Im Gegensatz zu anderen Ländern wie z.B. den USA heiraten in Österreich nur die wenigsten Paare mit Ehevertrag. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass man sich vor der Hochzeit nicht allzu gerne Gedanken über eine mögliche Scheidung machen möchte, ist die Wahrscheinlichkeit, dass man den Ehevertrag später tatsächlich benötigt, leider recht hoch; immerhin liegt die Scheidungsrate in Österreich bei über 40 %, in Wien sogar bei fast 50%. Man sollte daher wissen, worauf man sich einlässt, bevor man den Bund fürs Leben eingeht.
Die Rechtsfolgen einer Auflösung der Ehe sind im Gesetz zwar ziemlich detailliert geregelt. Diese Regelungen sind aber nicht zwingend und passen auch nicht für jeden. Die Ehepartner können daher (sofern ein Teil dadurch nicht gröblich benachteiligt wird) auch abweichende Vereinbarungen treffen. Ein Ehevertrag schafft somit nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglicht es den Ehepartnern, die Scheidungsfolgen nach ihren Bedürfnissen zu gestalten.
Was man in einem Ehevertrag regeln kann
Da sich im Aufteilungsverfahren oft nur schwer nachweisen lässt, wer welche Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat, kann man in einem Ehevertrag einerseits zu Beweissicherungszwecken den Vermögensstand vor der Eheschließung festhalten. Andererseits können die Ehepartner auch bestimmen, wie das eheliche Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt werden soll. Man kann vereinbaren, dass die von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte Wohnung in die Aufteilung miteinbezogen wird oder wer nach der Scheidung die Ehewohnung behält. Auch den nachehelichen Unterhalt können die Ehepartner vertraglich regeln. So können z.B. Paare, die das in Österreich geltende Verschuldensprinzip als ungerecht oder unzeitgemäß empfinden, die Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen vorab festlegen. Gerade wenn ein Partner wegen der Kinderbetreuung auf seine Karriere verzichtet, ist es durchaus sinnvoll, im Ehevertrag zu vereinbaren, dass der betreuende Elternteil nach der Scheidung einen (befristeten) verschuldensunabhängigen Unterhalt bekommt.
Wenn man ein Unternehmen gemeinsam aufgebaut wird.
Vor allem bei Unternehmerehen ist ein Ehevertrag zur Vermeidung von langwierigen gerichtlichen Streitigkeiten sehr zu empfehlen. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass Unternehmen einschließlich der zu einem Unternehmen gehörenden Sachen (z.B. ein Firmenauto) sowie Unternehmensanteile (sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt) von der Aufteilung ausgenommen sind. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn das Unternehmen von beiden Ehegatten aufgebaut worden ist und gemeinsam betrieben wird, aber nur einem von beiden gehört. Auch nicht entnommene Gewinne unterliegen nicht der Aufteilung, selbst wenn sie nicht zur Bildung von Rücklagen herangezogen werden, sondern einfach „stehen gelassen“ wurden.
Auch wenn das Gesetz bestimmt, dass Investitionen aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen wertmäßig bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind und auch die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen angemessen abzugelten ist, führt die Ausnahme des Unternehmens von der Aufteilung im Scheidungsfall oft zu ungerechten Ergebnissen. Grobe Unbilligkeiten werden von der Rechtsprechung zwar zum Teil durch eine Ausgleichszahlung ausgeglichen. Trotzdem sollte sich der Ehepartner, der im Unternehmen des anderen mithilft, unbedingt durch einen Ehevertrag absichern.
Aber auch wenn beide Ehepartner am Unternehmen beteiligt sind, sollte im Vorhinein klar geregelt werden, wie das Unternehmen im Scheidungsfall aufgeteilt werden soll. Wenn eine Teilung nicht möglich ist oder unwirtschaftlich wäre, sollten die Ehepartner festlegen, wer das Unternehmen im Scheidungsfall weiterführt und wie die Ausgleichszahlung zu berechnen ist. Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern können nämlich im schlimmsten Fall sogar den Fortbestand des Unternehmens gefährden.
Nach der Scheidung kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten über die Verwendung des Nachnamens zu Unternehmenszwecken. Derjenige, der bei der Hochzeit den Nachnamen des anderen angenommen hat, darf diesen Namen nämlich auch nach Scheidung weiterführen und daher auch unter dem Namen seines Ex-Partners ein Unternehmen betreiben. In einem Ehevertrag kann man daher vereinbaren, dass der Ehepartner den gemeinsamen Nachnamen nicht als Firmennamen verwenden darf. Eine solche Regelung könnte im Einzelfall allerdings als gröblich benachteiligend beurteilt werden. Um sich rechtlich bestmöglich abzusichern, sollte man sich seinen Nachnamen daher auch als Marke eintragen lassen. Eine eingetragene Marke gewährt dem Markeninhaber ein Ausschließungsrecht gegenüber jedem Dritten, also auch gegenüber seinem Ex-Partner. Ohne die Zustimmung des Markeninhabers dürfen keine identischen oder ähnlichen Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, wenn sonst eine Verwechslungsgefahr bestehen würde.
Wenn man in ein Familienunternehmen einheiratet.
Auch in Familienunternehmen spielen Eheverträge in der Praxis eine große Rolle, weil hier das Vermögen und der Einfluss in den Händen der Familie gesichert werden soll und daher ein besonderes Interesse daran besteht, dass die Unternehmensanteile im Besitz der Kernfamilie bleiben. Um zu verhindern, dass ein angeheirateter Partner aufgrund seines Pflichtteilsrechtes oder im Scheidungsfall auf die Unternehmensanteile zugreifen kann, werden oft Eheverträge geschlossen, in denen der zukünftige Ehepartner für den Fall einer Scheidung (und auch im Erbfall) auf die Unternehmensanteile verzichtet. Eine solche Verzichtserklärung ist vor allem bei Minderheitsbeteiligungen notwendig, weil Unternehmensanteile der Aufteilung unterliegen, wenn es sich um bloße Wertanlagen handelt, also wenn mit dem Anteil weder eine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder ein maßgebender Einfluss darauf verbunden ist.
Da es nicht immer ganz einfach ist, den Partner von einem solchen Ehevertrag zu überzeugen, ist oft im Gesellschaftsvertrag oder in einem Syndikatsvertrag verpflichtend vorgesehen, dass entweder ein solcher Ehevertrag abzuschließen oder die Unternehmensanteile abzugeben sind. Um zu verhindern, dass eine solche Verzichtserklärung im Streitfall als unbillig oder sittenwidrig qualifiziert wird, sollte auch ein finanzieller Ausgleich vereinbart werden, wobei auch die Höhe oder Berechnung der Abschlagszahlung klar festgelegt werden sollte. Zusätzlich sollte der Verbleib der Unternehmensanteile im Familienbesitz durch entsprechende Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter abgesichert werden. Ein Ehevertrag steht einem späteren Aufteilungsantrag zwar nicht entgegen. Die Entscheidungskompetenz des Gerichtes ist im Aufteilungsverfahren aber erheblich eingeschränkt. Gerade Unternehmer sind daher gut beraten, für den Scheidungsfall vertraglich vorzusorgen.
Foto: Redaktion, Walter J. Sieberer
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