten erfolgt, wenn der Angehörige selbst alleiniger Gesellschafter oder gemeinsam mit dem Täter Gesellschafter ist.
Vor dem Hintergrund, dass der Straftatbestand der Untreue gerade den Missbrauch einer rechtlichen Machtposition unter Strafe stellt, ist dieser wirtschaftlichen Sicht grundsätzlich zuzustimmen, zumal der alleinige Gesellschafter selbst Machtgeber ist. Er kann nach freiem Belieben in die Gestaltung seiner Vermögensverhältnisse eingreifen und diese allenfalls auch vermindern, soweit lediglich seine eigenen Interessen betroffen sind. Sobald allerdings in die rechtlich geschützte Sphäre Dritter eingegriffen wird, stellt sich die Situation freilich anders dar.
Gläubigerschutz. Maßnahmen, die die Existenz der Gesellschaft gefährden, kommen strafrechtliche Bedeutung im Hinblick auf den Gläubigerschutz zu. Die Kridabestimmungen der §§ 156ff StGB stellen in diesem Zusammenhang den Schutz der Gläubiger an einer ungeschmälerten Befriedigung ihrer Forderungen strafrechtlich sicher. Vom Tatbestand der betrügerischen Krida sind etwa Tathandlungen umfasst, die zur wirklichen oder scheinbaren Verringerung des Vermögens des Täters oder (in Fällen des § 161 Abs 1) des vom Täter geleiteten Unternehmens führen. Übermäßiger persönlicher Aufwand des Alleingesellschafters, der die GmbH dadurch in die Insolvenz führt, kann ebenso eine unter diesen Straftatbestand fallende Tathandlung darstellen wie die Zurückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens.
Neben den Fällen der betrügerischen Krida, bei denen die Befriedigung der Gläubiger durch gezielte vorsätzliche Handlungen vereitelt oder geschmälert wird, kommt dem grob sorgfaltswidrigen Wirtschaften und die damit verbundene grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen strafrechtliche Bedeutung zu.
Conclusio. Abschließend kann daher festgehalten werden, dass vermögensschädigende Einflussnahmen des Alleingesellschafters einer GmbH nicht unter den Untreuetatbestand fallen, sehr wohl aber im Bereich des Gläubigerschutzes strafrechtlich relevante Verhaltensweisen darstellen können. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann der Alleingesellschafter als faktisch ident mit der Ein-Mann-GmbH angesehen werden, sodass der OGH bereits seit Längerem festhält, dass der einzige Gesellschafter einer GmbH nicht als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreue in Betracht kommt. Besondere Vorsicht ist aus strafrechtlicher Sicht allerdings im Hinblick auf die Kridabestimmungen geboten, die den Schutz der Gläubiger vor Malversationen auch des Alleingesellschafters einer GmbH an der Befriedigung ihrer Forderungen sicherstellen.
Dr. Eva Schön
www.nmh2.at
Foto: Walter J. Sieberer
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