Update zum WiEReG: Schlupfloch für wirtschaftliche Eigentümer?

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Caterina Hartmann

Seit 1. Oktober 2018 kann mittels schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers an die Registerbehörde die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingeschränkt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) werden Schutzmaßnahmen für wirtschaftliche Eigentümer in Gefährdungslage in das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) implementiert und dadurch die europäische Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung umgesetzt.

Was ist neu

Mit dem neu eingefügten § 10a WiEReG kann die Registerbehörde entscheiden, dass Daten über den Antragsteller nicht angezeigt werden, wenn dieser im Antrag nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt – eine Verlängerung ist zulässig. Von dieser Schutzmaßnahme sind nicht erfasst Behörden, Notare und von der FMA beaufsichtigte Kredit- und Finanzinstitute.

Überwiegende schutzwürdige Interessen.

Eingeschränkt werden kann die Einsicht nur dann, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer eines Betrugs, einer Erpressung oder einer erpresserischen Entführung, einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben, einer Nötigung, einer gefährlichen Drohung oder einer beharrliche Verfolgung zu werden. Die Straftaten sind abschließend in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählt. Überwiegende schutzwürdige Interessen sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Unverhältnismäßig ist ein Risiko, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit der obig genannten Straftaten durch Einsichtnahme in das Register bei den antragstellenden wirtschaftlichen Eigentümer deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht.

Schnellstmöglicher Schutz soll möglich sein. Die Behörde hat binnen 14 Tagen die Einsichtnahme einzuschränken und binnen 12 Monaten über den Antrag zu entscheiden, sodass jedenfalls ein schnellstmöglicher vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.

Eine Verhängung von Geldstrafen ist möglich, Geldstrafen, die der Höhe nach schon fast jener der DSGVO ähneln, können von der Registerbehörde verhängt werden, wenn vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht gekennzeichnet sind, oder vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergegeben werden. Geldstrafen in Höhe von bis zu EUR 50.000,- können bei einem Verstoß verhängt werden.

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Foto: DLA Piper / Walter J. Sieberer

 

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